§ 45 Bürgerbegehren

Absatz 1: Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). In den Angelegenheiten des...

§ 46 Bürgerentscheid

Absatz 1: Nach der Entscheidung über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens ist das Bürgerbegehren in der Bezirksverordnetenversammlung umgehend zu beraten; die Vertrauenspersonen haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Die Trägerinnen und...

§ 47 Ergebnis des Bürgerentscheids

Absatz 1: Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie von einer Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich von mindestens 10 Prozent der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung festgestellten Zahl der für die Wahlen zur...

§ 47a Mitteilung von Einzelspenden

Absatz 1: Geld- oder Sachspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, sind dem Bezirksamt unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin undÄnderung vom 01.01.2022 des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen....

§ 47b Spendenverbot

Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen, Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand...

§ 48 Ausnahme für Diplomjuristinnen und Diplomjuristen

Diplomjuristinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Diplomjuristen im höheren Dienst des Landes Berlin, die am 3. Oktober 1990 in einem Rechtsamt tätig waren, können abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 2 die Aufgaben die LeitungÄnderung vom 01.01.2022 des Rechtsamts oder die...