§ 8b Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

  1. Mit einem umfangreichen Artikel-Gesetz erfolgte eine „Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679“1, das bereits seit 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft BV, BD sowie weitere ehrenamtlich Tätige (ausführlich § 9).

  2. Die Vorschrift schafft nach der Anpassung im allgemeinen Datenschutzrecht2 eine spezifische Grundlage zur Datenverarbeitung insbesondere hinsichtlich der Zahlbarmachung der Aufwandsentschädigung von BV und BD sowie der Fraktionszuschüsse. Die Verarbeitung der für den Sitzungsdienst (Einladungen, Tagesordnungen, Niederschriften usw.), für die Bild- und Tonaufzeichnung während einer Sitzung erforderlichen Daten sowie die Erhebung, Speicherung usw. der Daten von Dritten, soweit sie sich in ein bezirksverwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis mit den Bezirksorganen begeben (z. B. nach §§ 40ff.) sind hingegen nicht erfasst. Sie richtet sich vielmehr nach § 4a BezVG.

  3. „Mit der Änderung soll die erforderliche bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen werden. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 setzt voraus, dass die entsprechende Rechtsgrundlage die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, knüpft oder an die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.“3


  1. Allgemeine Begründung der Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU - BlnDSAnpG-EU) vom 1. April 2020 (18/2598). 

  2. Vgl. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung ( Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418). 

  3. Begründung zu Art. 10 der Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU - BlnDSAnpG-EU) vom 1. April 2020 (18/2598); vgl. Datenschutz-Grundverordnung (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)