Vorbemerkung/Einführung

  1. Die rechtspolitische Entwicklung der Normen über die finanzielle Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in den Bezirken folgt ganz überwiegend der des Gesetzes über die Bezirksverwaltung (BezVG); sie ist als Annex der Vorschriften über Aufgaben, Rechtsstellung, Rechte und Pflichten insbesondere der BV und BD sowie über die Organisationsbestimmungen für die Gremien, in denen sie wirken, anzusehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausgestaltung dieser Materie insoweit den gleichen Rahmenbedingungen der Stadtgeschichte unterliegt und nicht erst im Zeitpunkt der grundsätzlich bis jetzt geltenden bezirksverwaltungsrechtlichen Regelungen einsetzt1. In diesem Zeitraum verlief sie - wie die gesamte für Berlin (West) bzw. Berlin, 'Hauptstadt der DDR', geltende Normgebung - zweigeteilt. Diese Darstellung beschränkt sich auf den Zeitraum, der nach der staatlichen Vereinigung durch den Beitritt der DDR zur („alten“) Bundesrepublik grundsätzlich bis heute gilt. An dieser Stelle ist daher auf weiterführende Darstellungen zu verweisen (ausführlich Vor § 1 BezVG).

  2. Nach der friedlichen Revolution in der DDR und dem Fall der Berliner Mauer war zum Zeitpunkt der Deutschen Vereinigung im Westteil der Stadt die seit 16. Juli 1989 geltende Fassung maßgebend2. Sie wurde zunächst nicht auf Ostteil der Stadt ausgedehnt. Vielmehr kam dort das kurz zuvor von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene eigene Entschädigungsrecht zur Anwendung3: Zwar galt am 3. Oktober 1990 das „in den Bezirken Tiergarten, Wedding, Kreuzberg, Charlottenburg, Spandau, Wilmersdorf, Zehlendorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof, Neukölln und Reinickendorf (…) am 25. September 1990 geltende Landesrecht (ggf. mit Modifikationen, die sich aus einer besonderen Anlage ergaben,) in dem gesamten Gebiet, das nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands das Land Berlin bildet. (Allerdings waren davon wiederum besonders bezeichnete Rechtsvorschriften ausgenommen,) „die auf den bisherigen Geltungsbereich beschränkt bleiben“4. So auch das BezVEG.5 Der Gesetzentwurf des Senats beinhaltete das Gegenteil: Das 'West-Entschädigungsrecht' sollte auf den Ostteil Berlins erstreckt werden, jedoch mit der Maßgabe, „daß die darin ausgewiesenen Beträge für die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, tätigen Personen auf 40% ermäßigt werden“.6 Im Hinblick auf die selbstbestimmte und demokratisch legitimierte Gesetzgebung für die elf Bezirke erfolgte jedoch eine Revision durch das Abgeordnetenhaus7.

  3. Maßgebender Regelungsgegenstand ist neben den Zahlungsvoraussetzungen sowie weiterer Fragen insbesondere die jeweilige Höhe des finanziellen Ausgleichs des Aufwandes, den kommunalpolitisch aktive Personen in ihrem jeweiligen Aufgabenkreis zu erbringen haben und überwiegend auch tatsächlich erbringen. Dabei ist von Anfang an strukturell zwischen 'Grundentschädigung', einer entsprechenden Erhöhung für bestimmte herausgehobene Funktionen, 'Sitzungsgeld', 'Dienstreisen' und Berücksichtigung von 'Fahrtkosten' unterschieden worden, deren Bemessung im Laufe der Zeit mitunter deutlichen Veränderungen unterzogen wurden (vgl. tabellarischen Zusammenfassung als Anlage über die Einzelbeträge). Darüber hinaus bildet das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt die Grundlage für die Fraktionszuschüsse (ausführlich Vor § 8a).

