§ 3

  1. 1Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen.

  2. 1Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben.

  3. 1Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das mit seiner Wahl zum Mitglied des Senats aus seinem Amt ausgeschieden ist (§ 22 Abs. 1 des Senatorengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Zugehörigkeit zum Senat abläuft. 2Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

  4. 1Ein Mitglied eines Bezirksamtes, dessen Rechte und Pflichten mit seiner Wahl in den Deutschen Bundestag ruhen (§ 5 des Abgeordnetengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag abläuft; sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. 2Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag während der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.

I. Allgemeines

  1. Während §§ 1, 2 BAMG regeln, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berufung zum Bezirksamtsmitglied erfolgt und die Rechtsstellung in diesem Amt ist, betrifft § 3 BAMG die Frage, welche Rechtsfolge die Ernennung für ein anderweitiges Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis zum Land Berlin zeitigt (Abs. 1 und 2) sowie wie im Fall eines Wechsels eines Bezirksamtsmitgliedes in den Senat oder den Deutschen Bundestag zu verfahren ist (Abs. 3 und 4).

II. Entlassung aus anderweitigem Arbeits- oder Dienstverhältnis (Abs. 1)

  1. Nach § 3 Abs. 1 BAMG ist ein Beamter (unabhängig von der Art seines Beamtenverhältnisses) oder ein Arbeitnehmer im Dienst des Landes Berlin oder im Dienst einer zur mittelbaren Landesverwaltung gehörenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentliches Rechts mit der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen. Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung trifft in Hinblick auf die Beamten § 22 Abs. 3 BeamtStG1, sodass die Norm des BAMG für diese Gruppe redundant sein dürfte.

  2. Die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 BAMG tritt kraft Gesetzes ein, sodass es in Abgrenzung zur Entlassung durch Verwaltungsakt – wie § 23 BeamtStG sie normiert – bei den Beamten eines Verwaltungsaktes, etwa durch Aushändigung einer Entlassungsurkunde, in Hinblick auf das alte Amt nicht bedarf.2 Gleichwohl sollte dem jeweiligen Bezirksamtsmitglied nach seiner Ernennung die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 BAMG jedenfalls mitgeteilt werden.

  3. § 3 Abs. 1 BAMG betrifft nur die Ernennung eines Beamten oder Arbeitnehmers im Landesdienst. Wird mithin ein Bundesbeamter oder ein Beamter eines anderen Landes zum Bezirksamtsmitglied ernannt, gilt die Vorschrift aus kompetenzrechtlichen Gründen naturgemäß nicht.
    Für Bundesbeamte trifft § 40 Abs. 3 BBG3 in Abweichung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG eine entsprechende Regelung, die trotz § 2 Abs. 1 BezVG auch für Bezirksamtsmitglieder gilt. Für die Beamten anderer Länder bzw. der Aufsicht anderer Länder unterstehender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt die Grundregel des § 22 Abs. 2 BeamtStG, sofern nicht durch das entsprechende Landesrecht etwas anders bestimmt ist.

  4. Zu den Möglichkeiten der Rückkehr nach Beendigung der Amtszeit als Bezirksamtsmitglied wird auf die Kommentierung zu § 3b BAMG verwiesen.

III. Entlassung aus Richterverhältnis (Abs. 2)

  1. § 3 Abs. 2 BAMG trifft eine Sonderregelung für Richter, wobei damit zweifelsfrei nur Berufsrichter gemeint sind. Der Wortlaut differenziert anders als § 3 Abs. 1 BAMG nicht nach dem Dienstherrn des entsprechenden Richters. Nur der Verweis in § 3b Abs. 2 BAMG legt nahe, dass sich die Norm nur auf Richter im Landesdienst beziehen kann. Für ein derartiges Verständnis spräche auch § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG, wonach ein Richter mit dem Eintritt in ein Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn (kraft Gesetzes) entlassen ist.4 Vor diesem Hintergrund dürfte die Norm, die in der Eigenart des Richterverhältnisses begründet liegt, wohl nur für Richter im Dienste des Landes Berlin gelten.

