§ 1
- 1Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt (§ 35 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes). 2Sie erfüllen politische Selbstverwaltungsaufgaben und bedürfen des Vertrauens der Bezirksverordnetenversammlung. 3Unverzüglich nach ihrer Wahl werden sie zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit für die Zeit bis zum Ende des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) oder, wenn im Zeitpunkt der Wahl eines Bezirksamtsmitgliedes ein Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt (Artikel 54 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Berlin), bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides ernannt; gesetzliche Vorschriften, nach denen das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit endet, bleiben unberührt. 4Hat bei Ablauf der Zeit, für die die Bezirksamtsmitglieder ernannt sind, die Amtszeit des neuen Bezirksamts noch nicht begonnen, nehmen die Bezirksamtsmitglieder ihre Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes. 5Mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden. 6Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder eines Bezirksamtes der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich.
- 1Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden außerhalb einer regelmäßigen Dienstlaufbahn berufen. 2Wegen der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder finden die beamtenrechtlichen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie der Eigenart des Dienstverhältnisses der Bezirksamtsmitglieder nicht entgegenstehen. 3Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat. 4Die politische Verantwortlichkeit der Bezirksamtsmitglieder wird durch Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nicht berührt.
- Zum Mitglied eines Bezirksamtes darf nur gewählt werden, wer die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist und das 27. Lebensjahr vollendet hat.
I. Allgemeines
- § 1 BAMG als die längste Vorschrift des BAMG regelt in seinen drei Absätzen – mehr oder minder systematisch – eine ganze Reihe von Einzelfragen, die insbesondere die Berufung zum und die beamtenrechtliche Stellung als Bezirksamtsmitglied betreffen.
II. Wahl und Ernennung (Abs. 1 Sätze 1 bis 3)
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Die Bezirksamtsmitglieder werden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BAMG von der BVV gewählt. Insoweit wiederholt die Vorschrift lediglich Art. 69 Satz 2 VvB und § 35 Abs. 1 BezVG. Das (besondere) Wahlverfahren nach einem Proporzprinzip wird durch Art. 74 Abs. 1 VvB verfassungs- und durch § 35 Abs. 2 BezVG einfachgesetzlich geregelt.1
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Abs. 1 Satz 2 ist in erster Linie als programmatische Norm ohne unmittelbare Regelungswirkung zu verstehen. Dass die Bezirksamtsmitglieder politische Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen, ergibt sich zumindest mittelbar schon aus Art. 66 Abs. 2 und 74 Abs. 2 VvB sowie §§ 2 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Satz 1 BezVG. Dies zeigt aber auch, dass ein Bezirksamtsmitglied anders als der "typische Beamte", den der Art. 33 Abs. 5 GG im Blick hat, kein "reiner Verwalter" ist, sondern eben auch Berufspolitiker ist. Dies durchbricht gewissermaßen die Pflicht zur politischen Neutralität oder schränkt sie zumindest ein. Bezirksamtsmitglieder werden in einem politischen Prozess und mit einem politischen Programm, das sie umsetzen möchten, in ihr Amt gewählt. Dies unterscheidet sie eben vom Ideal des weisungsgebundenen und neutralen Beamten. Die Formulierung von abstrakt-allgemeinen Grundsätzen, in welchem konkreten Umfang und in welchen Grenzen das Bezirksamtsmitglied bestimmten grundlegenden Beamtenpflichten unterworfen ist, fällt schwer. Indessen hat auch ein Bezirksamtsmitglied für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und dem Allgemeinwohl zu dienen. Dies zeigt sich bereits in der zu leistenden Eidesformel des § 48 Abs. 1 LBG. Die Bezirksamtsmitglieder sind – da sie politisch tätig sind – der BVV politisch verantwortlich, was sich anhand einer Reihe weiterer Vorschriften, dem Kontroll- (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 BezVG) und Antragsrecht der BVV (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 BezVG), ihrem Zitierrecht (§ 14 Abs. 2 BezVG), der Unterrichtungspflicht (§ 15 BezVG) bis hin zur Möglichkeit der Abwahl (Art. 76 VvB und § 35 Abs. 3 BezVG), zeigt. § 1 Abs. 1 Satz 2 BezVG nähert ihr Dienstverhältnis damit jedenfalls programmatisch dem Amtsverhältnis eines Bundes- oder Landesregierungsmitglieds an.
