§ 5 Mitgliederzahl, Wahl und Auflösung der Bezirksverordnetenversammlung

Absatz 1: Die Bezirksverordnetenversammlung besteht aus 55 Mitgliedern. Sie wird zu der gleichen Zeit und für die gleiche Wahlperiode wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt. Das Nähere bestimmen Wahlgesetz und Wahlordnung.

  1. Die Zahl der Mitglieder der BVV wurde im Zuge der Zusammenlegung der Bezirke von 45 auf 55 Personen erhöht. Satz 1 greift wörtlich eine Verfassungsnorm auf1. “Die BVV wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche2 auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.“3 Im Ergebnis eines am 23. Juni 2016 durchgeführten Referendums trat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 31. Januars 2020 aus der EU aus, das auch bezirksverwaltungsrechtliche Folgen hatte: In Berlin lebende Unionsbürger mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit verloren zum 1. Februar 2020 ihr aus Art. 22 Abs. 1 AEUV folgendes aktives und passives Wahlrecht zur BVV4 sowie ihre Berechtigung zur Teilnahme an Bürgerbegehren und -entscheid. Gewählte BV ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit wurden zugleich ihr Mandat durch Wegfall ihrer Wählbarkeit (§§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 22a Landeswahlgesetz) verlustig.5 Für die Gültigkeit von Unterschriften bei laufenden Sammlungen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren ist nach §§ 44 Abs. 4 Satz 3, 45 Abs. 6 Satz 4 auf den Tag der Unterschriftsleistung abzustellen. Bis zum Austritt geleistete Unterschriften ausschließlich britischer Staatsangehöriger sind damit wirksam, auch wenn bei einem etwa folgenden Bürgerentscheid eine Abstimmungsberechtigung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 nicht mehr besteht.

  2. Die gesetzliche Mitgliederzahl der BVV reduziert sich, wenn ein Bezirkswahlvorschlag im Verhältnis zu den bei einer Wahl errungenen Sitzen erschöpft ist oder soweit BV ihren Sitz aufgrund eines Parteienverbots verloren haben6. Alle Rechtsfolgen aus dem Sitzverhältnis richten sich nach dieser Besonderheit.

  3. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Höchstzahlverfahren (d‘ Hondt)7 und es gilt nach Art. 70 Abs. 2 VvB eine Sperrklausel von drei vom Hundert8. Dabei ist die Verfassungswidrigkeit der auf der Ebene der Verfassung selbst normierten Hürde nicht an den Anforderungen zu messen, die bei fehlender verfassungsrechtlicher Regelung für einen Eingriff in die Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der konkurrierenden Parteien durch den einfachen Gesetzgeber gelten9. Das passive Wahlalter besteht für das Abgeordnetenhaus und die BVV einheitlich nach Vollendung des 18. Lebensjahres, das aktive Wahlalter für die BVV ist reduziert (Vollendung des 16. Lebensjahres)10. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren beim Verlust des Sitzes sind landeswahlrechtlich geregelt11. Über Einsprüche gegen Entscheidungen über den Erwerb und den Verlust eines Sitzes ist allein nach § 14 Nr. 3 VerfGHG zu entscheiden12.

  4. Im Zuge der Mandatsprüfung ist grundsätzlich die allgemeine Inkompatibilität zum Beschäftigtenstatus im öffentlichen Dienst hervorzuheben, was sich jedoch auf die jeweilige Bezirksverwaltung beschränkt13. Ausnahmsweise darf jedoch ein Mitglied des BA für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf seiner bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach seiner Wiederwahl in das BA desselben Bezirks, nach Satz 2 dieser Regelung Mitglied der BVV sein.

