§ 14 Teilnahme des Bezirksamts

Absatz 1: Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen.

  1. Die Vorschrift gilt auf Grund des eindeutigen Wortlauts nicht für den Ältestenrat, unterbindet jedoch nicht, das Kollegialorgan oder einzelne Mitglieder, insbesondere d. BzBmÄnderung vom 01.01.2022, zu diesen Sitzungen regelmäßig hinzu zu bitten1. Eine anlassbezogene Einladung an d. BzBmÄnderung vom 01.01.2022 ist mitunter bezirkliche Praxis, um Partnerschaftsaktivitäten der beiden Bezirksorgane zu erörtern.

  2. Die Einberufung erfolgt durch d. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022, in seinem Auftrag durch die Vorsitzende oder den VorsitzendenÄnderung vom 01.01.2022 des jeweiligen Ausschusses (ausführlich § 6). Die konkrete Ausführung ist regelmäßig dem Büro der BVV übertragen. Wie jedes Mitglied der BVV und des jeweiligen Ausschusses (bzw. andere Ausschussmitglieder) sind auch die Mitglieder des BA ohne Ausnahme zu den Sitzungen zu laden. Die Folgen eines Formfehlers bei der Einberufung werden in der Regel durch die GO-BVV konkretisiert. Hat die BVV in einer Sitzung einen Beschluss gefasst, zu der das BA nicht eingeladen wurde, besteht ein formeller Beanstandungsgrund (ausführlich § 18).

  3. Die Pflicht zur Ladung der Mitglieder des Kollegialorgans entspricht der verfassungsrechtlichen Anforderung für die Einladung der Mitglieder des Senats zu Plenar- und Ausschusssitzungen (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VvB)2, die durch § 25 Abs. 4 der GO näher ausgestaltet ist, und korrespondiert mit dem Zitierrecht der BVV (ausführlich Rdnr. 5). Die Vorschrift eröffnet jedem BezirksamtsmitgliedÄnderung vom 01.01.2022 das Recht, an jeder Sitzung - unabhängig vom Zuschnitt der Geschäftsbereiche - teilzunehmen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anwesenheit erwächst aus der Vorschrift dagegen nicht. Sinn und Zweck ist, den Beratungen der ehrenamtlich tätigen BV in jedem Fall die Beteiligung des professionellen Organs des Bezirks an die Seite zu stellen. Im Hinblick auf die gesetzliche AufgabenzuordnungÄnderung vom 01.01.2022 der BVV macht es in der Regel keinen Sinn, eine Sitzung ohne die Anwesenheit des BA durchzuführen3.

  4. Die Einladung zu einer Ausschusssitzung kann ein Mitglied des BA zum Anlass nehmen, für die jeweilige Angelegenheit fachlich und sachlich zuständige Beschäftigte der Verwaltung mitzubringenÄnderung vom 01.01.2022 und zum Tagesordnungspunkt vortragen zu lassen, soweit ihnen vom Ausschuss Rederecht eingeräumt wird. Kommunikationspartner des Ausschusses bleibt jedoch die politische Wahlbeamtin oder derÄnderung vom 01.01.2022 politische Wahlbeamte; die Fachkräfte der Verwaltung erwerben allein durch die Einladung zur Sitzung kein Rederecht4.

Absatz 2: Die Bezirksverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamts fordern.

  1. Die Vorschrift greift das in Parlamenten allgemein herrschende Zitierrecht5 auf. Die förmliche Forderung der Anwesenheit eines (bestimmten) Mitgliedes des BA setzt einen Beschluss der BVV voraus6; der Antrag kann jedoch im Ergebnis nur erfolgreich gestellt werden, wenn eine objektive Möglichkeit der Realisierung besteht7. Vor allem die politisch begründete Abwesenheit eines Mitgliedes des BA - in der Praxis kaum vorherrschend - ist der vom Gesetzgeber angenommene Tatbestand zur Anwendung des Zitierrechts.

  2. An die Anwesenheit des Mitgliedes des BA auf Grund eines Zitierungsbeschlusses in der BVV oder einem Ausschuss ist jedoch nicht die Rechtsfolge der Verpflichtung geknüpft, Stellung zu nehmen, das Wort zu ergreifen usw. Die allgemeine Beantwortungspflicht (ausführlich § 11) bleibt davon unberührt. Andererseits hat das entsprechende Gremium das Recht, einer als „Ersatz“ vorgesehenen Fachkraft der Verwaltung das Gehör zu verweigern8. Problematisch ist regelmäßig die Anberaumung von mehreren zeitgleichen Ausschusssitzungen, die in die Zuständigkeit eines Mitgliedes des BA fallen. Mitunter ist im Hinblick auf Sitzungen an unterschiedlichen Orten (Dienstgebäuden) eine Anwesenheit nicht im gewünschten Umfang möglich9.

