§ 23 Entschädigung der Bürgerdeputierten

Die Bürgerdeputierten und ihre Stellvertreterinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen.

  1. Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu BV (ausführlich § 11). Allerdings erhalten BD lediglich eine Entschädigung für jede (besuchte) Sitzung eines Ausschusses und eine Erstattung der Kosten für Dienstreisen1, eine Grundentschädigung sowie eine Fahrgeldpauschale sind nicht vorgesehen. Diese wären auch nicht gerechtfertigt, weil die Gesamtleistung dann in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stünde.

  2. Die BD erhalten für jede wahrgenommene Ausschusssitzung 20 Euro. Entsprechendes gilt für stellvertretende BD in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion2. Den Ausschusssitzungen stehen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes zwar die Sitzungen des Vorstands, des Ältestenrats und der Bezirksverordnetenfraktionen gleich; die Teilnahme an derartigen Sitzungen kann jedoch nicht durch eine Aufwandsentschädigung entgeltet werden. BD sind in diesen Gremien nicht Mitglied.


  1. Nach § 7 der genannten gesetzlichen Regelung. 

  2. Anwesenheit einer oderÄnderung vom 01.01.2022 eines stellvertretenden BD in der Sitzung eines Ausschusses ist zwar regelhaft zulässig; die damit verknüpftenÄnderung vom 01.01.2022 Rechte und Pflichten können sieÄnderung vom 01.01.2022 jedoch nur in der Abwesenheitsvertretung ausüben. Dazu zählt dann die Beanspruchung von Sitzungsgeld. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)