  5. In der Praxis selten und insoweit einen Sonderfall stellt die Entscheidung einer alle Voraussetzungen für den Mandatserwerb erfüllenden Person dar, die Partei bzw. Wählergemeinschaft, die den Bezirkswahlvorschlag eingereicht hatte, nach Annahme des Mandats, jedoch vor der Konstituierung der BVV zu verlassen, sich ggf. sogar einer anderen Partei bzw. Wählergemeinschaft anzuschließen, die bei der Wahl gleichfalls Sitze in der BVV errungen hat. Wortlaut und Systematik der landeswahlrechtlichen Vorschriften knüpfen Mandatserwerb und Amtszeit eines BV nicht an die - fortbestehende - Mitgliedschaft in der Partei bzw. Wählergemeinschaft, die den Bezirkswahlvorschlag eingereicht hat. Die wahlrechtlichen Grundsätze der Wählbarkeit betreffen allein die Kandidatenaufstellung, statuieren jedoch keine Voraussetzung für den Erwerb des Mandats nach der Wahl. Vielmehr sind mandatsbezogene Rechtsfolgen für den Fall, dass sich eine gewählte Person (oder ein BV) von seiner Partei (oder Fraktion) löst, nicht getroffen: Weder ist der hier in Rede stehende Fall des Parteiaustritts zwischen dem Wahltermin und der konstituierenden Sitzung als tatbestandliche Voraussetzung einer Listennachfolge aufgeführt, noch ist an anderer Stelle ein Mandatsverlust bzw. ein Hindernis für den Mandatserwerb vorgesehen. Es ist auch nicht erheblich, welche Gründe einem Parteiwechsel zu Grunde liegen. Die fehlende Überprüfung der Motive und Ziele ist der freien Gewissensentscheidung vielmehr immanent, ihre politische oder moralische Legitimität unterliegt keiner Kontrolle14. Die eintretenden Rechtsfolgen der Sitzveränderung zwischen den Zeitpunkten der Wahlergebnisverkündung und der Konstituierung der BVV sind insoweit zu beachten; sie stehen der Veränderung der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse (durch Aus- und Übertritt) im Laufe der Wahlperiode gleich (ausführlich Rdnr. 16).

  6. Die zeitliche Entkoppelung der Wahlen zum Landesparlament und zu den kommunalen Vertretungen nach Satz 2 ist bereits von Verfassung wegen unzulässig (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB); der Grundsatz der Einheitsgemeinde kommt darin zum Ausdruck15. „Gesondert durchgeführte Bezirkswahlen würden zu einer (unerwünschten) Hervorhebung der bezirklichen Interessen (und zu) einer Politisierung der Bezirksebene führen.“16 Im Hinblick auf den Zuwachs von Aufgaben mit Entscheidungskompetenz, der Größe und der Zahl der Einwohnerschaft (nach der Bezirksfusion) könnten diese 'althergebrachten' Grundsätze ggf. in Zweifel gezogen werden.

6a. Das verfassungsrechtliche Koppelungsgebot geht historisch auf die Entstehung von Groß-Berlin (ausführlich Vor § 1) zurück. So ordnete § 15 Abs. 3 Satz 1 des Groß-Berlin-Gesetzes17 eine zeitgleiche Wahl von Stadtverordnetenversammlung und Bezirksversammlungen an. Hintergrund dieser Regelung war ersichtlich die Zusammensetzung dieser bezirklichen Vertretungen, die gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes - vereinfacht ausgedrückt - aus in dem jeweiligen Verwaltungsbezirk gewählten Stadtverordneten und einer nach der Einwohnerzahl des Bezirks bestimmten Zahl gewählter Bezirksverordneter gebildet wurden. Die personelle Verschränkung, die „ein gedeihliches Zusammenarbeiten"18 beider Verwaltungsebenen erreichen sollte, erforderte offenkundig eine gleichzeitige Wahl. Die Berliner Verfassungen nach 1945 sahen diese personelle Verknüpfung bewusst19 nicht mehr vor. Dennoch ordnete Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Vorläufigen Verfassung von Berlin vom 13. August 1946 die gleichzeitige Wahl von Stadtverordnetenversammlung und BVV im Bezirk an, ohne dass sich den verfassungsgeschichtlichen Materialien aus der Nachkriegszeit die Hintergründe für die Übernahme der Vorschrift entnehmen ließen20. Den heutigen Art. 70 Abs. 1 und 71 der VvB gleichende Vorschriften fanden sich mit Art. 54 Abs. 1 und 55 auch in der Verfassung vom 1. Oktober 1950. In der 9. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses ist im Rahmen einer Enquete-Kommission erörtert worden, ob die Wahlen zu den Vertretungskörperschaften von Landes- und Bezirksebene voneinander getrennt werden sollen, um die Bedeutung der BVV zu stärken. Diese Überlegung wurde zur finanziellen, organisatorischen und personellen Entlastung der Parteien und Wählergemeinschaften einerseits sowie der Verwaltung andererseits nicht umgesetzt. Auch im Rahmen der Verfassungsänderungen nach 1990 ist an der zeitlichen Koppelung beider Wahlen grundsätzlich festgehalten worden21. Sind damit die ursprünglichen Gründe für die Koppelungsentscheidung entfallen, liegen ihr nunmehr auch die dargestellten Effektivitätsgesichtspunkte zu Grunde.Änderung vom 30.09.2023

