§ 3 Sitzungsgelder

Absatz 1: Die Bezirksverordneten erhalten Sitzungsgelder, und zwar für jede Plenarsitzung 31 Euro und für jede Ausschusssitzung 20 Euro. Den Ausschusssitzungen stehen die Sitzungen des Vorstands, des Ältestenrats und der Bezirksverordnetenfraktionen gleich.

  1. Die Leistung eines Sitzungsgeldes setzt die Mitgliedschaft in einem der in Satz 1 oder 2 genannten Gremien an sich sowie die konkrete Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung voraus. Auf die Dauer oder die Tageszeit der Sitzung kommt es nicht an. Jede (Teilnahme an einer) Sitzung bewirkt einmal den Anspruch, dagegen „ist (...) für mehrere Sitzungen gesondert Sitzungsgeld zu zahlen, auch wenn sie am selben Tag stattfinden“1. Angesichts der in dieser Hinsicht eindeutig formulierten Vorschrift ist die Teilnahme z. B. an einer Sitzung des Ältestenrats oder des Ausschusses für Geschäftsordnung, der - in der Regel ungeplant - in dem Zeitraum einer unterbrochenen Plenumssitzung einberufen wird, zu bezahlen. Selbst Fraktionssitzungen während einer (unterbrochenen) Sitzung der BVV lösen den Anspruch auf Sitzungsgeld aus. Diese Rechtsfolge ist unbefriedigend und in der Öffentlichkeit nur schwer vermittelbar. Im Vollzug der Norm wird in derart „eingeschobenen“ Sitzungen jedoch häufig auf die förmliche Eintragung in eine Anwesenheitsliste verzichtet (ausführlich § 3Änderung vom 30.09.2019).

  2. Der Durchführung von Plenums- und Ausschusssitzungen nach dem Wahltermin steht nichts im Weg; die Teilnahme der Mitglieder bewirkt einen Sitzungsgeldanspruch. Sitzungen der Fraktionen in der neuen Zusammensetzung vor der Konstituierung der BVV haben dagegen lediglich den Charakter vorbereitender Arbeitstreffen, weil die Mitgliedschaft in der BVV nach § 5 Abs. 2 Landeswahlgesetz erst mit dem ersten Zusammentritt erworben wird; die Bildung einer (neuen) Fraktion ist insoweit erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld kann daher nicht begründet werden. Es ist jedoch nicht unüblich, Sitzungen der Fraktionsmitglieder der noch nicht abgelaufenen Wahlperiode unter Hinzuziehung der neu gewählten Personen - mit Gaststatus - durchzuführen. Alle anwesenden BV (der auslaufenden Wahlperiode) können ein Sitzungsgeld beanspruchen.

  3. Die (nachgewiesene) Teilnahme an einer Sitzung, die wegen Beschlussunfähigkeit (ausführlich § 8 BezVG) nicht planmäßig beendet werden konnte, löst dennoch einen Anspruch auf Sitzungsgeld aus (ausführlich § 3Änderung vom 30.09.2019), dies gilt auch für eine Sitzung, an der weniger als die Hälfte der Mitglieder teilgenommen haben, ohne dass die Beschlussunfähigkeit festgestellt wurde. Anders ist das Sitzungsgeld für eine Fraktionssitzung zu beurteilen: Da eine bezirksverwaltungsrechtliche Norm über die Mindestteilnahmezahl nicht existiert (und fraktionsinterne Regeln, z. B. eine Satzung oder GO keine Bindungswirkung gegenüber Dritten entfalten), spielt der Umfang der Anwesenden keine Rolle. Sofern die Mitglieder eines Gremiums jedoch (wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen) vor Beginn der Sitzung feststellen, dass eine Eröffnung nicht stattfindet, wären Eintragungen in die entsprechende Anwesenheitsliste ohne Belang. Ein entsprechender Nachweis wäre jedoch nicht leicht zu führen.

Absatz 2: Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, dass der Bezirksverordnete sich vor oder während der Sitzung in die Anwesenheitsliste einträgt.

