Bezirksverwaltungsrecht
Praxiskommentar
für
Kommunalpolitik und Verwaltung
Bearbeitungsstand:
30. September 2026
(25. Auflage)
Herausgeber:
- August Bebel Institut (ABI)
- Bildungswerk für Alternative Kommunalpolitik e.V. (BiWAK)
- Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit
- Kommunalpolitisches Bildungswerk Berlin e.V. (KBB)
- kommunalpolitisches forum e.V. (berlin)
Gegenstand und Stand der Kommentierung
Bezirksverwaltungsrecht - Praxiskommentar für Kommunalpolitik und Verwaltung zum
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes und des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 25. Juni 2026 (GVBl. S. 495)
Gesetz zur Abbildung der Stärkeverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung im Bezirksamt infolge der Wiederholungswahl des Abgeordnetenhauses am 12. Februar 2023 vom 23. März 2023 (GVBl. S. 110)
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 18. März 2022 (GVBl. S. 108); Ausführungsvorschriften über Zuschüsse für die Fraktionen in den Bezirksverordnetenversammlungen (AV BVV-Fraktionszuschüsse - AV BVVFraktZ), Bekanntmachung vom 19. November 2019 (ABl. S. 7637)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 17. April 2025 (GVBl. S. 210)
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Gesetz zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz - AG KJHG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Berliner Kinder- und Jugendhilfe vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 706)
Zitiervorschlag:
Ottenberg/Wolf, BezVG § … Rdnr. … Fn. ...
Ottenberg/Wolf, BezVEG § … Rdnr. … Fn. ...
Ottenberg/Wolf, BAMG § … Rdnr. … Fn. ...
Vorwort zur 25. Auflage
Unser Werk feiert doppeltes Jubiläum: Die 25. Auflage erscheint zwanzig Jahre nach der Erstauflage. Mit großem Bedauern ist jedoch zu konstatieren, dass seit Herbst 2025 technische und andere Probleme auf der Seite der Herausgeber zu keinem hinreichend befriedigenden Ergebnis der Version vom 30. September 2025 auf der Website geführt haben. Darüber hinaus fiel die geplante Aktualisierung zum 31. Januar 2026 aus. Nunmehr wird der Praxiskommentar lediglich als Portable Document Format fortgeführt.
Zumindest führte diese „Zwangspause“ zu dem Entschluss einer vollständigen Überarbeitung aller Dateien. Das betrifft u. a. Randnummern und Fußnoten. Daneben wird die Vorbemerkung zum Organisationsrecht der Jugendhilfe nunmehr geteilt: Vor § 33-1 beinhaltet anknüpfend an das Bundesrecht allgemeine Kommentierungen der Strukturprinzipien der Jugendhilfe und somit des JHA, Vor § 33-2 stellt nunmehr gesondert die Gesetzgebung des Landes dar.
Auf inhaltliche Einzelheiten verzichten wir an dieser Stelle; das Vorwort zur letzten (missglückten) Auflage wird in Folge der Gesamtsituation erst im Rahmen der 26. Auflage in den Anhang überführt.
Hinweise zur Überarbeitung
Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden regelhaft zum 1. Januar 2025 um 6 v. H. angehoben. Die Rechtsfolgen für die Mitglieder der BVV umfassen insoweit eine Steigerung von 65 Euro im Monat, was eine entsprechende Aktualisierung erforderte. Eine Änderung der Personalkostenhöchstgrenze sowie der Gehaltsober- und -untergrenzen der arbeitsvertraglichen Regelungen für die Beschäftigten der Fraktionen erfolgte hingegen nicht (Vor § 1 BezVEG).
Aus den Erfahrungen, die zur Wahlwiederholung führten, hat der Gesetzgeber nunmehr Konsequenzen gezogen und das Wahlrecht angepasst. Dabei wurden in einer besonderen Vorschrift auch Rechtsfolgen für die Bezirksorgane festgelegt: Neuwahl des Vorstandes der BVV, ggf. Neubildung der Ausschüsse und insbesondere Neuwahl des BA (Vor § 1, § 49 BezVG, BAMG).
Im Übrigen ist u. a. auf folgende Änderungen hinzuweisen:
- Es erfolgte eine Aktualisierung von wahlrechtlichen Regelungen (§ 5): Die Erläuterungen zu den Rechtsfolgen des EU-Austritts von Großbritannien sind nunmehr in den Vorbemerkungen zu finden (Vor § 1-4);
- Hinweise zum Spannungsbogen zwischen dem Übereilungsschutz und dem Grundsatz der Ämterstabilität beim Abberufungsverfahren eines Mitgliedes des BA (§ 35);
- Erläuterungen zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Fraktion (§ 8a BezVEG);
Wir haben die kommentierende Darstellung der über 60jährigen Gesetzgebung des BezVG mit Bezügen zur Stadtgeschichte neu strukturiert (Vor § 1):
| Neu | Inhalt | alte Rdnr. |
|---|---|---|
| Vor § 1-1 | Bundesland und Hauptstadt der DDR (bis 1961) | 01 bis 10 |
| Vor § 1-2 | Zwei-Organ-System, Proporz-Bezirksamt und die Zeit vor der 'Wende' (1962 bis 1989) | 11 bis 46 |
| Vor § 1-3 | (Wieder-)Vereinigung und Bezirksfusion (1989 bis 2000) | 47 bis 64 |
| Vor § 1-4 | Proporz-Bezirksamt hat Bestand, Jahre der normativen Normalität (2001 bis 2020) | 65 bis 88 |
| Vor § 1-5 | Corona-Pandemie, Wahlwiederholung und Verwaltungsmodernisierung (ab 2020) | ab 89 |
Es handelt sich um eine vollständige Überarbeitung, Änderungen sind nicht (rot) markiert.
Im Juli 2025 hat der Gesetzgeber den langen und umfangreichen Prozess der Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Verwaltungsreform abgeschlossen. Die verfassungs- und einfachrechtlichen Änderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft und sind - wie auch Regelungen zum fachrechtlichen Eingriffsrecht im AG BauGB sowie einer weiteren bezirksverwaltungsgesetzlichen Anpassung - noch nicht berücksichtigt. Wir haben uns daher entschlossen, unsere Kommentierung in einer weiteren Aktualisierung zum 31. Januar 2026 anzupassen.