  1. Die näheren Bestimmungen nach Satz 3 erläutern u. a. (als Voraussetzung für die Wahl) die Voraussetzungen für die Abgabe personeller Vorschläge zu den Wahlen; solche Bezirkswahlvorschläge können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz von politischen Parteien und von Wahlberechtigtengemeinschaften (Wählergemeinschaften) eingereicht werden. Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen zum Nachweis der Parteieigenschaft besondere Unterlagen vom Landeswahlleiter prüfen lassen. Es wird insoweit an der Legaldefinition des Parteibegriffs angeknüpft, die nach § 2 Abs. 1 PartG einen dauernden oder für längere Zeit bestehenden Einfluss auf die politische Willensbildung und einen Willen zur Mitwirkung an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag durch die jeweilige Vereinigung fordert. Die Annahme, dass es sich um eine Partei handelt, liegt dann vor, wenn diese Gruppe nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bietet. Auf die Rechtsform einer Partei (eingetragener Verein nach § 21 BGB, nicht eingetragener Verein nach § 54 Satz 1 BGB) kommt es nicht an. Darüber hat der Landeswahlausschuss zu befinden, dessen Entscheidung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Wird der Nachweis der Parteieigenschaft nicht geführt, so ist der Wahlvorschlag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 Landeswahlgesetz als solcher einer Wählergemeinschaft zuzulassen.

  2. Wählergemeinschaften finden im Gesetz lediglich hinsichtlich der Bildung einer Fraktion Erwähnung (ausführlich Rdnr. 14). Der Hintergrund dieser besonderen Organisationsform ist allerdings umfassender. „Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muss.“22Änderung vom 30.09.2023 Diese bundesverfassungsgerichtliche Auslegung bewirkte in der Folge zwar eine Vielzahl von erfolgreichen - zuvor einfachgesetzlich ausgeschlossenen - Wahlbewerbungen durch Personen ohne 'Parteibuch' für die Vertretungen („Freie Wähler“). Da Art. 28 Abs. 2 GG für die Bezirke jedoch keine unmittelbare Wirkung entfaltet (ausführlich § 2), wurde das Landeswahlrecht erst nach 17 weiteren Jahren entsprechend novelliert23Änderung vom 30.09.2023. Vorher wurde gerichtlich festgestellt, dass die in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VvB (1977) enthaltene Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf politische Parteien mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (1977) nicht vereinbar sei24Änderung vom 30.09.2023. Die des Weiteren zitierte (1954 vom Bundesminister des Innern eingesetzte) Wahlrechtskommission hat „zwar die fundamentale Bedeutung der Parteien für eine parlamentarische Demokratie (...) besonders hervorgehoben. Sie hat aber (...) auch darauf hingewiesen, dass (...) parteiunabhängige Gruppierungen von der Teilhabe an der Wahl nicht ausgeschlossen werden dürfen.“25 Änderung vom 30.09.2023Die Berechtigung der aktiven Teilhabe von Wählergemeinschaften an der politischen Willensbildung des Volkes im Sinne von Art. 21 GG wird insoweit ausdrücklich auf die Abgabe eines Wahlvorschlags von parteiungebundenen Kandidatinnen und KandidatenÄnderung vom 30.09.2023, also auf die Teilnahme an Wahlen, erstreckt, was auch hinsichtlich einer Fraktionsbildung bestimmte Rechtsfolgen einschließt (ausführlich Rdnr. 14). Kandidiert eine entsprechende Gruppierung durch Einreichung eines Bezirkswahlvorschlags, ist sie im Regelfall als Wählergemeinschaft anzusehen. Ist ein Wahltermin dagegen nicht in Sicht, kann sich die Beurteilung, ob es sich bei der (im Laufe einer Wahlperiode erfolgten) Bildung um eine „Wählergemeinschaft“ handelt, nur auf (schlichte) Absichtserklärungen stützen. Geben die vorliegenden Willensäußerungen und Schriftstücke einen Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligung an der nächsten Wahl zur BVV nicht ausdrücklich beabsichtigt ist, müsste der mit Rechtsfolgen ausgestattete Status einer solchen Wählergemeinschaft verneint werden.

