§ 9 Sonstige in der Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen

Absatz 1: Der Senat wird ermächtigt, die Entschädigungen für die sonstigen für Berlin ehrenamtlich tätigen Personen durch Verordnung festzusetzen.

  1. Dabei handelt es sich um die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen. Sie ist Grundlage der Leistung von Sitzungsgeld für beratende Mitglieder im JHA (ausführlich § 33 BezVG). Es sind darüber hinaus u. a. folgende monatliche Beträge für Aufwandsentschädigungen festgesetzt:
    a) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Höhe von 35 EuroÄnderung vom 30.09.2020 für Mitglieder der Sozialkommissionen;
    b) nach § 4 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 61,36 Euro für Vorsteherinnen und Vorsteher der Sozialkommissionen;
    c) nach § 4 Abs. 2 in Höhe von 69 Euro Änderung vom 30.09.2020für Schiedspersonen;
    d) nach § 4 Abs. 6 zwischen 50 EuroÄnderung vom 30.09.2020 und 288 EuroÄnderung vom 30.09.2020 für Patientenfürsprecher/innen und sachkundige Personen je nach der Größe des Betreuungsbereichs (Zahl der Planbetten bzw. Standorte).

Absatz 2: Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, finden auf diese Entschädigung die Vorschriften des § 8 Anwendung.

  1. Das heißt: Die Leistungen sind von der jeweils zuständigen Verwaltungsstelle monatlich im Voraus zu überweisen (§ 8 Absatz 1). Auf sie darf nicht verzichtet werden (§ 8 Absatz 2). Im Todesfall sind ausstehende Beträge an den Ehegatten, Lebenspartner oder sonst an Hinterbliebene zu zahlen, ohne dass ein Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht (§ 8 Absatz 3).Änderung vom 30.09.2020

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2020)