  4. Die Höhe der Grundentschädigung umfasste zum Zeitpunkt der Deutschen Einheit in beiden Stadthälften einen Betrag von monatlich 410 DM (ausführlich § 2 BezVEG). D. BV-Vorst. hatte seit je Anspruch auf eine höhere Leistung, weil zweifelsfrei von einem gesteigerten Aufwand im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen ist. Zum 3. Oktober 1990 erhielt er oder sie das Vierfache der Aufwandsentschädigung eines BV (1.640 DM). Entsprechendes galt für stellvertretende BV-Vorst. und Fraktionsvorsitzende, die das Doppelte der Aufwandsentschädigung eines BV (820 DM) bezogen (ausführlich § 6 BezVEG). Im Ostteil der Stadt war darüber hinaus als Besonderheit für schwerbehinderte Mitglieder der Stadtbezirksversammlungen eine zusätzliche Entschädigung in Höhe des Betrages der Grundentschädigung eines oder einer Stadtbezirksverordneten vorgesehen (§ 6 Abs. 5 der Vorschrift für den Ostteil der Stadt).

  5. Im Falle von Dienstreisen (insbesondere im Rahmen von partnerschaftlichen Aktivitäten) stand BV und/oder BD seit je ein Erstattungsanspruch zu, der sich nach den für Mitglieder des BA geltenden Bestimmungen richtet: Das BRKG in der jeweils geltenden Fassung.

  6. Sitzungsgeld umfasste in beiden Normen für die nachgewiesene Anwesenheit 50 DM im Plenum, für jede Sitzung eines Ausschusses, des Vorstandes und des Ältestenrats sowie der Fraktion 30 DM.

  7. Fahrgeld wurde lediglich im Westteil der Stadt mit einer monatlichen Pauschale von 80 DM ersetzt. Stadtbezirksverordnete im Ostteil Berlins erhielten für ihre Fahrten im Stadtgebiet nach § 4 Satz 1 der Vorschrift (Kostenfreie Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel Berlins) hingegen eine Umweltkarte der BVB; das „Wende-Gesetz“ knüpfte insoweit an der Ursprungsnorm für die zwölf Bezirke der ehemaligen Westsektoren an, die zumindest neben einer Barentschädigung alternativ gleichfalls die Freifahrt für alle im Besitz Berlins befindlichen Verkehrsmittel vorsah8.

  8. Anlässlich des ersten Schrittes zur Harmonisierung der Wahlperioden der gewählten Vertretungen in den Bezirken durch Neuwahl der BVV im Westteil der Stadt am 24. Mai 1992 - das am 2. Dezember 1990 gewählte Abgeordnetenhaus blieb hingegen im Amt (ausführlich Vor § 1 BezVG) - und zur weiteren Konsolidierung des Landesrechts erfolgte dann eine Anpassung des Entschädigungsrechts, in dem die Norm im Ausnahmekanon (Anlage 1) gestrichen und dem Kreis der Rechtsvorschriften, die im gesamten Land galten (Anlage 2), hinzugefügt wurde9. In diesem Zusammenhang beabsichtigte die damalige Koalition auch eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und eine Ausdehnung der Mitglieder mit Anspruch auf zusätzliche Leistungen auf Vorsitzende von Ausschüssen, was im Gesetzgebungsverfahren jedoch verworfen wurde10. Als einziger Gegenstand einer materiellen Änderung verblieb eine Regelung zur Finanzierung des Aufwandes, der Fraktionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsteht (ausführlich Vor § 8a).

  9. Obwohl die Berliner Verwaltung in den 90er Jahren erhebliche Veränderungen stemmen musste (Stichworte: Quantitative und qualitative Angleichung der Bezirksverwaltung im West- und Ostteil, massiver Kostendruck, Verwaltungsmodernisierung, Verwaltungsreform mit deutlicher Aufgabenerweiterung der Bezirke durch „Abschichtung“ von Zuständigkeiten, Wegfall der Fachaufsicht und schließlich Vorbereitung der Bezirksfusion), die mit einer wesentlichen Steigerung der Beratungs- und Kontrolldichte, d. h. mit erhöhtem Aufwand der Mitglieder der BVV einher ging, verblieb die Aufwandsentschädigung etwa zehn Jahre auf diesem Niveau. Im Hinblick auf den Wegfall der Fünf-Prozenthürde11 war lediglich eine Anpassung zum Anspruch auf Sitzungsgeld für fraktionslose BV für den Ausschuss ihrer Wahl nach § 5 Abs. 6 BezVG erforderlich12.

