§ 01 Entschädigung der Bezirksverordneten

Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufwands-entschädigung und Erstattung der Dienstreisekosten. Die Aufwandsentschädigung setzt sich zusammen aus der Grundentschädigung, den Sitzungsgeldern und der...

§ 02 Grundentschädigung

Absatz 1: Die Grundentschädigung der Bezirksverordneten beträgt monatlich 15 vom Hundert der Entschädigung, die ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin nach § 6 Abs. 1 des Landesabgeordnetengesetzes erhält; der Betrag ist auf den nächsten durch fünf teilbaren...

§ 03 Sitzungsgelder

Absatz 1: Die Bezirksverordneten erhalten Sitzungsgelder, und zwar für jede Plenarsitzung 31 Euro und für jede Ausschusssitzung 20 Euro. Den Ausschusssitzungen stehen die Sitzungen des Vorstands, des Ältestenrats und der Bezirksverordnetenfraktionen gleich. Die...

§ 04 Fahrgeldentschädigung

Für ihre Aufwendungen für Fahrgelder erhalten die Bezirksverordneten eine monatliche Entschädigung von 41 Euro. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend; bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Fahrgeldentschädigung für den Monat des Ausscheidens tageweise...

§ 05 Dienstreisen

Den Bezirksverordneten steht bei Dienstreisen die Erstattung von Dienstreisekosten nach den für die Mit-glieder des Bezirksamts geltenden Bestimmungen zu. Maßgebend ist das Reisekostenrecht für Bundesbeamte1§§ 3ff BRKG., das nach § 54 Satz 1 LBG entsprechende...

§ 06 Zusätzliche Grundentschädigung

Absatz 1: Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten eine zusätzliche Grundentschädigung in Höhe des zweifachen Betrages der Grundentschädigung eines Bezirksverordneten nach § 2.   Vergleichbar mit der Entschädigungsstruktur des...