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Die Bezirksamtsmitglieder sind unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), nach ihrer Wahl zu Beamten auf Zeit zu ernennen.2 Das Ernennungs- und Vereidigungsverfahren regelt im Einzelnen § 2 Abs. 2 BAMG. In der Praxis geschieht die Ernennung sogleich im Rahmen der BVV-Sitzung, in der die Wahl erfolgt. Die Ernennung erfolgt grundsätzlich (Abs. 1 Satz 3 HS. 1) für Zeit bis zum Ablauf des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 2 VvB. Liegt im Zeitpunkt der Wahl ein Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vor (Art. 54 Abs. 2 und 3 VvB), so erfolgt die Ernennung bis zum Ende des vierten Monats nach dem Auflösungsbeschlusses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides (Abs. 1 Satz 3 HS. 2). Die Bestimmung einer Zeitspanne für die Amtszeit ist beamtenrechtlich erforderlich, da es sich um ein befristetes und – nicht etwa wie das Beamtenverhältnis auf Widerruf um ein bedingtes – Beamtenverhältnis handelt. Der Ablauf der Amtszeit muss nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG in der Ernennungsurkunde bestimmt werden. Der Gesetzgeber wollte damit die Amtszeit der Bezirksamtsmitglieder in jedem Falle an die Wahlperiode der BVV koppeln, was die Berliner Vorschrift in technischer Hinsicht vor allem von den Kommunalverfassungen der Flächenländer unterscheidet.3 Mit dieser Verknüpfung soll eine politische Gleichgestimmtheit von Vertretungsorgan und Wahlbeamten erreicht werden.4 Daneben gelten nach HS. 3 die allgemeinen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses (siehe §§ 21ff. BeamtStG und §§ 33ff. LBG). Auf die Beendigung des Dienstverhältnisses als Bezirksamtsmitglied wird gesondert in der Kommentierung zu § 4 BAMG einzugehen sein.
III. Übergangszeit (Abs. 1 Sätze 4 und 5)
- Bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 3 BAMG die Dauer der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit auf den denkbar kürzesten Zeitrahmen, regelt Satz 4, dass sich die Amtszeit darüber hinaus bis zur Wahl eines neuen Bezirksamts verlängert. Die bisherigen Bezirksamtsmitglieder nehmen ihre Aufgaben mit den gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr, ohne dass es hierzu einer erneuten Ernennung bedarf.5 Den Beginn der Amtszeit bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG. Ebenso einsichtig bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 5 BAMG, dass ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, mit dem Beginn der Amtszeit eines neuen Bezirksamts von der Amtsausübung entbunden ist. Hierdurch verbleibt es zwar bis zum Eintritt der Rechtsfolge des § 3a Abs. 2 und 3 BAMG in seinem Dienstverhältnis, übt es aber nicht mehr aktiv aus.
IV. Verantwortlichkeit (Abs. 1 Satz 6)
- Satz 6 führt wiederum zu einer Modifikation der hergebrachten Grundsätze, führt aber auch auf ein Spannungsverhältnis im Dienstverhältnis der Bezirksamtsmitglieder. Sie sind zwar der BVV politisch verantwortlich. Diese Regelung entspricht zumindest teilweise dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 Satz 2 BAMG. Indessen sie sie – wie alle anderen Beamten auch – an Recht und Gesetz gebunden. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG), der sich beamtenrechtlich an verschiedenen Stellen konkretisiert, und sich zudem etwa in § 18 BezVG niederschlägt, findet gleichfalls auf Bezirksamtsmitglieder Anwendung. Es ist an sich eine Selbstverständlichkeit, dass sie als Beamte an Recht und Gesetz gebunden sind. Die Vorschrift verdeutlicht indessen etwas anderes. Die politische Verantwortlichkeit gegenüber der BVV entbindet die Bezirksamtsmitglieder nicht von der Gesetzestreue. In dieser Verantwortlichkeit ist das Bezirksamtsmitglied zu rechtwidrigem Verhalten weder verpflichtet noch durch die BVV anzuhalten.
V. Geltung des allgemeinen Beamtenrechts (Abs. 2)
- Abs. 2 bestimmt den Umfang der Geltung des allgemeinen Beamtenrechts für Bezirksamtsmitglieder.
1. Berufung außerhalb der Laufbahn (Satz 1)
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Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 durchbricht – wie bereits angedeutet und im Übrigen auch allgemein in § 95 Abs. 2 LBG geregelt – den hergebrachten Grundsatz des Laufbahnprinzips.
