§ 1

1Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt (§ 35 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes). 2Sie erfüllen politische Selbstverwaltungsaufgaben und bedürfen des Vertrauens der Bezirksverordnetenversammlung. 3Unverzüglich nach...

§ 2

1Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 2Die Bezirksbürgermeisterin oder der...

§ 3

1Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie...

§ 3a

Ist die Amtszeit eines Mitgliedes eines Bezirksamtes bei Vollendung seines fünfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, kann die Bezirksverordnetenversammlung beschließen, dass die Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze...

§ 3b

1Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamtin oder Landesbeamter mit Dienstbezügen war und während der Amtszeit auf eigenen Antrag entlassen wird oder nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, ist auf einen innerhalb eines...

§ 4

1Ein Mitglied eines Bezirksamtes erhält mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die neu gewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt, bis zum Ablauf seiner Amtszeit als...