§ 4 Fahrgeldentschädigung

Für ihre Aufwendungen für Fahrgelder erhalten die Bezirksverordneten eine monatliche Entschädigung von 41 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Fahrgeldentschädigung für den Monat des Ausscheidens tageweise berechnet.

  1. Die Verweisung des Satzes 2 bezieht sich auf die Dauer der Leistung hinsichtlich der Wahlperiode: Die Fahrgeldentschädigung wird gezahlt von dem Tage der Konstituierung an bis zum Ende des Monats, in dem die Wahlperiode abläuft (ausführlich § 2Änderung vom 30.09.2019) bzw. in einem Nachrückverfahren vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl (ausführlich § 2Änderung vom 30.09.2019). Bei beiden Sachverhalten folgt die Vorschrift den Regelungen über die Grundentschädigung.

  2. Die Rechtsfolge anlässlich der Mandatsbeendigung vor dem Ablauf der Wahlperiode ist davon abweichend. In Fällen des § 6 Abs. 1 Landeswahlgesetz endet der Anspruch der Leistung mit Ablauf des Tages vor dem Tag der Wirkung des eingetretenen Sachverhalts bzw. des Tages, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist. Ist die tatbestandliche Änderung von einer Willenserklärung abhängig (Verzicht bzw. Annahme der Wahl zum Mitglied des Abgeordnetenhauses), ist auf das Datum deren Wirksamkeit abzustellen. Beinhaltet sie kein solches Wirkungsdatum, scheidet der Anspruch einer Fahrgeldentschädigung mit dem Tag des Eingangs der Willenserklärung aus.

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2019)