  10. Im Rahmen der Bezirksgebietsreform wurde dann zu Beginn der 14. Wahlperiode13 eine strukturelle Veränderung vorgenommen, in dem die in der Norm jeweils bezifferte Höhe durch eine Verknüpfung mit der Abgeordnetenentschädigung im Umfang von 10 v. H., abgerundet auf volle 10 DM, ersetzt wurde. Begründet wurde dieser Schritt mit einem erhöhten Aufwand aufgrund der Reduzierung der Mitgliederzahl der BVV14. Somit umfasste die Grundentschädigung nunmehr 560 DM, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. einen dreifachen Zuschlag (2.240 DM), für stellvertretende BV-Vorst. einen Zuschlag von drei Vierteln (980 DM) und für Fraktionsvorsitzende einen eineinhalbfachen Zuschlag (1.400 DM)15. Im gleichen Zusammenhang wurde das Sitzungsgeld für die nachgewiesene Anwesenheit im Plenum auf 60 DM, für jede Sitzung eines Ausschusses, des Vorstandes und des Ältestenrats sowie der Fraktion auf 40 DM angehoben. Anderen Initiativen aus dem Kreis der AG RdV wurde insoweit nicht gefolgt16.

  11. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte ab 1. Januar 2001 eine erste Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 570 DM, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem dreifachen Zuschlag (2.280 DM), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von drei Vierteln (997,50 DM) und für Fraktionsvorsitzende mit einem eineinhalbfachen Zuschlag (1.425 DM)17.

  12. Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung wurde die Abrundungsregelung „auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag“, die Beträge für das Sitzungsgeld durch „31 Euro“ (Plenum) bzw. „20 Euro“ (Ausschuss, Vorstand, Fraktion) sowie für das Fahrgeld durch „41 Euro“ ersetzt18. Die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete wurde gleichfalls umgerechnet und verursachte ab 1. Januar 2002 eine zweite Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 295 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem dreifachen Zuschlag (1.180 Euro), für stellvertretende d. BV-Vorst. mit einem Zuschlag von drei Vierteln (516,25 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem eineinhalbfachen Zuschlag (737,50 Euro)19.

  13. Die gesellschaftspolitische Kreation von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auf rechtlicher Grundlage20 machte eine Anpassung diverser landesrechtlicher Rechtsvorschriften erforderlich, so auch in diesem Gesetz (Erbfallregelung)21.

  14. Ab 1. Januar 2003 erfolgte eine Änderung der Rechtsnormen über die Fraktionszuschüsse (ausführlich Vor § 8a)22.

  15. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte ab 1. Januar 2010 eine dritte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 320 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem dreifachen Zuschlag (1.280 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von drei Vierteln (560 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem eineinhalbfachen Zuschlag (800 Euro). Zugleich kreierte der Gesetzgeber eine regelhafte jährliche Anpassungsvorschrift und ermächtigte den Parlamentspräsidenten, die jeweils neuen Beträge rechtswirksam zu veröffentlichen23.

  16. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte ab 1. Januar 2011 eine vierte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 330 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem dreifachen Zuschlag (1.320 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von drei Vierteln (577,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem eineinhalbfachen Zuschlag (825 Euro)24.

  17. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte ab 1. Januar 2012 eine fünfte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 335 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem dreifachen Zuschlag (1.340 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von drei Vierteln (586,25 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem eineinhalbfachen Zuschlag (837,50 Euro)25.

  18. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte ab 1. Januar 2013 eine sechste Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 345 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem dreifachen Zuschlag (1.380 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von drei Vierteln (603,75 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem eineinhalbfachen Zuschlag (862,50 Euro)26.