  3. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen einer Kandidatur ist das Erfordernis des Wohnsitzes in der Gebietskörperschaft herauszustellen. Diese „Landeskinderregelung“26Änderung vom 30.09.2023 entspricht dem allgemeinen Kommunalrecht. Nach § 4 Abs. 1 Landeswahlgesetz verfügen diejenigen über das passive Wahlrecht, die (als Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift) am Tage der Wahl seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt nach Absatz 2 der Vorschrift die bei der Meldebehörde angemeldete Wohnung27Änderung vom 30.09.2023 (ausführlich § 22).

  4. Für die Entscheidung der Parteien/Wählergemeinschaften zu den Wahlvorschlägen (auf der jeweiligen Bezirksliste) gelten die gleichen verfassungsrechtlichen Grundsätze wie für die Wahl selbst (ausführlich Rdnr. 1). Dazu rechnet nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz auch das ausnahmslos zu beachtende Prinzip der geheimen Nominierung. Diese ist der wichtigste institutionelle Schutz der Wahlfreiheit28Änderung vom 30.09.2023. Liegt ein Verstoß dagegen vor, muss der Bezirkswahlausschuss die Kandidatur(en) zurückweisen29Änderung vom 30.09.2023.

Absatz 2: Die Bezirksverordnetenversammlung kann weder durch eigenen Beschluss noch durch Volksentscheid aufgelöst werden. Die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung endet mit der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, auch bei deren vorzeitigem Ende.

  1. Satz 1 behandelt das Parlamenten (im Bund und den Ländern) mitunter zustehende Selbstauflösungsrecht. Kommunale Vertretungskörperschaften dürfen sich dagegen nicht auf eigenen Beschluss auflösen. Entsprechendes gilt für die Bezirke Berlins. Darüber hinaus ist diese spezielle Materie dem Gegenstand eines Volksentscheids30Änderung vom 30.09.2023 entzogen (Art. 62 Abs. 6 VvB, § 11 Abs. 2 AbstG).

  2. Die Auflösung des Abgeordnetenhauses ist verfassungsrechtlich normiert (Art. 54 Abs. 2 VvB). Ein mit dem Erfordernis von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasster (im Übrigen voraussetzungsloser31Änderung vom 30.09.2023) Beschluss hat mithin unmittelbare Auswirkungen auf die Wahlperiode der BVV. Gleiches gilt für die Auflösung durch Herbeiführung eines Volksentscheides nach Art. 54 Abs. 3 VvB.

  3. Satz 2 knüpft an die allgemeine Regelung über die identische Wahlperiode (Absatz 1 Satz 2) an. Die BVV wird zu der gleichen Zeit und für die gleiche Wahlperiode wie das Abgeordnetenhaus von den Wahlberechtigten des Bezirks gewählt (Art. 70 Abs. 1 VvB). Die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses beginnt nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 VvB mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Wahlperiode endet nach Art. 54 Abs. 5 Satz 1 und 2 VvB mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses. Es tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen. Die BVV tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Bezirksverordneten zusammen (ausführlich § 6). Die Legislaturperiode der gesetzgebenden Körperschaft und die Wahlperiode der BVV enden mithin unmittelbar vor Eröffnung der jeweiligen Sitzung. Folgerichtig beginnen die Wahlperioden jeweils mit Eröffnung der jeweiligen konstituierenden Sitzungen.


  1. Vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 1 VvB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82). 

  2. Nach Art. 70 Abs. 1 Satz 2 VvB diejenigen, die am Tag der Wahl u. a. im Bezirk ihren Wohnsitz haben, sofern ihr Wohnsitz in Berlin seit mindestens drei Monaten besteht (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nummer 2 Landeswahlgesetz). 

  3. Vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 VvB in der Fassung bis zum Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346), nunmehr Art. 70 Abs. 1 Satz 3 VvB jeweils i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b) AEUV. Auch eine lediglich einfachgesetzliche Normierung (im Landeswahlgesetz) wäre wohl hinreichend; vgl. sinngemäße Anwendung des Urteils des VerfGH der Freien und Hansestadt Hamburg vom 7. September 2009 (HVerfG 03/08) in: NVwZ-RR, 2/2010, S. V. Mitglieder der Europäischen Union sind neben Deutschland folgende (27) Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern; Beitrittskandidaten (mit unterschiedlichem Status) sind: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Moldau und Ukraine. Abweichenden Landesnormen ('kommunales Ausländerwahlrecht') steht nach dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts durch das Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Januar 2014 (St 1/13) das bundesverfassungsrechtliche Homogenitätsgebot entgegen. Diese Entscheidung ist von tragender Bedeutung für alle Länder (NVwZ-RR 13/2014, S. 497, DVBl 19/14, S. 1248). 

