§ 05a Fraktionen

(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind. Die Fraktionszugehörigkeit eines Mitglieds der...

§ 06 Einberufung der Bezirksverordnetenversammlung

Absatz 1: Die Bezirksverordnetenversammlung tritt frühestens mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses und spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz der oder des ältesten Bezirksverordneten zusammen. Der Grundsatz der Identität der Wahlperiode...

§ 06 Zusätzliche Grundentschädigung

Absatz 1: Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe des zweifachen Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2.   Vergleichbar mit der Entschädigungsstruktur des...