  19. Sprunghaft wurde die Grundentschädigung für BV im Zusammenhang mit einer Parlamentsreform (Stichworte: Finanzierung von Vor-Ort-Büros, Übernahme von Personalkosten für den Abschluss von Arbeitsverträgen durch einzelne Abgeordnete) erhöht. Der Bemessungsanteil umfasste ab 1. Januar 2014 nunmehr 15 v. H. (statt 10 v. H.) und ließ den finanziellen Ausgleich des kommunalpolitischen Aufwandes einmalig um mehr als die Hälfte ansteigen27. Im gleichen Zusammenhang wurden die zusätzlichen Grundentschädigungen abgesenkt: BV-Vorst. erhielten nunmehr lediglich den zweifachen Betrag, Stellvertreterinnen und Stellvertreter einen halben Betrag und Fraktionsvorsitzende einen Betrag; auch der Zuschuss für die Fraktionen wurde erheblich angehoben (ausführlich Vor § 8a).

  20. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte zeitgleich eine siebente Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 520 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (1.560 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (780 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.040 Euro)28.

  21. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte zum 1. Januar 2015 eine achte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 525 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für den d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (1.575 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (787,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.050 Euro)29.

  22. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte zum 1. Januar 2016 eine neunte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 540 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (1.620 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (810 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.080 Euro)30.

  23. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte zum 1. Januar 2017 eine zehnte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 560 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (1.680 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (840 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.120 Euro)31.

  24. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte zum 1. Januar 2018 eine elfte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 575 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (1.725 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (862,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.150 Euro)32.

  25. Eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete verursachte zum 1. Januar 2019 eine zwölfte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 590 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (1.770 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (885 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.180 Euro)33.

  26. Für die Jahre 2010 bis 2019 wurde die Grundentschädigung somit in zehn jährlichen Schritten angepasst. Im Herbst 2019 entschied sich eine 'große Koalition' im Abgeordnetenhaus (mit Ausnahme der AfD-Fraktion), dass ab 1. Januar 2020 die „Ausübung des Mandats (…) im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses“34 stehe („Hauptzeitparlament“), was mit einer (im Vergleich der 16 Landesparlamente durchschnittlichen) entsprechenden Anhebung der Aufwandsentschädigung verbunden wurde. Rechtsfolge (intern erörtert, jedoch ohne besondere öffentliche Wirkung35) war erneut eine massive Steigerung der Leistungen für die Mitglieder der BVV.

  27. Die gesetzliche Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete (auf 6.250 Euro) verursachte zum 1. Januar 2020 eine dreizehnte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 935 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (2.805 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (1.402,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.870 Euro)36.

  28. Da in diesem Zusammenhang überzeugende Argumente einer Reform der Parlamentsarbeit (Stichworte: Erhalt der Kontrolldichte, Ausdehnung der Plenar- und Ausschusssitzungen) für die bezirkliche Ebene nicht unmittelbar tragen, wäre eine Revision der Quotientenanhebung (ausführlich Rdnr. 10) angemessen gewesen37. Dies hätte lediglich eine Erhöhung auf monatlich 625 Euro ausgelöst, mithin eine Steigerung im Umfang von etwa 6 v. H. (im Vergleich zur tatsächlichen Anhebung im Umfang von etwa 60 v. H.). Zumindest ergab sich zum gleichen Zeitpunkt keine weitere Erhöhung, weil der Präsident des Abgeordnetenhauses auf eine Regelanpassung nach § 6 Abs. LAbgG verzichtete38.

  29. Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete (auf 6.532 Euro) verursachte zum 1. Januar 2021 eine vierzehnte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 975 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (2.925 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (1.462,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.950 Euro)39.

  30. Im Zusammenhang mit umfangreichen bezirksverwaltungsrechtlichen Änderungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die erhöhte Aufwandsentschädigung für Vorsitzende einer Fraktion, wird sie als 'Doppelspitze' wahrgenommen, jeweils hälftig zu leisten ist40.

  31. Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete (auf 6.657 Euro) verursachte zum 1. Januar 2022 eine fünfzehnte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 995 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (2.985 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (1.492,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (1.990 Euro)41.