  4. Vgl. Beschlüsse des VerfGH vom 15. September 2021 (107 A/21) und vom 15. Februar 2023 (173/21).Änderung vom 30.09.2023 

  5. Einzelbegründung zu § 2 der Vorlage zur Beschlussfassung über das Berliner Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Berliner Brexit-Übergangsgesetz - BerlBrexitÜG) vom 4. Dezember 2018 (Drucksache 18/1518); vgl. bestätigender Beschluss des VerfGH vom 15. September 2021 (107 A/21) hinsichtlich der beabsichtigten Kandidatur eines Briten auf einem Bezirkswahlvorschlag, für eine Kommunalwahl in Frankreich auch Urteil des EUGH vom 9. Juni 2022 (C-673/20). 

  6. Vgl. §§ 6a, Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz; Beispiele der 17. Wahlperiode (jeweils Piraten) nach der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin zum Wahlausgang am 18. September 2011 (Endgültige Ergebnisse, ABl. S. 2485): BVV Friedrichshain-Kreuzberg (54 sowie Nichtannahme von drei weiteren Kandidaten), BVV Spandau (54), BVV Treptow-Köpenick (54). 

  7. Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz (ausführlich § 35) abweichend zur Wahl zum Abgeordnetenhaus, wo Hare/Niemeyer als Zählverfahren zur Anwendung kommt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: vgl. Beschlüsse des VerfGH vom 21. Februar 2000 (121/99), vom 17. Oktober 2006 (152 A706) sowie vom 16. November 2016 (160 A/16) i. V. m. Beschluss vom 8. März 2017 (160/16). Beispielhaft Landeswahlleiter, Endgültige Ergebnisse u. a. der Wahlen zur BVV Charlottenburg-Wilmersdorf am 17. September 2006 - Bekanntmachung vom 13. Oktober 2006 - (ABl. S. 3757):

    TeilerSPDCDUB90/GrüneFDPGraueLinke
    :0147.853,01)39.575,02)24.772,03)13.442,07)05.254,023)04.975,024)
    :0223.926,54)19.787,55)12.386,09)06.721,017)02.627,05002.487,552
    (...)
    :2002.392,75501.978,801.238,600.672,100.262,700.248,8

    ...und die sich daraus ergebene Sitzverteilung:

    BVVSPDCDUB90/GrüneFDPGraueLinke
    55201610522.

  8. Vgl. Art. I Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82); bestätigt durch Beschluss vom 20. Dezember 2011 und Urteil vom 13. Mai 2013 des VerfGH Bln (155 A/11) im Wahlprüfungsverfahren u. a. der Tierschutzpartei anlässlich der Wahl zur BVV Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2011: „Die (…) Verankerung eines Mindeststimmenanteils (…) stellt die Grundentscheidungen der Landesverfassung nicht in Frage, erst recht nicht in einer Art oder in einem Maße, welche ihre Identität berühren und grundlegende Gerechtigkeitspostulate in schlechthin unerträglichem Maße missachten würde.“ Der Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl muss insoweit nicht durch einen „zwingenden Grund“ (Michaelis-Merzbach in Driehaus, VvB, Art. 70 Rz. 5; ständige Rechtsprechung BVerfGE 95, 408, 417) getragen sein (vgl. auch: DVBl 13/2013, S. 848ff); vergleichbar zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: Urteil des VerfG Hamburg vom 20. Oktober 2015 (4/15). Dieses Ergebnis kann verfassungspolitisch nicht überzeugen. 

