§ 10 Verbot der Entlassung

Die Entlassung aus dem BeamtenverhältnisÄnderung vom 01.01.2022 oder die Kündigung ArbeitsverhältnissesÄnderung vom 01.01.2022 wegen der Tätigkeit als Bezirksverordneter ist auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in einer Bezirksverordnetenversammlung unzulässig.

  1. Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Entschädigungsgesetzes1 eingefügt; sie war vorher Teil des Landeswahlrechts. Die Norm gründet sich auf Art. 19 Abs. 1 VvB.

  2. Die Mitglieder der BVV haben demnach auch Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen während der Arbeitszeit; die BVV ist jedoch gehalten, ihre Sitzungen in die (späten) Nachmittags- bzw. Abendstunden zu legen, um dieses arbeitsrechtliche Spannungsverhältnis nicht zu strapazieren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht - soweit es nicht tarif- bzw. öffentlich-rechtlich bei Beamten geregelt ist - nicht2.

  3. Eine betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung bleibt unberührt.


  1. Vgl. § 10 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. November 1978 (GVBl. S. 2214). 

  2. Die Teilnahme von BV an Gremiensitzungen und weiteren im Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehenden Veranstaltungen während der Arbeitszeit birgt - mit Ausnahme von Selbstständigen - mitunter arbeitsrechtliche Konflikte; im Grundsatz steht jedoch eine Befreiung zu. Ob allerdings ein Anspruch auf Entgelt besteht, unterliegt tarifrechtlichen Regelungen, die branchenunterschiedlich vereinbart sind. Für (rentenversicherungspflichtige) Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wird übertariflich Arbeitszeitbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt, die sich jedoch nur auf die unmittelbare Mandatsausübung (Plenum, Ausschüsse, Fraktionssitzung usw.), nicht auf die Durchführung einer Dienstreise (Fraktionsklausur, Besuch einer Partnergemeinde) erstreckt. Die Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung für Beamtinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Beamte des Landes richtet sich nach einer im Einzelfall durchzuführenden Erforderlichkeitsprüfung (§ 80 Abs. 2 LBG, §§ 2, 4 SUrlVO i. V. m. den Rundschreiben II Nr. 33/1976 vom 17. März 1976 sowie I Nr. 8/2013 der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung) und umfasst ggf. auch die Teilnahme an Dienstreisen. „Mit der (SUrlVO) besteht für das gesamte Land Berlin (...) eine verbindliche Rechtsgrundlage. Keinesfalls fällt die Mandatsausübung unter die Nebentätigkeitsverordnung.“ (Schreiben SenInn [I A 25] an die AG RdV vom 31. März 2006). Sonderurlaub wird insoweit regelmäßig für die Teilnahme an den Sitzungen der Gremien, in denen die Beamtin oderÄnderung vom 01.01.2022 der Beamte Mitglied ist, zu erteilen sein; dazu zählt hingegen bei enger Auslegung der Dienststelle nach dem Beschluss des VG vom 9. Oktober 2015 (7 L 816/15) nicht eine Veranstaltung im Rahmen der Pflege einer Partnerschaft. Gewährung von Sonderurlaub für verbeamtete BeschäftigteÄnderung vom 01.01.2022 des Bundes richtet sich dagegen nach § 90 Abs. 4 BBG. Danach kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nur dann beansprucht werden, wenn es sich bei dem Anlass um eine Tätigkeit handelt, die in einem zulässigen wie unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht und die über eine nur kurzzeitige Dienstbefreiung nicht hinausgeht. Sonderurlaub kommt in Betracht, wenn ohne ihn eine sachgerechte Wahrnehmung wesentlich erschwert oder behindert werden würde (vgl. Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2011 [1 L 164/11]). 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)