  32. Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete (auf 6.910 Euro) verursachte zum 1. Januar 2023 eine sechzehnte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 1.035 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (3.105 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (1.552,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (2.070 Euro)42.

  33. Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Abgeordnete (auf 7.249 Euro) verursachte zum 1. Januar 2024 eine siebzehnte Rechtsfolgenanpassung: Grundentschädigung in Höhe von 1.085 Euro, die erhöhten Aufwandsentschädigungen für d. BV-Vorst. mit einem zweifachen Zuschlag (3.255 Euro), für stellvertretende BV-Vorst. mit einem Zuschlag von der Hälfte (1.627,50 Euro) und für Fraktionsvorsitzende mit einem einfachen Zuschlag (2.170 Euro)43. Änderung vom 30.09.2024

Anlage

Tabelle 1: Zusammenstellung der Einzelbeträge der Grundentschädigungen im Monat

Zeitraum Bezirksverordnete Bezirksverordnetenvorsteher/in stellv. Bezirksverordnetenvorsteher/in Fraktionsvorsitzende
03.10.90-17.11.99 410 DM 1.640 DM 820 DM 820 DM
18.11.99-31.12.00 560 DM 2.240 DM 980 DM 1.400 DM
01.01.01-31.12.01 570 DM 2.280 DM 997,50 DM 1.425 DM
01.01.02-31.12.09 295 Euro 1.180 Euro 516,25 Euro 737,50 Euro
01.01.10-31.12.10 320 Euro 1.280 Euro 560 Euro 800 Euro
01.01.11.-31.12.11 330 Euro 1.320 Euro 577,50 Euro 825 Euro
01.01.12-31.12.12 335 Euro 1.340 Euro 586,25 Euro 837,50 Euro
01.01.13-31.12.13 345 Euro 1.380 Euro 603,75 Euro 862,50 Euro
01.01.14-31.12.14 520 Euro 1.560 Euro 780 Euro 1.040 Euro
01.01.15-31.12.15 525 Euro 1.575 Euro 787,50 Euro 1.050 Euro
01.01.16-31.12.16 540 Euro 1.620 Euro 810 Euro 1.080 Euro
01.01.17-31.12.17 560 Euro 1.680 Euro 840 Euro 1.120 Euro
01.01.18-31.12.18 575 Euro 1.725 Euro 862,50 Euro 1.150 Euro
01.01.19-31.12.19 590 Euro 1.770 Euro 885 Euro 1.180 Euro
01.01.20-31.12.20 935 Euro 2.805 Euro 1.402,50 Euro 1.870 Euro
01.01.21-31.12.21 975 Euro 2.925 Euro 1.462,50 Euro 1.950 Euro
01.01.22-31.12.22 995 Euro 2.985 Euro 1.492,50 Euro 1.990 Euro
01.01.23-31.12.23 1.035 Euro 3.105 Euro 1.552,50 Euro 2.070 Euro
01.01.24- 1.085 Euro 3.255 Euro 1.627,50 Euro 2.170 Euro

  1. Vgl. Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Deputationsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 5. August 1952 (GVBl. S. 652) mit einer rückwirkenden Geltung ab 1. April 1952. 

  2. Artikel III des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1.289). 

  3. Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Stadtbezirksversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 14. September 1990 (GVABl. S. 155). 

  4. § 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2.119). 

  5. Abschnitt V (Inneres) Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2.119). 

  6. Abschnitt Inneres Nr. 4 der Anlage 2 zu § 1 des Gesetzes über den Geltungsbereich des Berliner Landesrechts (andere Bezeichnung!), Vorlage zur Beschlussfassung, vom 18. September 1990 (11/1128). 

  7. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 26. September 1990 (11/1199). 

  8. § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Deputationsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 5. August 1952. 

  9. Artikel I Nr. 1 und 2 des Vierten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 200). 

  10. Antrag der Fraktionen der SPD und CDU über das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 17. März 1992 (12/1298) und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 4. Mai 1992; aber: Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 17. Juni 1992 (12/1701); Artikel III des Vierten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 200). 

