§ 3a
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Ist die Amtszeit eines Mitgliedes eines Bezirksamtes bei Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, kann die Bezirksverordnetenversammlung beschließen, dass die Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf der Amtszeit hinausschiebt.
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Ein Mitglied eines Bezirksamtes tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn es einem Bezirksamt acht Jahre angehört hat, sofern es nicht im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut in ein Bezirksamt gewählt wird.
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Tritt ein Mitglied eines Bezirksamtes mit dem Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, ist es mit diesem Zeitpunkt entlassen; dies gilt nicht, wenn es im Anschluß an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit ernannt wird.
I. Allgemeines
- Die Bestimmung des § 3a BAMG regelt die Beendigung des Beamtenverhältnisses als Bezirksamtsmitglied.
II. Verlängerung der Dienstzeit bei Erreichen der Altersgrenze (Abs. 1)
- Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG tritt ein Landesbeamter grundsätzlichÄnderung vom 30.09.2023 mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand. In Abweichung zu § 38 Abs. 2 LBG (§ 1 Abs. 2 Satz 3 BAMG) regelt § 3a Abs. 1 BAMG, dass ein Bezirksamtsmitglied, das seine Amtszeit bei Erreichen der Altersgrenze noch nicht beendet hat, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende seiner Amtszeit hinausschieben darf. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Entscheidung der Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 BAMG), die einen entsprechenden Beschluss der BVV bedingt. Mangels abweichender Regelung genügt hierfür die einfache Mehrheit (§ 8 Abs. 4 BezVG).
III. Eintritt in den Ruhestand (Abs. 2)
- Nach Ablauf der Amtszeit tritt ein Bezirksamtsmitglied in den Ruhestand, sofern es einem Bezirksamt acht Jahre lang gehört hat (§ 3a Abs. 2 Satz 1 BAMG).1 Die Verwendung des unbestimmten Artikels im zweiten Halbsatz zeigt, dass die Vorschrift auch bei einem Wechsel von einem Bezirksamt zu einem gilt. Außerdem geht § 3a Abs. 2 BAMG von einem einheitlichen Amtsverhältnis aus. Es kommt danach allein auf eine achtjährige Zugehörigkeit zu einem Bezirksamt an, unabhängig davon, ob diese in verschiedenen Rechtsstellungen (als Bezirksstadtrat, stellvertretender Bezirksbürgermeister oder Bezirksbürgermeister) gegeben war. Unabhängig davon steht dann jedoch die Frage, aus welcher Besoldungsgruppe die Versorgungszüge zu leisten sind. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt nicht, sofern das Bezirksamtsmitglied nicht im Anschluss an seine Amtszeit in jedenfalls der gleichen Rechtsstellung wieder in ein Bezirksamt gewählt wird. Der letzte HS. bedingt zweierlei: Das Bezirksamtsmitglied muss in unmittelbaren zeitlichen Anschluss, mithin ohne Zäsur, wieder in ein Bezirksamt gewählt werden. Es bedarf also einer nahtlosen Fortsetzung. Außerdem darf eine Verschlechterung der Rechtsstellung nicht eintreten. Wird ein Bezirksbürgermeister nur noch als Bezirksstadtrat wiedergewählt, greift HS. 2 nicht. Bei einer unterwertigen Wiederwahl werden die Bezüge aus dem neuen Amt auf den Ruhegehaltsanspruch aus dem bisherigen höherwertigen Amt angerechnet (§ 53 Abs. 9 LÄnderung vom 30.09.2023BeamtVG).
IV. Entlassung (Abs. 3)
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Tritt ein Bezirksamtsmitglied nicht gemäß Abs. 2 mit dem Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, so ist es mit dem Ablauf seiner Amtszeit (kraft Gesetzes) entlassen (§ 3a Abs. 3 HS. 1 BAMG; siehe im Übrigen § 96 Abs. 3 S. 2 LBG). Dies gilt wiederum nicht, wenn es im zeitlichen Anschluss wieder zum Beamten auf Zeit ernannt wird.
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Der Unterschied zwischen dem Eintritt in den Ruhestand nach Abs. 2 und der Entlassung nach Abs. 3, die das BAMG abweichend von § 96 Abs. 1 LBG trifft, ist nicht bloß terminologischer Art. Vielmehr ist beides – unbeschadet der Möglichkeiten der Rückkehr in ein früheres Amt nach § 3b BAMG – mit unterschiedlichen versorgungsrechtlichen Folgen verknüpft. Wird beim Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt gewährt2, erhält das entlassene Bezirksamtsmitglied lediglich ein Übergangsgeld nach §§ 66, 47 LBeamtVG und wird in der gesetzlichen Sozialversicherung nachversichert.3
V. Sonstige Beendigungstatbestände
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Daneben gelten gleichermaßen die Beendigungstatbestände des allgemeinen Beamtenrechts. Das Beamtenverhältnis endet danach vor allem
- durch Tod.
- durch anderweitige Entlassung (§ 21 Nr. 1 und §§ 22f. BeamtStG).
- durch Verlust der Beamtenrechte (§§ 21 Nr. 2 und 24 BeamtStG).
- durch Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinarrecht (§ 21 Nr. 3 BeamtStG).4
- durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG). Neben dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze können Bezirksamtsmitglieder auch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (§§ 6, 26 BeamtStG i.V.m. §§ 39ff. LBG; siehe auch § 66 Abs. 5 und 6 LBeamtVG).
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Trotz seiner politischen Stellung hat ein Bezirksamtsmitglied daneben ein politisches Rücktrittsrecht nicht. Es kann lediglich seine Entlassung beantragen (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG)5, was einem Rücktritt rechtsfolgenseitig am nächsten kommen dürfte. Jedoch kann es als Folge seines politischen Amts abgewählt werden, wobei die Möglichkeit der Abwahl verfassungsrechtlich unbedenklich ist.6 Eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit scheidet aus (§ 95 Abs. 3 LBG).
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Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 BAMG ist durch Art. I Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des BAMG vom 13. Oktober 2010, GVBl. S. 464 neugefasst worden, nachdem sich aus einer Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560) Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der alten, aus der Zeit vor der sog. Föderalismusreform I stammenden Fassung ergaben (AH-Drs. 16/3318, S. 2). ↩
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Zur Berechnung allgemein Schriftliche Anfrage 18/18371, S. 3. ↩
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Siehe die Kommentierung zu § 34 BezVG Fn. 7a. ↩
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Die Anwendung des Disziplinarrechts ist dabei verfassungsrechtlich unproblematisch (BVerfG, Beschl. v. 23. August 2017 – 2 BvR 1745/17, NVwZ 2017, 1702, zitiert nach juris, dort Rdn. 23ff.). ↩
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Michaelis-Merzbach in: Driehaus, VvB, 3. Aufl. 2009, Art. 76 Rdn. 2 und ausführlich Neumann in: Pfennig/Neumann, VvB, 3. Aufl. 2000, Art. 76 Rdn. 9. ↩
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BVerwG, Urt. v. 11. Juli 1958 – VII C 98.57, BVerwGE 7, 155, zitiert nach juris, dort Rdn. 47ff.; Urt. v. 14. Juli 1978 – VII C 57.77, DÖV 1979, 220, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. und Urt. v. 15. März 1989 – 7 C 7/88, BVerwGE 81, 318, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. ↩