§ 6 Zusätzliche Grundentschädigung

Absatz 1: Die Vorsteherinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe des zweifachen Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2.

  1. Vergleichbar mit der Entschädigungsstruktur des Landesparlaments (§ 6 LAbgG) - und seit dem Inkrafttreten des Gesetzes - erhält der BV-Vorsteher eine höhere Leistung, weil zweifelsfrei von einem erweiterten Aufwand im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen ist. Diese Grundentschädigung errechnet sich aus einem Vielfachen der Leistung nach § 2 Abs. 1. Im Rahmen der Bezirksfusion und der Verknüpfung der Grundentschädigung mit den Bezügen für Mitglieder des Abgeordnetenhauses (ausführlich § 2) erfolgte eine Reduzierung des Multiplikators von vier auf drei1, seit 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber den Faktor auf zwei festgelegt.2.

  2. Der Ausdehnung einer erhöhten Grundentschädigung auf weitere Funktionsstellen stehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Weg. Den insoweit mitunter erhobenen Forderungen aus dem Kreis der ehrenamtlichen Kommunalpolitik sind strikte Grenzen gesetzt, auch wenn sie sich auf eine Regelung im Deutschen Bundestag berufen sollten3.

Absatz 2: Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bezirksverordnetenvorsteherinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Bezirksverordnetenvorsteher erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe der Hälfte des Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2.

  1. Die Ausführungen über den BV-Vorsteher gelten sinngemäß (ausführlich Rdnr. 1)4. Die Gesamtleistung umfasst 885 Euro (590 Euro x 1,5). Im Vergleich zu den anderen von der Norm herausgehobenen Funktionsstellen sind dieser Position keine eigenständigen Aufgaben übertragen. Es unterliegt allein der Entscheidungskompetenz des BV-Vorstehers, die persönliche Vertretung in seinen regelmäßigen Wirkungskreis in einem Umfang einzubeziehen, der einen im Vergleich zu anderen Mitgliedern der BVV erhöhten Arbeitsaufwand darstellt; gesetzlich reduzieren sich die Aufgaben - neben den Obliegenheiten im Sitzungsvorstand - auf reine Abwesenheitsvertretung (ausführlich § 7 BezVG)5.

Absatz 3: Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe einer Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2. Wird der Fraktionsvorsitz durch zwei Mitglieder der Fraktion ausgeübt, dann erhalten beide Fraktionsvorsitzende jeweils die Hälfte der zusätzlichen Grundentschädigung.Änderung vom 01.01.2022

  1. Im Abgeordnetenhaus werden Fraktionsvorsitzenden keine erhöhten Diäten gezahlt, die sich aus der Entschädigungsvorschrift ergeben; nach § 8 Abs. 4 Satz 2 FraktG können Fraktionen vielmehr entsprechende Zahlungen in eigener Verantwortung aus ihren Fraktionszuschüssen leisten6. In den Bezirken dürfte diese Systematik angesichts der Zweckbestimmung des Fraktionszuschusses (ausführlich § 8a) nicht umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen7, den Vorsitzenden der Fraktionen in der BVV - wie dem (stellvertretenden) BV-Vorsteher - jeweils eine erhöhte Grundentschädigung8 zuzubilligen, die nicht von der Mitgliederzahl abhängt, sondern nach Satz 1Änderung vom 01.01.2022 pauschalisiert ist. Sie ist an die Person, die von der Fraktion mit der Aufgabe des Vorsitzes betraut ist, gebunden. Eine finanzielle Aufteilung umfasstÄnderung vom 01.01.2022, wird die Fraktion von einer 'Doppelspitze' geleitet, nach Satz 2 jeweils den hälftigen BetragÄnderung vom 01.01.2022.

Absatz 4: § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 gilt für die Zahlung der zusätzlichen Grundentschädigungen entsprechend; bei vorzeitiger Aufgabe der Funktion werden die zusätzlichen Grundentschädigungen für den Monat der Aufgabe tageweise berechnet.