  9. Vgl. Leitsatz des Urteils des VerfG Hamburg vom 8. Dezember 2015 (4/15). 

  10. Vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 VvB. Wahlberechtigt sind alle, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten ununterbrochen in Berlin ihren Wohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 1 Abs. 1 Landeswahlgesetz); wählbar sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten (§ 4 Abs. 1 Landeswahlgesetz). Das Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 27. September 2005 (GVBl. S. 494) unterscheidet nunmehr das kommunale vom Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus: Nachdem zunächst eine Oppositionsfraktion eine Novellierung allein der wahlrechtlichen Vorschriften über das aktive Wahlrecht (14 Jahre) und das passive Wahlrecht (16 Jahre) einbrachte - Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen und zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 12. März 2002 (15/297 und 15/298) - betonte die Stellungnahme des Senats von Berlin vom 29. April 2002 das Erfordernis einer verfassungsrechtlichen Überarbeitung (Artikel 70 VvB), schloss sich jedoch einer Senkung des aktiven und passiven Wahlalters auf 16 Jahre dem Grunde nach an. Ein längerer interfraktioneller Diskussionsprozess produzierte am 8. Juni 2005 einen Antrag von vier Fraktionen (SPD, PDS.Linkspartei, Bündnis 90/Die Grünen und FDP) zur Änderung der VvB - Wahlrecht auf Bezirksebene schon mit 16 Jahren - (15/4068), dem in der 73. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin (15. September 2005) bei Gegenstimmen der CDU-Fraktion eine Mehrheit zuteil wurde. Die landeswahlrechtliche Änderung erfolgte mit Art. I Nr. 1 des Neunten Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 11. Oktober 2005 (GVBl. S. 534). „Ein Mindestalter von 18 Jahren für das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz. Die entsprechende Festlegung in Art. 38 Abs. 2 GG gilt nur für Bundestagswahlen und entfaltet für Kommunalwahlen keine maßstabsbildende Kraft. Die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) stehen der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ebenfalls nicht entgegen. Dem Landesgesetzgeber obliegt im Rahmen dieser Grundsätze eine Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts, die in typisierender Weise eine hinreichende Verstandesreife zur Voraussetzung für das aktive Stimmrecht macht. Dieses Erfordernis ist namentlich deswegen geboten, weil Demokratie vom Austausch sachlicher Argumente auf rationaler Ebene lebt. Eine Teilnahme an diesem argumentativen Diskurs setzt ein ausreichendes Maß an intellektueller Reife voraus, das der baden-württembergische (wie auch der Berliner) Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auch bei Bürgern zwischen 16 und 18 Jahren bejaht hat“ (Urteil des BVerwG vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 -). 

  11. Hinsichtlich der BD besteht eine bezirksverwaltungsrechtliche Vorschrift (ausführlich § 24). BV verlieren nach § 6 Abs. 1 Landeswahlgesetz u. a. ihren Sitz

    • durch Verzicht;
    • durch Verlegung des Wohnsitzes in ein Gebiet außerhalb von Berlin,
    • durch Wegfall der Voraussetzungen ihrer jederzeitigen Wählbarkeit,
    • durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei, der sie angehören,
    • durch Annahme der Wahl zum Abgeordnetenhaus,
    • als Mitglied der BVV, wenn es im selben Bezirk zum Mitglied des BA oder zur Beamtin oder zum Beamten oder mit Dienstbezügen ernannt oder als Angestellte (ausführlich § 22) eingestellt wird; gleiches gilt für Berufsrichterinnen und Berufsrichter, einem Mitglied des Rechnungshofs oder der Datenschutzbehörde im Land Berlin. (vgl. auch Art. 137 Abs. 1 GG)
      Zur einfachgesetzlichen Inkompatibilitätsnorm sind nach dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2013 (1 S 75/13) im Hinblick auf die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst gewisse verfassungsrechtliche Zweifel nicht auszuräumen, ob der Gesetzgeber (überhaupt noch) in verfassungsgemäßer Weise in der Lage ist, von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 137 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen. Anders: Beschlüsse des VG Neustadt vom 7. Juli 2014 (3 L 580/14) und OVG Rheinland-Pfalz vom 13. August 2014 (10 B 10653/14) zur Tätigkeit als Grundschulbetreuerin bei einer Verbandsgemeinde; zur Mitgliedschaft eines Lehrers im Abgeordnetenhaus vgl. Urteil des OVG vom 18. November 2003 (4 B 7/03); zur Tätigkeit eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers eines Wasser- und Abwasserverbandes, deren Zuständigkeit sich auch auf die Kommune erstreckt, in der ein Mandat errungen wurde, vgl. Beschluss des VerfG Brandenburg vom 20. Januar 2017 (90/15)
      Nach § 6 Abs. 2 Landeswahlgesetz ist der Verzicht d. Bezirkswahlleitung/BV-Vorst. schriftlich zu erklären; er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht widerrufen werden. Über den Verlust des Sitzes entscheidet bei Verzicht d. BV-Vorst., dagegen der Vorstand der BVV nach Verlegung des Wohnsitzes, hinsichtlich der Voraussetzungen der jederzeitigen Wählbarkeit, des Wechsels in das BA bzw. in das Abgeordnetenhaus. Verfügt d. BV weder über einen melderechtlichen Wohnsitz in noch außerhalb Berlins, bedarf der Nachweis der jederzeitigen Wählbarkeit einer aktuellen Glaubhaftmachung (z. B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung). Die Aufforderung, ggf. die Aberkennung des Mandats, kann öffentlich zugestellt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG).

