§ 4

  1. 1Ein Mitglied eines Bezirksamtes erhält mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die neu gewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt, bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Versorgung ein Ruhegehalt von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, aus der das Bezirksamtsmitglied zuletzt Dienstbezüge erhalten hat. 2Mit dem Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, tritt das Bezirksamtsmitglied in den Ruhestand, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 2 in den Ruhestand getreten wäre; es gilt als entlassen, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 3 entlassen wäre. 3Dabei wird die Zeit, für die nach Satz 1 ein Ruhegehalt gewährt wird, in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Zeit eingerechnet.

  2. 1Wird ein Mitglied eines Bezirksamtes nach § 35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen, so gilt § 66 Abs. 6 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Amtszeit eingerechnet.

I. Allgemeines

  1. § 4 BAMG regelt einen Sonderfall des Amtszeitendes, den einstweiligen Ruhestand.1 Bis zur Neufassung durch Art. I Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des BAMG2 sprach die Vorschrift auch ausdrücklich vom Eintritt in den einstweiligen Ruhestand.3 Die Vorschrift musste aufgrund der Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften neu gefasst werden4, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand verbunden gewesen wäre. Die Regelung des § 4 BAMG gewährleistet ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Sicherung für das Bezirksamtsmitglied, die einen Ausgleich für die Möglichkeiten einer vorzeitigen Abberufung darstellt.5

II. Einstweiliger Ruhestand bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode (Abs. 1)

  1. Endet die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und damit die der BVV vorzeitig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 a.E. BezVG), so tritt nach Abs. 1 ein Fall eines einstweiligen Ruhestandes mit anschließendem regulärem Ruhestand oder Entlassung ein. Dies vollzieht sich nach der (speziell auf die Bezirksamtsmitglieder zugeschnittenen Norm6) in folgenden Zeitabschnitten:
    • Für die Zeit ab dem Ablauf des Tages, an dem die nach vorzeitiger Beendigung der alten Wahlperiode neu gewählte BVV das Bezirksamt wählt, also die Amtszeit des neuen Bezirksamts nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BezVG beginnt, bis zum Ende seiner Amtszeit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BAMG, erhält ein Bezirksamtsmitglied ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge seiner letzten Besoldungsgruppe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG).7 Für die Dauer dieser Zeit gilt dann § 1 Abs. 1 Satz 5 BAMG. Das Beamtenverhältnis dauert mithin ohne eine Überführung in ein Ruhestandsverhältnis fort.8 Für die ersten drei Monate zuzüglich des Monats, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wird, besteht indessen ein Anspruch auf die vollen Dienstbezüge, der sich aus § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG i.V.m. § 4 Abs. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I, S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1466), ergibt.9
    • Danach tritt es entweder in den Ruhestand, wenn es bei weiterem Verbleib im Amt in den Ruhestand nach § 3a Abs. 2 BAMG getreten wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BAMG; siehe im Übrigen § 96 Abs. 4 LBG), wobei die Zeit nach Satz 1 für die Zeit nach § 3a Abs. 2 mitzählt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BAMG). Anderenfalls ist es fiktiv entlassen, wenn es nach regulärem Ende der Wahlperiode nach § 3a Abs. 3 BAMG zu entlassen gewesen wäre. Nach Ablauf der Zeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 BAMG ist mithin durch Urkundenaushändigung entweder eine Zurruhesetzung oder eine Entlassung vorzunehmen.

III. Einstweiliger Ruhestand bei Abwahl (Abs. 2)

  1. Nach Abs. 2 greift bei vorzeitiger Abberufung des Bezirksamtsmitgliedes ein abweichendes System. Hier gilt nach Satz 1 die Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG entsprechend. Dieser Verweis ist in zweierlei Hinsicht missglückt. Einerseits wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge10 Abs. 6 Satz 1 zu Abs. 8 Satz 1. Andererseits hob der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 43c) des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts11 § 66 Abs. 8 BeamtVG gänzlich auf. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Verweis in § 4 Abs. 2 Satz 1 BAMG nicht mehr ohne weiteres. Unbeschadet dessen, dass hier der Landesgesetzgeber, zumal angesichts des Umstands, dass mit § 66 Abs. 8 Satz 1 LBeamtVG eine mit § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG inhaltsgleiche Norm existiert, eine Korrektur erwägen sollte, ist der Verweis in § 4 Abs. 2 BAMG dahin zu verstehen, als stünde dort "§ 66 Abs. 8 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (oder alternativ § 66 Abs. 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes) entsprechend".12
    Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG in der so anzuwendenden Fassung erhält ein abgewählter Wahlbeamter auf Zeit bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der letzten Besoldungsgruppe des Beamten beträgt. Die finanziellen Ansprüche im Falle einer Abwahl durch die BVV sind mithin ungünstiger als die bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der BVV.

