§ 3b

  1. 1Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamtin oder Landesbeamter mit Dienstbezügen war und während der Amtszeit auf eigenen Antrag entlassen wird oder nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, ist auf einen innerhalb eines Monats nach dem Ende der Amtszeit zu stellenden Antrag von der früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn es die Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. 2Das zu verleihende Amt muss mindestens dem vor der Ernennung zum Mitglied eines Bezirksamtes bekleideten Amt entsprechen; Änderungen des früheren Amtes durch veränderte Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen oder durch Hebung im Stellenplan sind zu berücksichtigen. 3Bei der Verleihung eines höheren Amtes rechnet die Amtszeit als Mitglied eines Bezirksamtes als Bewährungs-, Dienst- und Einführungszeit im Sinne laufbahnrechtlicher Vorschriften; hierbei können Ämter übersprungen werden. 4Satz 1 gilt nicht, wenn das Bezirksamtsmitglied im Anschluss an seine Amtszeit erneut zum Mitglied eines Bezirksamtes ernannt wird.

  2. Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren.

I. Allgemeines

  1. Regelt § 3 BAMG das Schicksal eines Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnisses im Falle einer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied, betrifft § 3b BAMG den umgekehrten Fall. Dabei unterscheidet die Norm wiederum zwischen Landesbeamten (Abs. 1) sowie Richtern (Abs. 2 Alt 1) und Arbeitnehmern (Abs. 2 Alt. 2).

II. Fortsetzung eines früheren Beamtenverhältnisses (Abs. 1)

  1. Beantragt ein Bezirksamtsmitglied seine Entlassung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG, § 34 Abs. 3 LBG) oder tritt es nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand (§ 3a BAMG), ist es, wenn es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum Bezirksamtsmitglied Landesbeamter mit Dienstbezügen war, wieder in sein altes Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn es die Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. Diese Norm soll den kraft Gesetzes aus dem früheren Beamtenverhältnis entlassenden Bezirksamtsmitgliedern die Rückkehr in ihr früheres Beamtenverhältnis ermöglichen. Eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses als Bezirksamtsmitglied auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit scheidet aus (§ 95 Abs. 3 LBG). Jedoch muss der Antrag innerhalb eines Monats nach dem Ende der Amtszeit gestellt werden. Die aus dem früheren Amt eingetretene Entlassung wird somit nicht von sich aus wieder rückgängig gemacht, sondern bedarf es eines Antrags des früheren Bezirksamtsmitgliedes. Das Antragserfordernis soll die Prüfung eines etwaigen Wegfalls der Einstellungsvoraussetzungen ermöglichen1, die – so ausdrücklich der letzte HS. des § 3b Abs. 1 Satz 1 BAMG – bei einer Rückkehr in das frühere Beamtenverhältnis noch erfüllt sein müssen.

  2. Die Rückkehr muss in ein jedenfalls gleichwertiges Amt erfolgen, die aufgrund der Entlassung kraft Gesetzes einer erneuten Ernennung bedarf (§ 3b Abs. 1 Satz 2 BAMG).
    Das ausscheidende Bezirksamtsmitglied muss mithin Nachteile, insbesondere besoldungsrechtlicher Art bei seiner Rückkehr nicht besorgen. Die Dienstzeit als Bezirksamtsmitglied begünstigt den früheren Landesbeamten insoweit, wie seine Amtszeit als Bewährungs-, Dienst- und Einführungszeit im Sinne laufbahnrechtlicher Vorschriften gilt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 BAMG). Zudem dürfen nach § 3b Abs. 1 Satz 3 letzter HS BAMG in Abweichung von der Grundregel des § 13 Abs. 3 LfbG Ämter übersprungen werden. Ist die Tätigkeit als Bezirksamtsmitglied ein herausgehobenes Amt mit hohen fachlichen und persönlichen Ansprüchen, so profitiert der zurückkehrende Beamte hiervon. Allerdings gilt diese Privilegierung sowohl in zeitlicher wie auch in laufbahnrechtlicher Hinsicht nicht uferlos. Vielmehr soll sie nur in den unmittelbaren Rückkehrsituation eine Hilfestellung für den dienstlichen Wiedereinstieg bieten. Der zurückkehrende Beamte soll jedenfalls in eine gleichwertige Beamtenstelle zurückkehren können, aber auch die Möglichkeit für die Bewerbung um eine höherwertige Stelle haben. Insoweit stellt § 3b Abs. 1 Satz 3 BAMG nur eine Hilfestellung bei der Rückkehr dar. Die Vorschrift gibt allerdings dem in die frühere Laufbahn zurückkehrenden Beamten nicht für alle Zukunft eine Privilegierung. Außerdem ersetzt die Vorschrift nur die Bewährungs-, Dienst- und Einführungszeit für das höhere Amt, nicht aber alle übrigen Voraussetzungen für die Ernennung, etwa die notwendige Laufbahnbefähigung, in das höhere Amt.

