§ 8 Zahlung der Entschädigungen

Absatz 1: Die Grundentschädigung nach den §§ 2 und 6 sowie die Fahrgeldentschädigung nach § 4 werden monatlich im voraus, die Sitzungsgelder monatlich nachträglich gezahlt.

  1. Die Zahlungsweise folgt Art. 53 VvB in Verbindung mit § 23 Abs. 6 LAbgG und orientiert sich an den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften1. Danach spricht nichts gegen eine unbare Leistungserbringung.

  2. Da nicht etwa die Mitgliedschaft an sich, sondern ausschließlich die Teilnahme an der Sitzung eines Gremiums maßgebend für den Anspruch nach § 3 ist, muss die Abrechnung dieser Beträge nachlaufend erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist eine monatliche2 Zahlungsweise vorgesehen.

Absatz 2: Der Verzicht auf die Entschädigung ist unzulässig.

  1. Die Vorschrift unterstreicht die Verknüpfung zum Beamtenrecht3 und macht deutlich, dass es sich bei der Aufwandsentschädigung nicht etwa um eine Sozialleistung4 handelt. In der Praxis hat sie insofern eine gewisse Bedeutung, als mitunter die Berechtigung der Durchführung einer Sitzung von der Öffentlichkeit und/oder den Beteiligten selbst in Zweifel gezogen und als kommunalpolitischer „Ausweg“ einer Spende der Sitzungsgelder an Dritten das Wort geredet wird. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift muss ein solches Verfahren jedoch durch individuelle Überweisung erfolgen.

Absatz 3: Stirbt ein Bezirksverordneter oder ein Bürgerdeputierter, so sind die nach diesem Gesetz fälligen Beträge an den Ehegatten, Lebenspartner oder sonst an Hinterbliebene zu zahlen, ohne dass ein Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.

  1. Die Vorschrift hat im Vollzug geringe Bedeutung, weil derartige Sachverhalte selten eintreten. Es kann sich (bei BV) nicht um die Grundentschädigung und das Fahrgeld handeln, nur das Sitzungsgeld (und ggf. Dienstreisekostenerstattung) ist rückwirkend (an die Erben) zu leisten.

  1. Da die Aufwandsentschädigung den (Teil-)Begriff „Schaden“ enthält, ist die Zahlung der Leistung im Voraus (eigentlich) nicht gerechtfertigt; dieser „Schaden“, d. h. der Aufwand, der ersetzt werden soll, entsteht erst mit Ablauf des jeweiligen Ereignisses (im Laufe eines Monats). Der Gesetzgeber ist jedoch davon ausgegangen, dass bei der Ausübung des Mandats ein derartiger „Schaden“ regelmäßig in etwa gleicher Höhe eintritt und pauschal monatlich im Voraus ersetzt werden soll. 

  2. Da § 7 lediglich eine Verweisung auf die Zahlung von Sitzungsgeld (§ 3) und die Erstattung von Dienstreisekosten (§ 5) beinhaltet, ist die Anwendung dieser Zahlungsvorschrift nicht zwingend; im Hinblick auf die im Laufe eines Monats entstandenen relativ geringen Beträge, die BD zustehen (häufig nur in Höhe von 20 Euro für die Teilnahme an einer Sitzung), ist ein Abrechnungsmodus am Ende des Quartals (auch unter Berücksichtigung der Überweisungskosten) nicht zu beanstanden. 

  3. Vgl. § 2 Abs. 3 BBesG, wonach der Beamte, Richter oder Soldat auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann. 

  4. Auf die im Sinne von § 46 Abs. 1 SGB I verzichtet werden könnte. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2019)