  11. Vgl. Urteil des VerfGH Bln vom 17. März 1997 (87/95). 

  12. Artikel III des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher und bezirksverwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1998 (GVBl. S. 122). 

  13. Art. II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 168). 

  14. Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU, SPD, PDS und Bündnis 90/Die Grünen über ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (13/3570) vom 17. März 1999. 

  15. Nach Art. I Nr. 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 161) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 5.610 DM. 

  16. Protokollvermerk in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht zum Antrag der Fraktionen der CDU, SPD, PDS und Bündnis 90/Die Grünen über ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (13/3669) vom 22. April 1999: „Der Hauptausschuss wird gebeten zu prüfen, inwieweit die Entschädigung (Grundentschädigung) für die Bezirksverordneten ab der 14. Wahlperiode unter Berücksichtigung des Vorschlages des Rates der BVV-Vorsteher vom 22. Januar 1998 auf 750 DM erhöht werden kann.“ 

  17. Nach Art. I Nr. 1 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 2000 (GVBl. S. 454) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 5.770 DM. 

  18. Art. XXIV des Gesetzes zur Anpassung landeseigener Gesetze an den Euro (Berliner Euro-Anpassungsgesetz) vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260). 

  19. Nach Artikel XVII Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung landeseigener Gesetze an den Euro (Berliner Euro-Anpassungsgesetz) vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 2.951 Euro. 

  20. Vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften - Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266). 

  21. Art. I § 5 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts auf Grund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540). 

  22. Art. I des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 19. Dezember 2002 (GVBl. S. 372). 

  23. Nach Art. II Nr. 1 Buchstabe a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Fraktionsgesetzes und Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 874) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.233 Euro. 

  24. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 570) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.309 Euro. 

  25. Nach Art. I Nr. 1 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 29. Februar 2012 (GVBl. S. 58) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.369 Euro. 

  26. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 8. November 2012 (GVBl. S. 386) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.477 Euro. 

  27. Art. II des Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 920). 

  28. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 27. November 2013 (GVBl. S. 647) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.498 Euro. 

  29. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 17. November 2014 (GVBl. S. 408) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.526 Euro. 

  30. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 596) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.601 Euro. 

  31. Nach Art. 1 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 16. Dezember 2016 (GVBl. S. 882) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.742 Euro. 

  32. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 735) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.840 Euro. 

  33. Nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 LAbgG über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 6. November 2018 (GVBl. S. 656) umfasste die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete monatlich 3.944 Euro. 

  34. § 26a Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674); in formell-rechtlicher Hinsicht kann diese Neufassung nicht überzeugen, weil sie z. B. Übergangs- und Schlussvorschriften der nunmehr ersetzten Rechtsvorschrift übernimmt (vgl. u. a. §§ 35 bis 40 LAbgG) und keine fortlaufende Bezeichnung der Einzelnormen beinhaltet. 

  35. Vgl. die Parlamentsdebatten zum Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Die Linke, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP über Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes (18/2147) vom 4. September 2019 (Plenarprotokoll 18/46) sowie zur angenommenen Dringlichen Beschlussempfehlung des Hauptausschusses (18/2200) vom 18. September 2019 (Plenarprotokoll 18/47). 

  36. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674) 

  37. Dieser 'Kollateralschaden' wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn etwa Sitzungen des Plenums regelmäßig mehrmals im Monat stattfinden, Sitzungen von Ausschüssen zeitlich erheblich (auf etwa drei bis vier Stunden) erweitert werden würden… 

  38. Vgl. Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 21. November 2019 (GVBl. S. 749). 

  39. Vgl. Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 30. November 2020 (GVBl. S. 1450). 

  40. Vgl. Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982). 

  41. Vgl. Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes vom 10. März 2022 (GVBl. S. 106). 

  42. Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 25. November 2022 (GVBl. S. 664). 

  43. Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 17. November 2023 (GVBl. S. 389).Änderung vom 30.09.2024 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2024)