Die nach § 21 des Bezirksverwaltungsgesetzes gewählten Bürgerdeputierten erhalten eine Entschädigung für jede Sitzung nach den Bestimmungen des § 3 und eine Erstattung der Kosten für Dienstreisen nach den Be-stimmungen des § 5 dieses Gesetzes.
- Die bezirksverwaltungsgesetzliche Verweisung ist zur Klarstellung im Zusammenhang mit der dort nicht aufgeführten Vorschrift für die Aufwandsentschädigung für Bürgerdeputierte zu sehen (ausführlich § 23 BezVG). Hinsichtlich des Sitzungsgeldes sowie der Erstattung der Kosten für Dienstreisen gelten ohne Ausnahme die entsprechenden Bestimmungen für BV.
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