§ 05 Dienstreisen

Den Bezirksverordneten steht bei Dienstreisen die Erstattung von Dienstreisekosten nach den für die Mit-glieder des Bezirksamts geltenden Bestimmungen zu.

  1. Maßgebend ist das Reisekostenrecht für Bundesbeamte1§§ 3ff BRKG., das nach § 54 Satz 1 LBG entsprechende Anwendung findet, da die Mitglieder des Kollegialorgans Beamte auf Zeit (ausführlich § 34 BezVG) sind. Die Legaldefinition einer Dienstreise ist zu beachten; auf Grund des (besonderen) Amtes des Dienstreisenden und/oder dem Wesen des Dienstgeschäfts fehlt es jedoch regelmäßig an einer Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde. An ihre Stelle tritt ein Beschluss der BVV, eine interfraktionelle Absprache im Ältestenrat usw. Dienstreisen kommen aus unter-schiedlichen Anlässen in Betracht. Häufig werden sie von d. BV-Vorst. oder einem anderen Mit-glied des Vorstandes bzw. von einem Mitglied des Fraktionsvorstandes aus Anlass partnerschaftli-cher Begegnungen (Konferenzen, Besuche, Delegationstreffen usw.) durchgeführt; der Kreis ist jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Die Teilnahme eines BV, insbesondere aus einem Ausschussvorstand, an einer – kostenpflichtigen – Fachtagung und/oder einer Fortbildung außerhalb Berlins ist ebenfalls als eine Dienstreise anzusehen.
  2. Die Durchführung der Dienstreise eines BV unterliegt grundsätzlich der vorherigen Genehmigung d. BV-Vorst. (ausführlich § 7 BezVG), weil es sich versicherungsrechtlich nur dann um ein Dienstgeschäft am anderen Ort handelt; darüber hinaus sind vorab die Erstattungsvoraussetzungen zu prüfen. Etwas anderes ist für die Reisekostenübernahme anzunehmen, die durch Einberufung einer außerordentlichen Sitzung (ausführlich § 6 BezVG) entsteht. Einzelfallbezogen ist zumindest für einen anberaumten Termin innerhalb der von der BVV festgelegten sitzungsfreien Zeit von einem Erstattungsanspruch der BV auszugehen.

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    §§ 3ff BRKG.