§ 15 Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung

Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen sowie die Arbeit im Rat der Bürgermeister und seinen FachausschüssenÄnderung vom 01.01.2022.

  1. Der Unterrichtungsverpflichtung nach Satz 1 hat das BA ohne besondere Aufforderung nachzukommen, es unterliegt dabei dem Erfordernis der pflichtgemäßen Ermessensausübung über die Art und den Umfang: sie ist im Verhältnis zur entsprechenden Obliegenheit gegenüber der Einwohnerschaft des Bezirks auszufüllen (ausführlich § 41). Die Unterrichtung umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten des Aufgabenkreises des BA in der Gegenwart und Zukunft. Eine Angelegenheit, die nicht das BA, sondern eine andere öffentliche oder private Einrichtung zu besorgen hat, fällt in der Regel nicht darunter.

  2. Entscheidet sich das BA zur Unterrichtung, ist sie rechtzeitig und umfassend durchzuführen. Die Unterrichtung zur „rechten Zeit“ (im Sinne des richtigen Zeitpunkts) bezieht sich bei gegenwärtigen, aber abgeschlossenen Geschäften auf die Zeitspanne zwischen Erledigung und Unterrichtung. Es ist davon auszugehen, dass das BA in dieser Hinsicht unverzüglich zu handeln hat. Ist eine Angelegenheit dagegen noch nicht abgeschlossen, ist die Rechtzeitigkeit dann gewährleistet, wenn eine Unterrichtung so frühzeitig erfolgt, dass die BVV (noch) Einfluss auf das Ergebnis nehmen kann. Nimmt die BVV diese Gelegenheit jedoch nicht wahr, werden die Geschäfte durch das BA im beabsichtigten Sinn fortgeführt. Das BA ist in der Regel nicht verpflichtet, einen (zeitintensiven) Meinungsbildungsprozess der BVV abzuwarten1. Die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung bei Angelegenheiten, die zukünftig besorgt werden sollen, ist dann gegeben, wenn die BVV vor der konkreten Einleitung von Maßnahmen informiert wird. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn der Planungs- und Meinungsbildungsprozess im BA bereits abgeschlossen ist, um der BVV das Ziel und den Weg dahin unmissverständlich aufzuzeigen. Das BA ist nicht verpflichtet, jedes Detail einer Angelegenheit darzulegen; umfassend ist eine Unterrichtung, wenn der Rahmen, in dem sich eine Geschäftsbesorgung abspielt oder abspielen soll, vollständig abgesteckt ist. Der BVV soll der Blick für das Wesentliche eröffnet werden, eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren selbst intendiert diese Vorschrift nicht.

  3. Die Art und der Umfang der Unterrichtungsverpflichtung des BA orientiert sich an den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der BVV: Die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks zu bestimmen, im Einzelnen aufgeführte Entscheidungsrechte wahrzunehmen (ausführlich § 12) und das Kontrollrecht auszuüben. Liegt zu einer Angelegenheit jedoch ein Ersuchen oder eine Empfehlung (ausführlich § 13) vor, ist das pflichtgemäße Ermessen des BA (ausführlich Rdnr. 1) in dieser Hinsicht gebunden. Die Führung der Geschäfte bzw. die künftigen Vorhaben sind, soweit das BA der Initiative beabsichtigt zu folgen, jeweils daran auszurichten. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, wenn die BVV einen allgemeinen Rahmen über die Art und den Umfang der Unterrichtungsverpflichtung des BA setzt2. Diese auf die konkreten bezirklichen Bedingungen und Umstände bezogene Definition der Aufgaben der BVV durch die Formulierung des Selbstverständnisses kann die Kommunikation zum BA erleichtern; sie verschafft Gewissheit auf der Seite der Verwaltungsbehörde, wo die BVV Schwerpunkte sieht und deshalb eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung erwartet. Diese umfasst dann auch Angelegenheiten, für die das BA keine unmittelbare Zuständigkeit hat.

  4. In der Praxis wird das BA aus der Vielzahl der zu bearbeitenden Angelegenheiten immer nur einen Ausschnitt offenbaren können. Dann stellt dies gleichzeitig ein Angebot an die ehrenamtliche Kommunalpolitik dar verbunden mit der Fragestellung, ob sich die BVV mit dieser einen berichteten Angelegenheit (näher) befassen will. Beiden Organen des Bezirks sollte klar sein: Informationsstau als auch Informationsüberfluss schaden der Bezirkspolitik und entsprechen nicht der sinnvollen Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift.

