§2

  1. 1Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 2Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. 3Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.

  2. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie.

I. Allgemeines

  1. Die Bestimmung des § 2 BAMG trifft in Abs. 1 eine Regelung über die oberste Dienstbehörde und die Dienstbehörde der Bezirksamtsmitglieder. Abs. 2 normiert das Verfahren von Ernennung und Vereidigung der Bezirksamtsmitglieder.

II. Dienstbehörde und Dienstaufsicht (Abs. 1)

  1. Wiederum in der Eigenart des Dienstverhältnisses der Bezirksamtsmitglieder liegt § 2 Abs. 1 BAMG begründet. Das allgemeine Dienstrecht unterscheidet funktional zwischen oberster Dienstbehörde (§ 3 LBG), Dienstbehörde (§ 4 LBG) und Dienstvorgesetzten/Vorgesetzten (§ 5 LBG).

  2. Diese drei Funktionen bedürfen in Hinblick auf die Bezirksamtsmitglieder einer besonderen Regelung:

    • Die oberste Dienstbehörde eines Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherren, in deren Geschäftsbereich der Beamte ein Amt wahrnimmt (vgl. § 3 Abs. 1 LBG). Sie ist bei Beamten der Bezirksverwaltungen grundsätzlich die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und für Beamte des Volkshochschuldienstes die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LGB). Für den Bezirksbürgermeister ist dies abweichend gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 BAMG der Regierende Bürgermeister, wovon jedoch nach HS. 2 § 3 Abs. 2 LBG, der die oberste Dienstbehörde bei Ansprüchen nach dem Beamtenversorgungsrecht bestimmt, unberührt bleibt. Bis zur Änderung durch Art. II des Gesetzes zur Änderung des LBG und des BAMG war der Regierende Bürgermeister die oberste Dienstbehörde auch für die übrigen Bezirksamtsmitglieder. Eine entsprechende Zuständigkeit wurde jedoch nicht mehr als erforderlich angesehen, sodass die oberste Dienstbehörde für die weiteren Bezirksamtsmitglieder nun die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist.
    • Die Dienstbehörde eines Beamten ist die Behörde, die für beamtenrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist (§ 4 Abs. 1 LBG). Dies ist bei Beamten in den Bezirksverwaltungen das Bezirksamt (§ 4 Abs. 3 LBG). Abweichend hiervon ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAMG der Bezirksbürgermeister Dienstbehörde für die übrigen Bezirksamtsmitglieder (siehe auch § 39 Abs. 2 BezVG).4 Seine Dienstbehörde ist wiederum der Regierende Bürgermeister (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BAMG). Die Befugnisse der Dienstbehörde sind aufgrund der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder stark zurückgenommen und beziehen sich vor allem auf die persönliche Dienststellung.5
    • Die Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten, der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG derjenige ist, der ohne (oberste) Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist, werden bei Bezirksamtsmitgliedern durch die Dienstbehörde wahrgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAMG). Im Allgemeinen wäre dies das Bezirksamt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG).
    • Einen Vorgesetzten i.S.d. § 5 Abs. 5 LBG haben Bezirksamtsmitglieder mangels Weisungsgebundenheit nicht.6

III. Ernennung und Vereidigung (Abs. 2)

  1. Nach der Wahl werden die Bezirksamtsmitglieder unverzüglich (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BAMG) ernannt. Dies erfolgt durch die Aushändigung, also der willentlichen Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an der Originalurkunde7, der Ernennungsurkunde. Die Vollziehung, mithin die Unterfertigung der Urkunde bestimmt sich nach § 12 LBG und § 2 Abs. 1 BAMG. Die Aushändigung erfolgt durch den Bezirksverordnetenvorsteher. In praktischer Hinsicht geschieht dies meist in dem angemessenen Rahmen der BVV-Sitzung, in der die Wahl erfolgt. Zugleich werden die Bezirksamtsmitglieder durch ihn (in der Regel bei gleicher Gelegenheit) gemäß § 48 LBG vereidigt. Hat ein Bezirksamtsmitglied bereits gelegentlich einer früheren Berufung in ein Beamtenverhältnis zum Land Berlin, z.B. bei einer vorhergehenden Wahl in ein Bezirksamt den Eid abgelegt oder "wechselt" es aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Land Berlin in das Dienstverhältnis eines Bezirksamtsmitglieds, so bedarf es keiner erneuten Eidesleistung8, ohne dass eine erneute Beeidigung unzulässig oder gar schädlich wäre. Beamte, die in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn als dem Land Berlin stehen und dort bei Dienstantritt einen Eid geleistet haben, haben den Diensteid in jedem Fall zu leisten. Nach § 95 Abs. 5 LBG gilt ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei unmittelbarer anschließender erneuter Amtszeit als nicht unterbrochen, sodass jedenfalls bei einer Wiederwahl in ein Bezirksamt die (erneute) Vereidigung nicht veranlasst ist.9

  1. Siehe zur Übertragung auf andere Behörden: VG Berlin, Urt. v. 29. April 2005 – 5 A 256.04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21ff. 

  2. Gesetz vom 2. Dezember 2004, GVBl. S. 489. 

  3. Ausdrücklich die Gesetzesbegründung auf AH-Drs. 15/2584, S. 7. 

  4. Siehe dazu die entsprechende Kommentierung zu § 39 BezVG Rdn. 4f. 

  5. Musil/Kirchner, Das Recht der Berliner Verwaltung, 4. Aufl. 2017, Rdn. 272 und 347. 

  6. Vgl. Michaelis-Merzbach in: Driehaus, VvB, 3. Aufl. 2009, Art. 75 Rdn. 3. 

  7. Battis in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rdn. 5. 

  8. Vgl. Grigoleit in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 65 Rdn. 6. 

  9. Diese Ununterbrochenheitsfiktion gilt auch versorgungsrechtlich, § 66 Abs. 4 LBeamtVG. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)