  12. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht eröffnet, da dieser öffentlich-rechtliche Streitfall auf dem Gebiet des Landesrechts, ohne ein Verfassungsstreitfall zu sein, durch „landesrechtliche Sonderzuweisung“ einem anderen Gericht vorbehalten ist; bei dem Einspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG, dass ein Bewerber zu Unrecht berufen oder nicht berufen worden sei, ist die besondere Rechtsmittelfrist nach § 40 Abs. 4 Satz 5 VerfGHG zu beachten, sie beträgt einen Monat nach der Bekanntmachung der gewählten Personen im ABl., Urteil des VG vom 29. August 2007 (2 A 156/06). 

  13. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Landeswahlgesetz bezogen auf Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen und Angestellte der Bezirksverwaltung desselben Bezirks (vgl. auch Art. 137 Abs. 1 GG). Das Tatbestandsmerkmal des Angestellten ist dabei nach dem Urteil des BVerwG vom 14. Juni 2017 m. w. N. (10 C 2/16) hinsichtlich eines Pförtners mit Auskunfts- und Assistenzaufgaben in einem Krankenhaus, das als Eigenbetrieb des Landkreises organisiert ist, so auszulegen, dass solche Arbeitnehmer nicht erfasst sind, die nach ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung Einfluss zu nehmen. 

  14. Vgl. Urteil des Saarländischen VGH vom 16. April 2013 (Lv 10/12) im Hinblick auf das insoweit vergleichbare Landeswahlrecht; Rechtliche Hinweise. 

  15. Michaelis/Krammerbauer in Driehaus, VvB, Art. 70 Rn. 2; vgl. auch: Zivier, Rz. 90.1.5. 

  16. Musil/Kirchner, Rz 292. 

  17. Hirsch, Paul, Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin, 1920, S. 41.Änderung vom 30.09.2023 

  18. Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920, Preußische Gesetzessammlung, S. 123.Änderung vom 30.09.2023 

  19. Dazu Uhlitz, Otto, Die Rechtsstellung der Berliner Bezirke, 1953, S. 99 f. unter Verweis auf das Protokoll der 23. Sitzung des Verfassungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom 17. 10. 1947 (abgedruckt als Dokument 105 in: Reichhardt, Hans, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, Bd. I, 1990).Änderung vom 30.09.2023 

  20. Breitfeld, Artur, Die verfassungsrechtliche Stellung der Berliner Bezirke, 1953, S. 71 FN. 9 mutmaßt, dass damit verhindert werden sollte, dass während der laufenden Wahlperiode des Abgeordnetenhauses eine gewählte und politisch anders zusammengesetzte BVV zu Konflikten führt. In diese Richtung auch Landsberg, Kurt/Goetz, Harry, Die Verfassung von Berlin, 1951, Art. 55 Anm. 2.Änderung vom 30.09.2023 

  21. Musil/Kirchner, Rz 292 mit Verweis auf Magen in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Art. 70 Rdn. 3.Änderung vom 30.09.2023 

  22. Beschluss des BVerfG vom 12. Juli 1960 (2 BvR 373/60, 442/60) zum Verstoß des Saarländischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 9. Februar 1960 (ABl. S. 101) gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BverfGE 11, 266). 