  3. Die Umsetzung eines Zitierungsbeschlusses gegen den Willen des betroffenen Mitgliedes des BA birgt tatsächliche Probleme, weil die BVV keinen unmittelbaren Zwang ausüben darf. Amtshilfe der Polizei stößt in dieser Hinsicht schnell an die Grenze der Verhältnismäßigkeit.

Absatz 3: Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister oder ihre oder seine VertretungÄnderung vom 01.01.2022 können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen. Den Mitgliedern des Bezirksamts ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen.

  1. Da das BA die Verpflichtung hat, die BVV rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und der künftigen Vorhaben zu unterrichten (ausführlich § 15), besteht die gesetzliche Möglichkeit für d. BzBmÄnderung vom 01.01.2022, vor Aufruf des ersten Tagesordnungspunkts durch die Sitzungsleitung nach Satz 1 das Wort zu ergreifen und der BVV wichtige Angelegenheiten der Verwaltungsarbeit o. a. mündlich zur Kenntnis zu bringen, unabhängig davon, welche Themen die Tagesordnung enthält10. Es erstreckt sich bei Abwesenheit d. BzBm auch auf die stellvertretende BzBm oder den stellvertretenden BzBm. Ist auch dieses Mitglied des BA abwesend, richtet sich die Zuordnung dieses besonderen Rederechts nach der Vertretungsregelung innerhalb des BA (regelmäßig in der GO-BA festgelegt). Änderung vom 01.01.2022Insoweit existiert ein politisches Primat für das BA, als erstes das Wort an das Plenum zu richten11. „Wenn der Bezirksbürgermeister das Wort verlangt, so muss er es (...) erhalten.“12 Die Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens, das Rederecht zu nutzen, obliegt d.Änderung vom 01.01.2022 BzBm (ggf. dem BA). Die BVV kann diesbezügliche Kriterien (durch die GO-BVV) festlegen (ausführlich § 8); diese dürfen jedoch den gesetzlichen Spielraum nicht reduzieren13.

  2. Das Recht nach Satz 2, auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen, ist vom Sitzungsvorstand umzusetzen. Eine entsprechende eindeutig ersichtliche Meldung ist Voraussetzung. „Jederzeit“ meint „zu jedem Zeitpunkt“, d. h. im vom BA zu bestimmenden Stadium der Erörterung zum Tagesordnungspunkt, also außerhalb der Reihenfolge der Redeliste. Hat sich ein Mitglied des BA zu Wort gemeldet, darf lediglich die laufende Rede abgeschlossen werden. Eine Unterbrechung dieser laufenden Rede durch ein Mitglied des BA wäre dagegen von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Eine Auslegung des Wortlauts mit „in jedem Zeitumfang“ wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn eine geschäftsordnungsrechtliche Redezeitbegrenzung nicht existiert. Im Hinblick auf den Status der Mitglieder des BA und das Rechtsverhältnis zur BVV unterliegt die Wortergreifung grundsätzlich einer solchen Beschränkung14.

  3. Das BA soll durch diese Vorschrift die Gelegenheit erhalten, „dass (es) in der Diskussion sachdienliche Hinweise gibt, um die Erledigung der Angelegenheit zu fördern. (...) Die gesetzlichen Bestimmungen können nicht durch Geschäftsordnungsregelungen der BVV eingeschränkt werden, etwa dergestalt, dass die Regelung "jederzeit" abgeschwächt wird, (indem) die Bezirksamtsmitglieder erst nach Ende der Diskussion (vor der Abstimmung) das Wort erhalten.“15 Anderseits ermöglicht mitunter die GO-BVV eine Wiedereröffnung der Redeliste nach dem Sachvortrag eines Mitgliedes des BA.