  5. Besonders herausgehoben ist nach Satz 2, erster HalbsatzÄnderung vom 01.01.2022 die Unterrichtung der BVV über Ziel- und Servicevereinbarungen. Der Begriff beschreibt den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Behörden- und den Amtsleitungen sowie zwischen diesen und SE über Einzelheiten der Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der einzusetzenden personellen und sächlichen Mittel. Im Verhältnis zwischen der Hauptverwaltung zu den Bezirksverwaltungen handelt es sich um politische (Ziele und Handlungsfelder von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse) und fachliche Zielvereinbarungen (Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber der Stadtgesellschaft, zum Zeitplan und zur Kontrolle der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug nach § 6a AZG, um „eine stärkere gesamtstädtische Steuerung mit dem Fokus auf gemeinsame Ziele“Änderung vom 01.01.20223 zu ermöglichen.Änderung vom 01.01.2022

5a Die BVV ist vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung zu unterrichtenÄnderung vom 01.01.2022, weil die Qualifizierung der Obliegenheit des BA die „Voraussetzung für eine stärkere Einbeziehung der Verordneten in den Willensbildungsprozess der Bezirksverwaltung“4 ist. Für die Beratung hat der BVV ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stehen. Es ist davon auszugehen, dass er zumindest die Möglichkeit einer Erörterung in einer Plenarsitzung und einem oder ggf. mehreren Ausschusssitzungen umfasst.Änderung vom 01.01.2022

  1. Sinn und Zweck dieses speziellen Kontrollrechts (ausführlich § 17) ist auch die Prüfung der jeweiligen Zielerreichung durch die BVV (oder einen Ausschuss). Da Ziel- oder Servicevereinbarungen jedoch - bezogen auf die Amtsleitungen, ggf. auf die Fachbereichsleitungen - den Charakter von arbeits- bzw. dienstrechtlichen „Weisungen der Behördenleitung“5 haben, die - je nach Tiefe der Darstellung - mitunter repersonifizierbar sind, muss das BA hinsichtlich der Unterrichtung über Ergebnisse solcher Zielformulierungen (in nichtöffentlicher Sitzung) beachten, dass der Schutz von Arbeitnehmerdaten6 - soweit im Einzelfall kein Einverständnis der jeweils betroffenen Dienstkraft vorliegt - gewahrt wird. Diese Restriktion schmälert Folgerungen der BVV aus dem Unterrichtungsrecht nicht wesentlich, da in Einzelpersonalangelegenheiten Ersuchen ohne Ausnahme ausgeschlossen sind (ausführlich § 13). Das BA kann diesem datenschutzrechtlichen Problem durch eine entsprechende Aggregation der Einzeldaten begegnen.

  2. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 2 umfasst die Unterrichtungsverpflichtung zudem die im RdB (Plenum und Fachausschüsse) erörterten Belange. Sie umfasst nach dem Sinn und Zweck keine vollständige Berichterstattung über alle dort laufenden Geschäftsvorfälle. Es wäre von der Regelung nicht gedeckt, der BVV etwa alle Tagesordnungen mit den dazu zählenden Beratungsunterlagen sowie Protokollen zur Verfügung zu stellen. Dem BA obliegt, eine Auswahl zu treffen. Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen professioneller Verwaltung und ehrenamtlicher Kommunalpolitik, das sich auch im Rhythmus der jeweiligen Sitzungen ausdrückt, ist regelhaft von einer retrospektiven Unterrichtung auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BVV bereits unmittelbare Informationskanäle normativ erschlossen sind (ausführlich § 7a).Änderung vom 01.01.2022


  1. Srocke, Anmerkung zu § 15 BezVG (a. F.), betont, dass eine „ständige Vorinformation in vielen Einzelfällen“ nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechen würde; Mudra, Anmerkung zu § 15 BezVG, verneint gleichfalls eine Informationspflicht „über jede Einzelmaßnahme“. 

  2. BeispielhaftÄnderung vom 30.09.2019 seien genannt: Die Erstellung jährlicher Tätigkeitsberichte der Abteilungen, regelmäßige Berichte über Bauvorhaben mit beabsichtigten Befreiungstatbeständen vom geltenden Planungsrecht, Baumfällungen, Verkehrsunfallschwerpunkte, Zahl, Art und wesentlicher Inhalt von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsentscheidungen in bestimmten Bereichen. 

  3. Einzelbegründung zu § 6a AZG der Vorlage - zur Beschlussfassung - des Senats über das Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 6. Januar 2021 (18/3283)Änderung vom 01.01.2022 

  4. Einzelbegründung zu § 15 in Artikel I des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes im Antrag der SPD-Fraktion, PDS-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin (15/3708) vom 24. Februar 2005 über „Mehr Demokratie für Berlinerinnen und Berliner (II)“. 

  5. Vgl. Schreiben SenInn - StS/V C 2 - vom 12. August 1997 an das BA Charlottenburg. 

  6. Bei der qualitativen und quantitativen Erläuterung des Zielerreichungsgrads einer solchen Vereinbarung kann es sich um Arbeitnehmerdaten handeln, wenn eine individuelle Arbeitsleistung beurteilt wird; nach § 20 Abs. 1 BlnDSG haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dem Abgeordnetenhaus, dessen verfassungsmäßigen Organen und den Fraktionen des Abgeordnetenhauses die von diesen im Rahmen ihrer Aufgaben verlangten Auskünfte über Daten zu erteilen. Personenbezogene Daten dürfen an diese Institutionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur herausgegeben werden, wenn die in § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BDSG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dieselbe Verpflichtung besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift gegenüber der BVV (ausführlich § 7). Ein schutzwürdiges Interesse der (betroffenen) Leitungskraft der Verwaltung an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung von Informationen durch das BA liegt nach § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG bei solchen Daten vor, die sich auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen, und überwiegt in jedem Fall das der Offenbarung gegenüber der BVV. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)