  2. Nach Satz 2 wird die Zeit der Versorgung nicht in die nach § 3a Abs. 2 BAMG geforderte Amtszeit eingerechnet. Die unterschiedliche Behandlung des vorzeitigen Endes des Beamtenverhältnisses durch vorzeitiges Ende der Wahlperiode einerseits und durch ausdrückliche Abwahl andererseits rechtfertigt sich ohne weiteres, obwohl versorgungsrechtlich die Nichtwiederwahl nach vorzeitigem Ende der Wahlperiode ebenfalls eine Abwahl nach § 66 Abs. 8 BeamtVG darstellt[^13], durch die voneinander abweichende Art der Beendigung des Beamtenverhältnisses. So liegen im Falle des § 4 Abs. 1 BAMG die Gründe des einstweiligen Ruhestandes nicht in der Person des Bezirksamtsmitglieds, während dies im Falle des § 4 Abs. 2 BAMG gerade der Fall ist, was der Gesetzgeber zulässigerweise berücksichtigen durfte.[^14]

  3. Der Eintritt in den einstweiligen Rechtsschutz ist für die Frist des § 3b Abs. 1 Satz 1 BAMG beachtlich, sodass die Frist zur Stellung des Wiedereinstellungsantrag erst innerhalb eines Monats nach Ablauf der regulären Amtszeit endet.[^15]


  1. Die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Bezirksamtsmitglieder ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Juni 2007 – OVG 4 B 6.06, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 und BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 17. 

  2. Gesetz vom 17. September 1999, GVBl. S. 530. 

  3. Die Versorgung der Bezirksamtsmitglieder im einstweiligen Ruhestand soll sich jedoch von der der im einstweiligen Ruhestand befindlichen politischen Beamten unterscheiden: BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 16. 

  4. AH-Drs. 13/3911, S. 2. 

  5. BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, zitiert nach juris, dort Rdn. 48ff., das durch ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Absicherung eine gewisse politische Unabhängigkeit gewahrt sieht. Weiter BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 1993 – 2 BvR 1327/87 u.a., NVwZ 1994, 473, zitiert nach juris, dort Rdn. 15. Speziell zum BAMG: BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 14. 

  6. Siehe VG Berlin, Urt. v. 5. April 2006 – 5 A 170.02, zitiert nach juris, dort Rdn. 15, welches sich auch mit der Frage befasst, ob § 4 Abs. 1 BAMG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, insbesondere, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Vorschrift hatte. Dazu auch die nachfolgenden Rechtsmittelentscheidungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Juni 2007 – OVG 4 B 6.06, zitiert nach juris, dort Rdn. 20ff. und BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 20f. Die Problematik dürfte sich wohl durch die sog. Föderalismusreform I erledigt haben. 

  7. Ein Anspruch auf die vollen Dienstbezüge bis zum Ende der regulären Amtszeit besteht jedoch nicht: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Juni 2007 – OVG 4 B 6.06, zitiert nach juris, dort Rdn. 23. 

  8. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 11 und 13. 

  9. Zwar ist § 4 Abs. 3 BBesG im Bereich des Bundes durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009, BGBl. I, S. 160 aufgehoben worden, jedoch bezieht sich der Verweis auf die frühere Gesetzesfassung, sodass § 4 Abs. 3 BBesG im Land Berlin weiter anzuwenden ist (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 12). Siehe zur Gewährung der vollen Dienstbezüge, allerdings bezogen auf den früheren Rechtzustand: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Juni 2007 – OVG 4 B 6.06, zitiert nach juris, dort Rdn. 27ff. 

  10. Gesetz vom 19. Dezember 2000, BGBl. I, 1786. 

  11. Gesetz vom 5. Februar 2009, BGBl. I, S. 160. 

  12. Vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2009 – 2 C 47/07, LKV 2009, 560, zitiert nach juris, dort Rdn. 15. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)