  2. Nach § 3 Abs. 2 BAMG können Richter (im Dienste des Landes Berlin) nur zu Bezirksamtsmitgliedern ernannt werden, wenn sie die Entlassung aus dem Richterverhältnis mit dem Wirksamwerden ihrer Ernennung beantragt und auf die Rücknahme des Antrags verzichtet haben. Sie können jedoch im Anschluss an ihre Tätigkeit als Bezirksamtsmitglied nach Maßgabe des § 3b Abs. 2 Alt. 1 BAMG in das Richteramt zurückkehren. Für Richter anderer Dienstherren tritt im Falle einer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied die Entlassung kraft Gesetzes ein.

IV. Berufung in den Senat (Abs. 3)

  1. § 3 Abs. 3 BAMG betrifft den Fall eines Wechsels eines Bezirksamtsmitgliedes in den Senat. Der Wortlaut der Norm ist insoweit unpräzise (geworden), wie er von der Wahl in den Senat spricht. Seit dem Achten Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin5 wird indessen nur noch der Regierende Bürgermeister gewählt (Art. 56 Abs. 1 VvB), während die übrigen Senatsmitglieder von ihm ernannt werden (Art. 56 Abs. 2 VvB). Vor diesem Hintergrund müsste es zutreffend in der Norm heißen: "mit der Wahl zur Regierenden Bürgermeisterin/zum Regierenden Bürgermeister oder der Ernennung zur Senatorin/zum Senator". In dieser Weise ist die Vorschrift zu verstehen und anzuwenden.

  2. Nach § 22 Abs. 1 SenG scheidet ein Landesbeamter mit dem Beginn seines Amtsverhältnisses als Senatsmitglied aus seinem alten Amt aus. Sein Beamtenverhältnis ruht für die Dauer der Amtszeit im Senat. Das Bezirksamtsmitglied tritt mit dem Ablauf seiner Amtszeit als Bezirksamtsmitglied grundsätzlich in den Ruhestand (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BAMG). Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht vor, so endet das Beamtenverhältnis als Bezirksamtsmitglied davon abweichend durch Entlassung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BAMG).

  3. Wechselt das betreffende Bezirksamtsmitglied in die Bundesregierung oder die Regierung eines anderen Landes, dürfte § 22 Abs. 2 BeamtStG mit der Rechtsfolge der Entlassung greifen.

V. Wahl in den Deutschen Bundestag (Abs. 4)

  1. Schließlich regelt Abs. 4 die Frage, welche Rechtsfolgen bei der Wahl in den Deutschen Bundestag eintreten. Nach § 5 AbgG ruhen die Rechte und Pflichten eines Beamten vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BWahlG (dies ist die Feststellung des Wahlergebnisses) bzw. mit der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft. Diese Ruhensanordnung umfasst die Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag und betrifft das gesamte Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

  2. Es ist zu unterscheiden:
    Läuft die Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, während der Mitgliedschaft im Bundestag ab, wird also die Amtszeit als Abgeordneter länger als die als Bezirksamtsmitglied sein, so tritt das Bezirksamtsmitglied grundsätzlich in den Ruhestand (§ 3 Abs. 4 Satz 1 HS. 1 BAMG) oder das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 HS. 2 BAMG).
    Im umgekehrten Fall tritt das Bezirksamtsmitglied gemäß § 4 BAMG in den einstweiligen Ruhestand (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BAMG).

VI. Wahl in eine andere Vertretungskörperschaft

  1. Keine Regelung trifft das BAMG für den Fall einer Wahl in das Europaparlament, das Abgeordnetenhaus oder ein anderes Landesparlament sowie eine BVV. Diese Konstellationen sind anhand des übrigen Abgeordneten-, Beamten- und Wahlrechts zu behandeln.

  2. Wird ein Bezirksamtsmitglied in das Europäische Parlament gewählt, so gilt über § 8 Abs. 3 EuAbgG § 5 AbgG entsprechend. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in einem solchen Fall § 3 Abs. 4 BAMG im Wege der Analogie anzuwenden.