  1. Die Vorschrift setzt persönliche Anwesenheit voraus2. Für die jeweiligen Gremien werden im Regelfall namentliche Anwesenheitslisten vorbereitet, die zu Beginn der Sitzung „umlaufen“. Darüber hinaus achtet die Sitzungsleitung - ohne rechtliche Verpflichtung - auf die vollständige Eintragung, was bereits wegen der erforderlichen Prüfung der Mitgliedschaft und Stimmberechtigung sinnvoll ist. Die Verantwortung für die Eintragung trägt jedoch jedes Mitglied für sich; die nachträgliche Eintragung ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wie der Zeugenbeweis über eine Anwesenheit (z. B. durch den Vorstand des Ausschusses oder den BV-Vorsteher) unzulässig, was mitunter zu lebensfremden Ergebnissen führt. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob ein Mitglied (z. B. in der Niederschrift über die Sitzung) rückwirkend seine Anwesenheit geltend macht.

Absatz 3: Sitzungsgelder für Ausschusssitzungen erhalten nur Ausschussmitglieder oder stellvertretende Ausschussmitglieder. Dies gilt auch für fraktionslose Bezirksverordnete für den Ausschuss ihrer Wahl.

  1. BV, die mit Gaststatus (ausführlich § 9 BezVG) an der Sitzung eines der genannten Gremien teilnehmen3, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. Dagegen steht BV, die an Stelle eines ordentlichen Mitgliedes eines Gremiums teilnehmen und insoweit in deren Rechte (und Pflichten) eintreten, die Leistung zu. Die Verknüpfung in Satz 1 stellt sicher, dass bei Anwesenheit des ordentlichen und des stellvertretenden Mitgliedes nur ersteres ein Sitzungsgeld zu beanspruchen hat.

  2. Fraktionslose BV erhalten für die Teilnahme zumindest an dem einen Ausschuss ihrer Wahl (ausführlich § 9 BezVG) Sitzungsgeld. Dies ist gerechtfertigt, da von ihnen Zeit und (abstrakt) "Arbeitsleistung" eingebracht wird. Auf den tatsächlichen Aufwand kommt es - wie bei fraktionsgebundenen BV - nicht an. „Denn ob ein Mitglied von seinen Möglichkeiten, sich in den Willensbildungsprozess einzubringen, Gebrauch macht, hängt insbesondere von der Motivation und Arbeitseinstellung des einzelnen ab. Arbeitsumfang und Tiefe der Auseinandersetzung mit (bezirkspolitischen) Fragestellungen sind unabhängig davon, ob ein Mitglied stimmberechtigt ist oder nur beratende Funktion hat.“4 Ist durch bezirkliche Regelung (in der GO) eine zulässige Erweiterung dieser Rechte eingeräumt worden, bewirkt die (nachgewiesene) Anwesenheit in den benannten Ausschüssen auch jeweils einen Leistungsanspruch. Auf die nicht existierende Stimmberechtigung ist nicht abzustellen. Da die Abwesenheitsvertretung zwischen fraktionslosen BV unzulässig ist (ausführlich § 9 BezVG), darf in einem solchen Fall kein Sitzungsgeld geleistet werden. Anders ist auch die - ggf. durch Regelung in der GO bzw. durch Verabredung - zugelassene Anwesenheit im Ältestenrat zu beurteilen; in diesem Gremium dürfen fraktionslose BV - wie auch im Vorstand der BVV - keine Teilnahme aus eigenen Rechten reklamieren. Sie löst insoweit gleichfalls keinen Anspruch aus. Gehören zwei BV derselben Partei oder Wählergemeinschaft („Gruppe“) an, kann für entsprechende Zusammenkünfte kein Sitzungsgeld gezahlt werden, da es sich wegen der zweifelsfreien Legaldefinition (ausführlich § 5 BezVG) nicht um die Sitzung einer „Fraktion“ handelt.


  1. Rechtliche Hinweise; § 1 Abs. 1 Satz 4 der DVO zum Entschädigungsgesetz findet keine Anwendung. Zwei Sitzungen eines Gremiums am selben Tag lösen zwar theoretisch zweimal den Anspruch auf Sitzungsgeld aus, werden jedoch regelmäßig vom BV-Vorsteher nicht zugelassen. 

  2. Angesichts der nach § 8a BezVG bestehenden Optionen zur Durchführung von Sitzungen in besonderen Situationen ist der Anspruch auf Sitzungsgeld nach Sinn und Zweck der Regelung zu bejahen.Änderung vom 01.01.2022 

  3. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022 werden hinsichtlich des Rechts, beratend an Ausschusssitzungen teilzunehmen, in der GO regelmäßig privilegiert, ein Anspruch auf Sitzungsgeld wird dadurch jedoch nicht begründet. 

  4. Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 21. September 2017 (3 KN 1/16). 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)