  23. Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) vom 29. Juni 1977 (GVBl. S. 1209), der nach § 31 Abs. 1 der Vorschrift erstmals auf die Wahlen für die 8. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin am 18. März 1979 Anwendung fand. Nach Absatz 2 dieser Regelung trat am Tage vor dieser Wahl das Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1974 (GVBl. S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), außer Kraft, das in § 22 Abs. 1 keine diesbezügliche Regelung zur Beteiligung von Wählergemeinschaften an den Wahlen in den Bezirken vorsah, siehe auch: Magen in Pfennig/Neumann (1978), VvB, Art. 26, Rdn. 11, sowie Zivier, Rz. 90.1.4.5; Anlass für den Gesetzgeber, sich mit der Frage der Berechtigung der Abgabe eines Wahlvorschlags durch eine Wählergemeinschaft zu beschäftigen, war eine grundlegende kommunalpolitische Auseinandersetzung in Zehlendorf: Dort bildete sich gegen die Absicht, die Kreuzung Berliner Straße/Potsdamer Straße/Clayallee/Teltower Damm zu untertunneln (!), eine Bürgerinitiative. Da ihr Anliegen von keiner kommunalpolitischen Kraft im Bezirk angemessen aufgegriffen wurde, beschloss diese, sich als „Wählergemeinschaft Unabhängiger Bürger (WUB)“ an den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung, aber auch mit Einzelkandidaturen im Zehlendorfer Wahlkreis 2 und 3 am 2. März 1975 zu beteiligen. Die AL kandidierte bei den Wahlen am 18. März 1979 gleichfalls als Wählergemeinschaft; siehe auch: Srocke, Anmerkung zu § 5 Abs. 1. 

  24. Urteil des Wahlprüfungsgerichts bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin vom 12. November 1975 - WPG 2/75 - (NJW 1976, 560). An diese Beurteilung schloss sich eine Verfassungsnovelle sowie die bereits bezeichnete (völlige) Neufassung der landeswahlrechtlichen Vorschriften (u. a. mit der Einführung von Erst- und Zweitstimme) an; Zivier Rz. 41.2.3.3. 

  25. Ebd. 

  26. Die Abgrenzung unterschiedlicher Wahlgebiete ist dabei strikt zu beachten, was im Hinblick auf den Wohnsitz u. a. auch wohngeldrechtlich nachzuvollziehen ist. Nach einem Urteil des VG vom 26. Juli 2016 (21 K 17/16) besteht für eine Wohnung in Berlin dann kein Leistungsanspruch, wenn der Hauptwohnsitz in Brandenburg besteht. Durchschlagendes Indiz dafür ist die nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunalwahlen im Land Brandenburg (unbestrittene) Mitgliedschaft in einer Stadtverordnetenversammlung mit weiteren Funktionen (Fraktionsvorsitzender, Mitglied im Ältestenrat und des Hauptausschusses), Mitglied eines Ortsbeirats, stellvertretender Ortsvorsteher, Mitglied eines Kreistags mit weiteren Funktionen (u. a. Fraktionsvorsitzender, Mitglied des Ältestenrats und von Ausschüssen). 

  27. „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“ (§ 17 Abs. 1 BMG); technischen Problemen beim Bürgeramt als der zuständigen Behörde müssen angemessen begegnet werden. 

  28. Beschluss des BVerfG vom 16 Juli 1998 (2 BvR 1953/95), BVerfGE 99, 1. 

  29. Danach dürfte ein Wahlvorschlag, der lediglich von zwei Personen getragen wird, zu verwerfen sein, weil im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesamtvotums die Abstimmungsentscheidung des jeweils anderen eindeutig offenbart wird. Zur Vermeidung dieses im Regelfall bereits aus Zeitgründen nicht zu heilenden (auf den ersten Blick skurril erscheinenden) Mangels besteht nach § 25 Abs. 1 Buchstabe d) Landeswahlordnung das Erfordernis der Angabe der Anzahl der Personen in der Wahlniederschrift, die an der Versammlung teilgenommen und sich an der Abstimmung beteiligt haben; vgl. Wittmann, Dr. Antje, Geheime Wahlen bei Teilnahme von zwei Wahlberechtigten? (NVwZ 17/2010, S, 1072). 

  30. ein solcher Auflösungsbeschluss wäre dem Regelungskreis eines Bürgerentscheids fraglos entzogen, weil durch erfolgreiches Bürgerbegehren ausschließlich Angelegenheiten gesteuert werden dürfen, die dem Beschlussrecht der BVV an sich zugänglich sind (ausführlich § 45). 

  31. Driehaus, VvB, Art. 54 Rn. 5. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2023)