  3. Bei der Wahl eines Bezirksamtsmitglieds in das Berliner Abgeordnetenhaus ist die Regelungslage vielschichtig. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 LWahlG einerseits scheiden mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus Bezirksamtsmitglieder aus ihrer beruflichen Funktion aus. Andererseits ruhen nach § 33 Abs. 1 LAbgG die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit, welcher Abgeordneter wird, längstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit. Gemäß Abs. 2 Satz 1 tritt ein Bezirksamtsmitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand, wenn der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus fällt, wobei § 4 Sätze 2 und 36 BAMG Anwendung finden (Satz 2).
    Zwischen der Regelung im LWahlG und LAbgG besteht nur ein scheinbarer, im etwas unpräzisen Wortlaut der ersteren Regelung begründeter Widerspruch. Betrachtet man beide Regelungen zusammen, so gilt im Falle der Wahl eines Bezirksamtsmitglieds in das Abgeordnetenhaus folgendes: Das Bezirksamtsmitglied ist in seinem Amt nicht mehr tätig, vielmehr ruht sein Beamtenverhältnis bis zum Ende seiner Amtszeit. Dies entspricht der dargestellten Rechtsfolge bei Wahl in den Bundestag. Das Beamtenverhältnis kann dann auf zwei Arten enden: Endet die Amtszeit als Bezirksamtsmitglied vor dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus, so gelten die Abs. 2 und 3 des § 3a BAMG. Im umgekehrten Fall gilt § 33 Abs. 2 LAbgG (i.V.m. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BAMG) mit der Folge des einstweiligen Ruhestand. Diese Rechtfolgen entsprechen der Regelung des § 3 Abs. 4 BAMG.

  4. Eine ausdrückliche Regelung für die Wahl eines Bezirksamtsmitglieds in eine gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gibt es nicht. Insbesondere findet § 40 BBG im Berliner Landesrecht keine Entsprechung. Derartige Fälle dürften in analoger Anwendung der vorstehend dargestellten Regelungen zu behandeln sein.

  5. Ausdrücklich geregelt ist wiederum der Fall einer Wahl in die BVV. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 LWahlG dürfen Beamte einer Bezirksverwaltung grundsätzlich nicht Mitglieder der BVV desselben Bezirks sein. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift erschließt sich unmittelbar mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Norm verbietet die Mitgliedschaft eines Bezirksamtsmitglieds in der BVV eines anderen Bezirks aber nicht. Ausnahmsweise dürfen nach Satz 2 Bezirksamtsmitglieder übergangsweise für die Zeit zwischen dem Beginn der neuen Wahlperiode der BVV bis zu ihrer Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt Bezirksverordnete bleiben.7 Sollten sie nicht wieder in das Bezirksamt gewählt werden, besteht keine Inkompatibilität mehr. Sie dürfen ihr Mandat in der BVV regulär wahrnehmen. Legt ein in ein Bezirksamt gewählter Bezirksverordneter sein Mandat nach seiner Ernennung nicht durch Verzicht von sich aus nieder, so greift das Verfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 5 LWahlG.


  1. Dazu Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 22 Rdn. 11. 

  2. Vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 22 Rdn. 1. 

  3. Dazu Hebeler in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 40 Rdn. 10. 

  4. Siehe zu dieser Vorschrift Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 21 Rdn. 9, der darauf hinweist, dass die Vorschrift Wechselkonstellationen im Bereich des gleichen Dienstherren gerade nicht betrifft. 

  5. Gesetz vom 25. Mai 2006, GVBl. S. 446. 

  6. Gemeint wohl: § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BAMG. Insoweit liegt entweder ein Redaktionsversehen des Normgebers oder eine fehlende Anpassung des LAbgG an eine spätere Änderung des BAMG vor. 

  7. Siehe zu den entschädigungsrechtlichen Folgen einer solchen Konstellation: § 1 Abs. 1 Satz 3 EntschG. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)