§ 49 Wiederholungswahlen

Verändert sich infolge einer Wiederholungswahl die Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung, werden deren Vorstand sowie das Bezirksamt für die verbleibende Legislaturperiode neu gewählt. Die Ausschüsse können neu gebildet werden.

  1. Aufgrund der Erfahrungen im Nachgang der Wiederholungswahlen 20231Vgl. Vollzug des Gesetzes zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 (Wortlaut als Anlage zu § 35). regelt Satz 1, dass der Vorstand der BVV und das BA neu zu wählen sind, wenn sich die Zusammensetzung der 55 Mitglieder der BVV nach einer Wahlwiederholung geändert hat. Davon ist regelmäßig auszugehen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes der BVV werden zwar für die Dauer der Wahlperiode (ausführlich § 7) gewählt. Sie sollen jedoch durch Wahl in ihre Funktion das Vertrauen der BVV erfahren. Sie bedürfen bei einer Änderung der Sitzverteilung der politischen Kräfte nach einer Wiederholungswahl einer Bestätigung. Das trifft d. BV-Vorst. in besonderem Maß. Darüber hinaus ist der Vorstand der BVV ein Abbild der Stärkeverhältnisse zwischen den Fraktionen im Zeitpunkt seiner Wahl (ausführlich § 9). Nach einer Wiederholungswahl ist insoweit eine vollständige Neubildung zu rechtfertigen.
  3. Hinsichtlich des Kollegialorgans werden durch diese Vorschrift zwei widerstreitende Ziele in Einklang gebracht: Einerseits besteht eine feste Amtszeit des BA2Nach § 1 BAMG erfolgt die jeweilige Ernennung bis zum Ende des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses., die nur durch Abberufung oder durch Ausscheiden aus einem in der Person liegenden anderweitigen Grund vorzeitig beendet werden kann. Auf der anderen Seite muss das Kollegialorgan von einer ordnungsgemäß und rechtmäßig gewählten BVV legitimiert sein. Aus diesem Grunde kommt es nur zur Neuwahl, wenn sich aufgrund der Wiederholungswahl die personelle Zusammensetzung der BVV geändert hat. Auf eine Änderung der Mehrheits- oder Stärkeverhältnisse – etwa aufgrund einer neuen Zählgemeinschaftsvereinbarung – kommt es hingegen nicht an. Dadurch ist sichergestellt, dass alle rechtmäßig neu gewählten BV – und nur diese – an der Wahl des BA beteiligt sind3Vgl. Einzelbegründung zu Art. 3 des Antrages der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD zur Änderung des Lan-deswahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 22. Januar 2025 (19/2180)..
  4. Satz 2 räumt der BVV ein Entscheidungsermessen hinsichtlich der von ihr gebildeten Ausschüsse ein. Soweit die Mehrheits- und Stärkeverhältnisse durch eine geänderte Zusammensetzung der BVV in den (bisherigen) Ausschüssen nicht abgebildet werden können, dürften sie auf-gehoben und neu errichtet werden. Alle zu Beginn einer Wahlperiode erforderlichen Schritte (ausführlich § 9) sind dabei zu beachten. Vertretbar wäre auch, diese Entscheidung nicht auf alle Ausschüsse zu erstrecken4So könnte z. B. auf eine Neubildung des Ausschusses für Partizipation und Integration (ausführlich § 32) sowie auf den Jugendhilfeausschuss (ausführlich § 33) im Hinblick auf das besondere Vorschlagsrecht für BD verzichten werden. Zu-lässig wäre zudem, Ausschüsse, die ohne Hinzuwahl von BD gebildet wurden und die Sollhöchstmitgliedergrenze (17 Mitglieder) unterschreiten, durch Erweiterung der Gesamtsitze an die erforderliche Spiegelbildlichkeit anzupassen..

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    Vgl. Vollzug des Gesetzes zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 (Wortlaut als Anlage zu § 35).
  • 2
    Nach § 1 BAMG erfolgt die jeweilige Ernennung bis zum Ende des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses.
  • 3
    Vgl. Einzelbegründung zu Art. 3 des Antrages der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD zur Änderung des Lan-deswahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 22. Januar 2025 (19/2180).
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    So könnte z. B. auf eine Neubildung des Ausschusses für Partizipation und Integration (ausführlich § 32) sowie auf den Jugendhilfeausschuss (ausführlich § 33) im Hinblick auf das besondere Vorschlagsrecht für BD verzichten werden. Zu-lässig wäre zudem, Ausschüsse, die ohne Hinzuwahl von BD gebildet wurden und die Sollhöchstmitgliedergrenze (17 Mitglieder) unterschreiten, durch Erweiterung der Gesamtsitze an die erforderliche Spiegelbildlichkeit anzupassen.