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Das Amt eines Bezirksamtsmitglieds gehört keiner Laufbahn an noch kann es im Rahmen einer Laufbahn (durch Beförderung) erlangt werden. Die Berufung in dieses Beamtenverhältnis erfolgt allein durch Wahl. Ebenso wenig bilden die verschiedenen Positionen innerhalb des Bezirksamtes (Bezirksstadtrat, stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeister) im Verhältnis zueinander eine Laufbahn. Es lässt sich indessen konstatieren, dass das Amt eines Bezirksamtsmitgliedes besoldungsrechtlich dem sog. höheren Dienst zuzuordnen ist. Die Einordnung in die Besoldungsgruppe B zeigt, dass es sich um ein herausgehobenes Amt handelt. Im Einzelnen werden die Bezirksamtsmitglieder wie folgt besoldet:6
- Ein Bezirksstadtrat wird nach der Besoldungsgruppe B 4 besoldet und ist damit nach der Höhe der Besoldung etwa mit einem Direktor beim Rechnungshof oder dem Präsidenten des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten vergleichbar.
- Derjenige Bezirksstadtrat, der zugleich stellvertretender Bezirksbürgermeister ist, erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 5. Dies entspricht der Besoldung etwa des Landesbranddirektors, des Polizeivizepräsidenten oder des Senatsbaudirektors.
- Der Bezirksbürgermeister schließlich wird gemäß Besoldungsgruppe B 6 besoldet. Der Direktor bei dem Abgeordnetenhaus und der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer sind ebenfalls in diese Gruppe eingruppiert.
2. Anwendbarkeit des allgemeinen Beamtenrechts (Sätze 2 und 3)
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Abs. 2 Satz 2 regelt sodann eine grundsätzliche Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften für Bezirksamtsmitglieder, soweit sie der Eigenart des Dienstverhältnisses nicht widerspricht. Dies entspricht der Forderung des BVerfG, das dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Dienstrechts der Beamten auf Zeit einen größeren Gestaltungsspielraum einräumt, aber zugleich verlangt, die diesbezüglichen Regelungen nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund vom allgemeinen Dienstrecht zu lösen.7 Neben diese allgemeine Regelung, die mehr der Auslegung im Einzelfall dienen dürfte, regelt Abs. 2 Satz 3 im Einzelnen, welche Vorschriften keine bzw. eine modifizierte Anwendung finden.
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Keine Anwendung finden:
- § 9 BeamtStG. Diese Vorschrift bestimmt, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen sind. Das BAMG enthält mit § 1 Abs. 3 BAMG diesbezüglich eine Spezialvorschrift über die fachlichen Voraussetzungen der Berufung.
- §§ 14, 15, 20 BeamtStG sowie §§ 27, 28 LBG. Dass die Regelungen über Abordnung, Versetzung und Zuweisung nicht für Bezirksamtsmitglieder gelten, ist ohne weiteres sachlogisch, da ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis in ein spezifisches Amt bei einer bestimmten Behörde erfolgt.
- § 35 BeamtStG. An die Stelle der allgemeinen Weisungsgebundenheit tritt vor allem die politische Verantwortlichkeit.
- § 38 Abs. 2 LBG. Die Norm über die Verlängerung des aktiven Beamtenverhältnisses über die gesetzliche Altersgrenze hinaus wird durch § 3a Abs. 1 BAMG ersetzt.
- § 95 Abs. 4 LBG. Wegen der besonderen Regelung der §§ 3a f. BAMG bedarf es einer Anwendung dieser Norm nicht. Hingegen finden die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts auf die Bezirksamtsmitglieder Anwendung.8
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§ 39 Abs. 2 LBG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Nachweis auf Antrag), der nur für Beamte für Lebenszeit gilt, findet auf Bezirksamtsmitglieder Anwendung, jedoch nur dann, wenn sie acht Jahre lang einem Bezirksamt angehört haben. Dies ist konsequent, da bei Bezirksamtsmitgliedern der Eintritt in den Ruhestand mit einer vorherigen achtjährigen Amtszeit verknüpft ist (§ 3a Abs. 2 BAMG).
3. Politische Verantwortlichkeit (Satz 4)
- Diese Regelung normiert an sich wiederum eine Selbstverständlichkeit. Neben ihrer politischen Verantwortlichkeit sind Bezirksamtsmitglieder wie alle übrigen Beamte auch dienst- und disziplinarrechtlich verantwortlich.