  3. Nach Satz 4 ist eine Rückübernahme nicht möglich, wenn das Bezirksamtsmitglied unmittelbar nach dem Ende seiner Amtszeit wieder zum Bezirksamtsmitglied ernannt wird. In diesem Fall besteht kein praktisches Bedürfnis nach einer Rückkehr, sodass sich fragt, warum es einer solchen ausdrücklichen Norm überhaupt bedarf.

  4. Die Frage nach einer Rückkehr in ein früheres Beamtenverhältnis zum Bund regelt § 40 Abs. 3 Sätze 3 bis 7 BBG. Das Beamtenverhältnis ruht für die Dauer der Amtszeit. Danach kehrt das Bezirksamtsmitglied in sein früheres Amt mit früherer Besoldung zurück (§ 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BBG).2 Es hat dann mit der Folge der Entlassung die Möglichkeit, die Rückkehr abzulehnen oder ihr nicht zu folgen (§ 40 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 BBG).

  5. Für Beamte anderer Bundesländer gelten wiederum die landesrechtlichen Bestimmungen.

III. Fortsetzung eines früheren Arbeits- oder Richterverhältnisses (Abs. 2)

  1. Nach Abs. 2 Alt. 1 gilt Abs. 1 entsprechend für Bezirksamtsmitglieder, die vor ihrer Ernennung Richter waren. Die nur entsprechende Anwendbarkeit folgt aus der Eigenart des Richterverhältnisses. Abweichungen dürfte vor allem in der Anwendung des Abs. 1 Satz 3 aufgrund des abweichenden Laufbahnrechts für Richter eintreten. Die Amtszeit als Bezirksamtsmitglied dürfte bei einem Richter nicht als Erprobungszeit für ein Beförderungsamt angesehen können, insbesondere da für seine Tätigkeit keine dienstliche Beurteilung erstellt wird. Die in Abs. 2 Alt. 1 angeordnete Analogie betrifft daher in erster Linie die Anwendung des in Abs. 1 normierten Verfahrens auf frühere Richter. Bei einer Beurteilung des Leistungsstandes sollten jedoch die während der Zeit als Bezirksamtsmitglied gemachten Erfahrungen und erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden.

  2. Schließlich gilt Abs. 1 nach Abs. 2 Alt. 2 sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 1 BAMG kraft Gesetzes entlassen sind. Die nur noch sinngemäße Anwendung auf sie folgt schon aus der Tatsache, dass ihr Arbeitsverhältnis durch privatrechtlichen Vertrag und nicht durch Hoheitsakt begründet und verändert wird, sodass eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des auf Beamte zugeschnittenen Abs. 1 ausscheidet. Jedoch gibt es kein automatisches Wiederleben des früheren Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes, welches durch die Stellung eines Wiedereinstellungsantrags eintritt. Vielmehr muss ein neues Arbeitsverhältnis unter Abschluss eines Arbeitsvertrages, der wegen des Verweises auf Abs. 1 Satz 2 mindestens die Bedingungen des früheren Arbeitsvertrages enthalten muss, begründet werden.3 Dabei ist nicht der Maßstab für die erstmalige Einstellung in den Öffentlichen Dienst, sondern der Maßstab für die personenbedingte Kündigung anzulegen.4


  1. LAG Berlin, Urt. v. 19. Dezember 1997 – 6 Sa 81/97 und 6 Sa 135/97, zitiert nach juris, dort Rdn. 23. 

  2. Diese Konstruktion dient der Sicherung der Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis zum Bund (Hebeler in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 40 Rdn. 16). 

  3. LAG Berlin, Urt. v. 19. Dezember 1997 – 6 Sa 81/97 und 6 Sa 135/97, zitiert nach juris, dort Rdn. 24 und 39. 

  4. LAG Berlin, Urt. v. 19. Dezember 1997 – 6 Sa 81/97 und 6 Sa 135/97, zitiert nach juris, dort Rdn. 29f. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)