  4. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht parlamentarischen Verfahren16. Da das BA Beschlüsse der BVV, also Entscheidungen (ausführlich § 12) sowie Ersuchen und Empfehlungen (ausführlich § 13), umzusetzen hat, wird es in die Lage versetzt, den entsprechenden Wortlaut frühzeitig zu beeinflussen. Diese privilegierte „Politikberatung“ der ehrenamtlich Tätigen hilft, Beanstandungsverfahren (ausführlich § 18) zu vermeiden bzw. Konflikte über unklare Aufträge an die Verwaltung zu minimieren. Es entspricht im Übrigen der Rollenverteilung, die u. a. durch den tiefgreifenden Unterschied zwischen „Exekutive“ und „Legislative“ (in gewisser Analogie auch auf bezirklicher Ebene) gekennzeichnet ist.

Absatz 4: Die Mitglieder des Bezirksamts unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Bezirksverordnetenvorsteherin oder des Bezirksverordnetenvorstehers und in den Sitzungen der Ausschüsse der Ordnungsgewalt der oder des AusschussvorsitzendenÄnderung vom 01.01.2022.

  1. In entsprechender Anwendung der geschäftsordnungsrechtlichen Vorschriften findet die ganze Palette, die einen geordneten Ablauf der Sitzung gewährleisten soll, Anwendung: Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung, Ausschluss, Maßnahmen bei störender Unruhe. „Ungebührliches“ Verhalten von Mitgliedern des BA kannÄnderung vom 01.01.2022 nach dieser Vorschrift sanktioniert werden. D. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022 bzw. eine Ausschussvorsitzende oderÄnderung vom 01.01.2022 ein Ausschussvorsitzender ist - wie bei Ordnungsmaßnahmen gegen BV (oder BD) auch - verpflichtet, einen einheitlichen Maßstab anzulegen, der die Verhältnismäßigkeit zwischen Anlass und eingesetztem Mittel nicht aus dem Auge verliert. Eine politische Maßregelung mittels einer Ordnungsmaßnahme muss in jedem Fall unterbleiben. Hinzu tritt, dass gesetzliche Rechte des betroffenen Mitgliedes des BA nicht ohne angemessene Abwägung eingeschränkt werden dürfen. Liegt jedoch ein Verhalten vor, dass eine gravierende Ordnungsmaßnahme zur Folge hat, ist z. B. das jederzeitige Rederecht als verwirkt anzusehen17. Eine nachträgliche rechtliche Überprüfung bleibt davon unberührt.

  1. Mudra, Anmerkung zu § 14 Abs. 1 und 2, geht dagegen irrtümlich davon aus, dass „immer der Bezirksbürgermeister oder sein Stellvertreter zu den Sitzungen des Ältestenrates erscheint“: 

  2. Den Senatsmitgliedern wird ein Zutrittsrecht garantiert, es erstreckt sich auch auf nichtöffentliche Sitzungen Korbmacher in Driehaus, VvB, Art. 49 Rn. 5. Im Hinblick auf den ähnlichen Wortlaut sowie die vergleichbaren Sachverhalte ist davon auszugehen, dass es den Mitgliedern des BA gleichfalls zusteht. 

  3. In der laufenden Praxis ergibt sich schon im Hinblick auf die Fülle der Verpflichtungen und Sitzungen, dass ein Mitglied des BA überwiegend in den für ihren oderÄnderung vom 01.01.2022 seinen Geschäftsbereich zuständigen Gremien anwesend sein wird. Eine Schnittstelle bildet z. B. der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden, der Angelegenheiten aller Zuständigkeitsbereiche verhandelt. Ein kollegiales Verhältnis zwischen BVV und BA gebietet es, Tagesordnungen so zu gestalten, dass BA-Mitglieder, die in einem Ausschuss, der nicht zu ihrem Geschäftsbereich gehört, nur die notwendige Zeit anwesend sind; im GO-Ausschuss ist regelmäßig kein BA-Mitglied anwesend. Die Wahrnehmung einer Einladung durch mehrere BA-Mitglieder ist nicht ausgeschlossen. 

  4. Ein diesbezüglicher Konflikt ist selten; in der Regel werden Fragen der Mitglieder des Ausschusses vom Mitglied des BA und der Fachverwaltung gemeinsam kommuniziert. Im Wege des Direktionsrechts ist es dem BA-Mitglied allerdings nicht verwehrt, den Beschäftigten seiner Abteilung die dienstlich begründete Anwesenheit zu untersagen. 

