§ 7 Bürgerdeputierte
Die nach § 21 des Bezirksverwaltungsgesetzes gewählten Bürgerdeputierten erhalten eine Entschädigung für jede Sitzung nach den Bestimmungen des § 3 und eine Erstattung der Kosten für Dienstreisen nach den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes.
- Die genannte bezirksverwaltungsgesetzliche Verweisung ist zur Klarstellung im Zusammenhang mit der - nicht aufgeführten - Entschädigungsvorschrift für Bürgerdeputierte zu sehen (ausführlich § 23 BezVG). Es gelten ohne Ausnahme die entsprechenden Bestimmungen wie für BV.