  1. Hinsichtlich der genannten Funktionsstellen in der BVV sind nach Satz 1 die allgemeinen Vorschriften über die Grundentschädigung (Zahlung von dem Tage des ersten Zusammentritts an bis zum Ende des Monats der Wahlperiode bzw. im Nachrückverfahren vom Tage der Annahme der Wahl an) zur Anwendung zu bringen. Satz 2 normiert jedoch eine Abweichung vom Monatsprinzip, sofern die herausgehobene Stellung in der BVV, die eine erhöhte Grundentschädigung rechtfertigt, endet. Die Aufgabe der Funktion bezieht sich ausschließlich auf gesetzlich normierte Zeiträume, mithin lediglich auf den BV-Vorsteher und die Stellvertretung, die für die Dauer der Wahlperiode gewählt werden (ausführlich § 7 BezVG). Fraktionsvorsitzende werden dagegen auf Grund einer internen Regelung der Fraktion wie GO, Satzung o. ä. - überwiegend für einen kürzeren Zeitraum - gewählt. Folgt diese Amtszeit nicht dem Monatsprinzip und endet insoweit im Laufe eines Monats, handelt es sich zwar nicht um eine „vorzeitige“ Aufgabe (durch Verzicht, Abwahl usw.), beendet den Anspruch auf die erhöhte Grundentschädigung dennoch unmittelbar und führt zu einer Berechnung nach Tagen.

  1. Vgl. Art. I Nr. 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 168); der angenommene erhöhte Arbeitsaufwand für BV wurde (offenbar stillschweigend) ins Verhältnis zur Gesamtleistung für BV-Vorsteher gesetzt, die insoweit normierte Steigerung der Grundentschädigung von 410 DM nach Art. I Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 17. Dezember 1986 (GVBl. S. 2042) auf 560 DM (vgl. § 6 Abs. 1 LAbgG in der maßgeblichen Fassung) oder knapp 30% hätte beim BV-Vorsteher eine Erhöhung von knapp 40% ausgemacht. Dies wurde - auch mit Blick auf nicht gewollte fiskalische Auswirkungen - durch Senkung des Faktors vermieden. 

  2. Rechtszustände und Beträge siehe Vor § 1. 

  3. Vgl. Art. 1 Nr. 1 (§ 11 Abs. 2) des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) und Bericht und Empfehlungen der Unabhängigen Kommission (des Bundestags) zu Fragen des Abgeordnetenrechts (17/12500) vom 19. März 2013 sowie dazu Krönke, Dr. Christoph, Verfassungsmäßigkeit von Funktionsvergütungen im Deutschen Bundestag, DVBl 23/2013, S. 1492-1497. Dagegen: Urteil des BVerfG vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74), Korbmacher in Driehaus, VvB, Art. 53 Rz. 3 unter Verweis auf die Urteile des BVerfG vom 2. Juli 2000 (2 BvH 3/91) sowie vom 4. Juli 2007 (2 BvE 1/06) als verfestigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung; zuletzt: Urteil des LVerfG Schleswig-Holstein vom 30. September 2013 (13/12) zur erhöhten Aufwandsentschädigung der Parlamentarischen Geschäftsführungen. Sehr kritisch: von Arnim, Achim, Abgeordnetengesetz ohne Kontrolle - Zur Diätennovelle der großen Koalition, DVBl 10/2014, S. 605-615 m. w. N. 

  4. Rechtszustände und Beträge siehe Vor § 1.Änderung vom 01.01.2022 

  5. Insoweit könnte die Zahlung einer erhöhten Grundentschädigung in Frage gestellt werden; vorhergehende Rechtszustände siehe Vor § 1. 

  6. Vgl. u. a. die Mitteilung des Parlamentspräsidenten vom 24. Mai 2011 (16/4170). 

  7. Vgl. Art. I Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 17. Dezember 1986 (GVBl. S. 2042). 

  8. Rechtszustände und Beträge siehe Vor § 1.Änderung vom 01.01.2022 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)