VI. Voraussetzungen der Wahl (Abs. 3)
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§ 1 Abs. 3 BAMG regelt die Wahl- und damit reflexhaft die Ernennungsvoraussetzungen für die Bezirksamtsmitglieder. Zum Bezirksamtsmitglied darf nur gewählt werden, wer
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die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist. Dieses vom allgemeinen Eignungserfordernis des § 9 BeamtStG abweichende Kriterium, das besondere laufbahnmäßige Voraussetzungen nicht verlangt9, ist offen.10 Sachkunde und Berufserfahrung können durch einschlägige berufliche oder akademische Ausbildung und entsprechende Tätigkeiten zum Ausdruck kommen wie auch ohne eine abgeschlossene Ausbildung erworbene Berufserfahrung, langjährige parlamentarische Tätigkeit etc.11 Die Eignungsvoraussetzungen treffen keine Aussage über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig.12
Ein typischer Berufsweg, der in ein Bezirksamt führt, lässt sich in der Praxis nicht feststellen. Sicherlich werden nicht wenige langjährige BVV-Mitglieder, die neben diesem Ehrenamt einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgegangen sind, Bezirksamtsmitglieder. Eine Ausbildung oder ein Studium im rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bereich ist für das Amt als Bezirksamtsmitglied zweifellos hilfreich. Gleiches gilt für Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung, im staatsnahen Bereich oder der Wirtschaft. Andererseits gibt es auch Bezirksamtsmitglieder, die nach parlamentarischer Tätigkeit z.B. im Abgeordnetenhaus, in ein Bezirksamt gewählt werden.
Bei einem nur überschlägigen Blick in die nach den Wiederholungswahlen von 2023 umgebildeten BezirksämterÄnderung vom 30.09.2023 lässt sich feststellen, dass die übergroße Mehrheit der Bezirksamtsmitglieder sowohl über die Hochschulreife verfügt wie auch ein Hochschulstudium absolviert hat. Bei den Studienfächern dominieren im weiteren Sinne die erziehungs-, geistes-, gesellschafts-, rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fächer. Absolventen naturwissenschaftlicher oder technischer Studienfächer sind kaum anzutreffen. Auch hat eine große Zahl der Bezirksamtsmitglieder Erfahrungen als Bezirksverordneter und/oder als Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie (daneben) Erfahrungen in Politik oder Verwaltung sammeln können. Soweit ersichtlich sind alle Bezirksamtsmitglieder Parteimitglieder und haben zumeist vorher eine Laufbahn in ihrer Partei zurückgelegt. Die Mehrheit der Bezirksamtsmitglieder ist männlich (ca. 55Änderung vom 30.09.2023 %).
Letztlich ist es an das BVV durch ihren Wahlakt zu entscheiden, ob sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BAMG als gegeben ansieht.13 Ihr ist damit ein (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer) Beurteilungsspielraum einzuräumen.14 Sie hat bei ihrer Wahlentscheidung zu berücksichtigen, dass ein Bezirksamtsmitglied ein Ressort mit mehreren Organisationseinheiten (ggf. unterschiedlicher fachlicher Ausrichtung) zu leiten hat, Vorgesetzter einer größeren, i.d.R. dreistelligen Zahl von Mitarbeitern ist und die politische und beamtenrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit einer Abteilung zu tragen hat. -
Ohne weiteres zu bestimmen ist, ob die andere Voraussetzung des § 1 Abs. 3 BAMG vorliegt, mithin die Altersgrenze von 27 Jahren erreicht ist. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass es auf den ersten Blick etwas seltsam anmutet, wenn der Gesetzgeber einerseits Sachkunde und Berufserfahrung verlangt, jedoch andererseits bereits 27-jährigen die Wahl zum Bezirksamtsmitglied ermöglicht, auch wenn die Wahl derart junger Kandidaten die absolute Ausnahme ist. Gleichermaßen befremdet es, wenn die Wahl zum Bundeskanzler, die Ernennung zum Bundesminister oder die Berufung in den Senat in Theorie bereits 18-jährigen möglich, eine Tätigkeit als Bezirksamtsmitglieder aber nicht möglich sein soll.