  5. Vgl. Art. 43 Abs. 1 GG, Art. 49 Abs. 1 VvB. 

  6. Srocke, Anmerkung zu § 14 Abs. 2 BezVG - alte Fassung - aufgrund des ungeänderten Wortlauts der Vorschrift.Änderung vom 01.01.2022 

  7. Es ist (über die GO-BVV geregelte) Praxis, dass die (dienstliche oder urlaubs- bzw. krankheitsbedingte) Abwesenheit eines Mitgliedes des BA bekannt gegeben wird; in einem derartigen Fall würde ein Beschluss zur Zitierung in eine Sitzung ins Leere gehen. 

  8. Dieser Fall tritt allein in der Sitzung eines Ausschusses ein, weil ein solches Rederecht in der Plenarsitzung nicht bestehtÄnderung vom 01.01.2022. Sofern sich eine Auseinandersetzung auf dieser Ebene abspielt, liegt ihr im Regelfall ein tiefgreifender (politischer) Konflikt zugrunde, der über die Anwendung des Zitierrechts nicht „gelöst“ werden kann; die demokratisch erzwungene Anwesenheit, also die Überwindung der „Missachtung“ der BVV oder eines Ausschusses durch politisch motivierte Abwesenheit kann jedoch ein Baustein auf dem Weg einer erfolgreichen Abwahl sein. 

  9. In diesem Zusammenhang besteht eine Verantwortung d. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022, die sich aus seinem gesetzlichen Aufgabenkreis ableitet (ausführlich § 7). 

  10. Mudra, Anmerkung zu § 14 Abs. 3 BezVG. 

  11. Dieses Privileg ist dem BA als Kollegialorgan zugewiesen, weil der Wortlaut der Rede durch Beschluss festgelegt werden darf (entspricht allerdings nicht der Praxis). 

  12. Srocke, Anmerkung zu § 14 Abs. 3 BezVG - alte Fassung - aufgrund des ungeänderten Wortlauts der Vorschrift. 

  13. Vom Gebot des mündlichen Vortrages dürfte nicht abgewichen werden, die Dauer dieser Rede ist allerdings reglementierbar; hinsichtlich der Themen wäre eine Eingrenzung dagegen unzulässig. Die üblichen geschäftsordnungsrechtlichen Regelungen (Ordnungsgewalt d. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022, Zwischenfragen, Aussprachemöglichkeit usw.) gelten. 

  14. Im Gegensatz zu Mitgliedern des Senats (Korbmacher in Driehaus, VvB, Art. 49 Rz. 6) bzw. der Bundesregierung unter Verweis auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Parlament als dem Gesetzgebungs- und obersten Kontrollorgan und der Regierung als Spitze der Exekutive, das ein zeitlich unbeschränktes und grundsätzlich unbeschränkbares Recht der Regierung, ihren Standpunkt im Parlament darzulegen und zu verteidigen, begründet; vgl. Urteil des BVerfG vom 14. Juli 1959 (2 BvE 2/58, 2 BvE 3/58, BVerfGE 10, 17). 

  15. Srocke, Anmerkung zu § 14 Abs. 3 BezVG - alte Fassung - aufgrund des ungeänderten Wortlauts der Vorschrift. 

  16. Vgl. Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VvB - ohne den Zusatz „jederzeit“ -; nach § 63 Abs. 5 GO-Abghs. erfolgt die Worterteilung für Mitglieder des Senats nicht vor der Begründung eines Antrages oder einer Großen Anfrage, nicht vor der Berichterstattung aus einem Ausschuss und ohne Unterbrechung der laufenden Rede. 

  17. Srocke, Anmerkung zu § 14 Abs. 3 BezVG - alte Fassung - und Mudra, Anmerkung zu § 14 Abs. 3 BezVG, gehen abweichend davon aus, dass das Rederecht des Mitgliedes des BA in keinem Fall eingeschränkt werden dürfte. Dabei wird jedoch verkannt, dass ein Verhalten, dass die Entziehung des Worts rechtfertigt (und einer nachträglichen rechtlichen Überprüfung standhält), in einem so außerordentlichen Maß den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört, dass die Ausübung des (weiteren) Rederechts (zumindest zu diesem Punkt der Tagesordnung) nicht mehr angemessen wäre. Möglich ist dies insbesondere bei persönlicher (besonders ehrverletzender) Beleidigung oder anderen „Ausfällen“ mit erkennbar strafrechtlichem Charakter (z. B. Volksverhetzung nach § 130 StGB) bzw. bei eklatanten Auffälligkeiten auf Grund des Konsums von Alkohol, Medikamenten oder Drogen. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)