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Bis zur Änderung durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften15 galt außerdem eine untere Altersgrenze von 27 Jahren. Diese Voraussetzung ist aufgegeben worden, da für ein Mindestalter eine sachliche Rechtfertigung nicht gesehen, sondern dieses als altersdiskriminierend betrachtet wurde.16Änderung vom 30.09.2023
Bis zur Änderung durch Art. I Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des BAMG17 galt zudemÄnderung vom 30.09.2023 neben der später aufgehobenenÄnderung vom 30.09.2023 unteren Altersgrenze eine obere Altersgrenze. Nach der alten Fassung konnte zum Bezirksamtsmitglied grundsätzlich nur gewählt werden, wer das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Eine Ausnahme galt nur für Personen, die unmittelbar vorher bereits Mitglied eines Bezirksamtes waren oder deren Amtszeiten lediglich durch einen dazwischen liegenden Ruhestand mit einem Versorgungsanspruch unterbrochen waren, der dem Amt eines Bezirksamtsmitgliedes entspricht. Mit dem genannten Änderungsgesetz ist diese Altersgrenze aufgehoben wurde, da aus Sicht des Gesetzgebers kein Grund bestand, die Berufung in ein Bezirksamt mit der Möglichkeit des Erwerbs von Versorgungsansprüchen zu verknüpfen.18 Eine Höchstaltersgrenze wäre aber verfassungsrechtlich unbedenklich.19 Der Umstand, dass es im BAMG nach oben hin keine Altersgrenze mehr gibt, bedeutet nicht, dass jede Person über 18Änderung vom 30.09.2023 Lebensjahren in ein Bezirksamt gewählt werden könnte. Vielmehr gilt nachwievor die allgemeine Altersgrenze des § 38 Abs. 1 LBG (vgl. auch § 3a Abs. 1 BAMG)Änderung vom 30.09.2023. -
Zudem müssen daneben die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt sein.20 Diese sind vor allem in § 7 BeamtStG geregelt.
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Es obliegt der nach § 2 Abs. 1 BAMG zuständigen Dienstbehörde im Rahmen der Ernennung zu prüfen, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde und rechtswirksam ist.
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Siehe die ausführliche Kommentierung zu § 35 BezVG Rdn. 3ff. ↩ ↩ ↩
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Verfassungsrechtlich ist die Verbeamtung von Bezirksamtsmitgliedern jedoch nicht zwingend (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 1989 – 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318, zitiert nach juris, dort Rdn. 23f. und OVG Bautzen, Urt. v. 15. März 2005 – 4 B 436/04, LKV 2006, 82, zitiert nach juris, dort Rdn. 48). Der Landesgesetzgeber könnte mithin an die Stelle des BAMG ein Sonderdienstrecht für die Bezirksamtsmitglieder in Gestalt eines besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art setzen. ↩ ↩ ↩
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Dazu VG Berlin, Urt. v. 5. April 2006 – 5 A 170.02, zitiert nach juris, dort Rdn. 20f. ↩ ↩ ↩
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BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 14. ↩ ↩ ↩
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BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, zitiert nach juris, dort Rdn. 35. ↩
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VG Berlin, Urt. v. 12. Juli 2021 – VG 28 K 75.18, zitiert nach juris, dort Rdn. 21. ↩
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Vgl. Neumann in: Pfennig/Neumann, VvB, 3. Aufl. 2000, Art. 74 Rdn. 10. ↩
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Siehe mit ausführlichen Erwägungen Mudra, BezVG, 3. Aufl. 2011, S. 90f. ↩
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Vgl. Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rdn. 349, die allgemeine Berufserfahrung als berufliche Tätigkeit nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder als eine vergleichbare praktische Erfahrung definieren. ↩
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VG Berlin, Urt. v. 12. Juli 2021 – VG 28 K 75.18, zitiert nach juris, dort Rdn. 25. ↩
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Vgl. VG Berlin, Urt. v. 12. Juli 2021 – VG 28 K 75.18, zitiert nach juris, dort Rdn. 29. ↩
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Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rdn. 349. ↩
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Gesetz vom 15. November 2022, GVBl. S. 621.Änderung vom 30.09.2023 ↩
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So die Gesetzesbegründung auf AH-Drs. 19/0603, S. 92.Änderung vom 30.09.2023 ↩
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Gesetz vom 13. Oktober 2010, GVBl. S. 464. ↩
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Siehe die Gesetzesbegründung auf AH-Drs. 16/3318, S. 2. ↩
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BVerfG, Beschl. v. 25. Juli 1997 – 2 BvR 1088/97, NVwZ 1997, 1207, zitiert nach juris, dort Rdn. 9ff. und Beschl. v. 26. August 2013 – 2 BvR 441/13, NVwZ 2013, 1540, zitiert nach juris, dort Rdn. 21ff. ↩
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Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rdn. 350. ↩