§ 24 Vorzeitige Beendigung des Amts als Bürgerdeputierte oder Bürgerdeputierter
Absatz 1: Das Amt als Bürgerdeputierte oderÄnderung vom 01.01.2022 Bürgerdeputierter sowie StellvertreterinÄnderung vom 01.01.2022 oder Stellvertreter endet vorzeitig
a) durch Verzicht,
b) mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländerinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen ein eine wahlberechtigte PersonÄnderung vom 01.01.2022 vom Wahlrecht ausgeschlossen wäre,
c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 22),
d) mit der Aufhebung eines Ausschusses durch die Bezirksverordnetenversammlung.
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Der Verzicht auf das Mandat einer oderÄnderung vom 01.01.2022 eines BD nach Buchstabe a) ist eine Willenserklärung, deren Schriftform im Hinblick auf den Ausschluss später eintretender Zweifel unumgänglich ist (ausführlich § 25)1. Eine entsprechende Erklärung gegenüber der den Wahlvorschlag eingebrachten Fraktion ist nicht hinreichend; durch die Wahl in der BVV habenÄnderung vom 01.01.2022 BD, der auf das übertrageneÄnderung vom 01.01.2022 übertragenes Ehrenamt verzichten wollenÄnderung vom 01.01.2022, das Gremium zu unterrichten, dass sieÄnderung vom 01.01.2022 berufen hat. Entsprechende Rücktrittsschreiben sind daher d. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022 vorzulegen. Dies ist bereits wegen der verwaltungstechnischen Folgen2 erforderlich.
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Für die Praxis hat die Vorschrift nach Buchstabe b) untergeordnete Bedeutung; das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit kann durch die Entscheidung eines Gerichts aberkannt werden3. Weitere Gründe sind: Die Einsetzung einer Betreuung oder die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Der nichtdeutsche Personenkreis musste vom Gesetzgeber gesondert erwähnt werden, weil zwar das Wahlrecht, nicht jedoch die Wählbarkeit als BD staatsbürgerschaftsrechtlich beschränkt ist (ausführlich § 20).
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Abgesehen von dem Mindestalter können die in Buchstabe c) genannten Lebensumstände innerhalb einer Wahlperiode eintreten und führen zum Verlust des entsprechenden Sitzes. Insbesondere der Wegfall der genannten persönlichen Voraussetzungen, als BD gewählt zu werden, unterliegt weiteren Verfahrensvorschriften, die ohne Ausnahme einzuhalten sind (ausführlich § 25). Von besonderer (quantitativer) Bedeutung ist im Zusammenhang mit der ständigen Praxis, Wahlvorschläge für BD dem jeweiligen Bezirkswahlvorschlag der Partei („Nachrücker“) zu entnehmen (ausführlich § 21), der Ersatz von ausgeschiedenen BV durch Personen, die als BD gewählt sind. Da zwischen den beiden Ämtern nach § 22 Buchstabe c) Inkompatibilität herrscht, hat das (niederrangige) Amt als BD bis zur Feststellung nach § 25 Abs. 1 zu ruhen4. Die Ausübung eines doppelten Mandats ist nicht zulässig.
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Obwohl BD für die Dauer der Wahlperiode der BVV gewählt sind, können Umstände eintreten, die ein weiteres Wirken in einem Ausschuss objektiv unmöglich machen. Der Sitz in einem Ausschuss, der auf Beschluss der BVV im Sinne von Buchstabe d) aufgelöst wird, kann nicht mehr wahrgenommen werden, das Amt d.Änderung vom 01.01.2022 BD endet daher vorzeitig. Diese Vorschrift ist auch zu berücksichtigen, wenn die BVV einen zeitlich befristeten Ausschuss einsetzt (ausführlich § 9). Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die BVV (im Laufe der Wahlperiode) entscheidet, einen Ausschuss, der unter Zuwahl von BD eingesetzt war, nunmehr als Ausschuss fortzuführen, der sich ausschließlich durch BV zusammensetzt. Da der Ausschuss nicht (vollständig) aufgehoben ist, endet das Amt der BD nicht gesetzlich. Vielmehr ist eine förmliche Abberufung erforderlich (ausführlich Rdnr. 6).
Absatz 2: Das Amt als Bürgerdeputierte oderÄnderung vom 01.01.2022 Bürgerdeputierter sowie Stellvertreterin Änderung vom 01.01.2022oder Stellvertreter endet ferner, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an.
- Wenn vor der Wahl von BD (also zum Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Wahlvorschlags durch die Fraktion) die Voraussetzungen pflichtgemäß geprüft werden, kann ein derartiger Fall nur eintreten, wenn die Angaben des Kandidaten/der Kandidatin fehlerhaft sind bzw. der Verpflichtung, Änderungsumstände unverzüglich mitzuteilen, nicht entsprochen wurde. Anlässlich der Verpflichtung (ausführlich § 7) sollten BD daher die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelnen (schriftlich) genannt werden. Zur gewissenhaften Einhaltung der Obliegenheiten zählt auch, Änderungen im Rahmen der Mitwirkungspflicht anzuzeigen5. Verwaltungsverfahren, die unter Beteiligung von BD begonnen oder abgeschlossen wurden, die die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bekleidung des Amts nicht (mehr) erfüllen, sind jedoch nicht erneut aufzunehmen.Änderung vom 01.01.2022 Der Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen wird in einem solchen Fall auf den (späteren) Zeitpunkt der Feststellung dieses Sachverhalts verschoben6. Die Vorschrift dient insoweit der Rechtssicherheit. D. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022 ist jedoch gehalten, den Zeitraum zwischen dem Eintritt eines entsprechenden Ereignisses und dem der Feststellung zu minimieren7.
Absatz 3: Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl Bürgerdeputierte und stellvertretende BürgerdeputierteÄnderung vom 01.01.2022 vor Beendigung der Amtszeit abberufen.
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Das Ende der Amtszeit d.Änderung vom 01.01.2022 BD ist regelmäßig mit der Beendigung der Wahlperiode der BVV identisch. Die Abberufung ist daher nur innerhalb dieses Zeitraums zulässig. Für eine Abwahl sind zumindest 37 Stimmen erforderlich8. Die Zahl der Anwesenden ist unerheblich (ausführlich § 35). Der Abberufungsantrag kann (im Rahmen der Regelungen in der GO) aus der Mitte der Versammlung gestellt werden. Möglich ist auch ein Beschlussvorschlag d. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022 oder eines Ausschusses. Weitere Formvorschriften bestehen nicht; eine Begründung ist nicht erforderlich.
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Neben persönlichen Umständen, die zu einem Abberufungsantrag führen können, sind insbesondere politische Gründe vorstellbar. Ändern sich z. B. die Mehrheits- und Stärkeverhältnisse in der BVV und damit ggf. rechnerisch die Vorschlagsrechte für BD (ausführlich § 5), kann die Sitzverteilung für BD in den Ausschüssen nur über deren Abwahl durchgesetzt werden9. Bei knappen Mehrheitsverhältnissen wird dies jedoch am erforderlichen Quorum scheitern.
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Es begegnet durchgreifenden Bedenken, die Abberufung mehrerer BD in einer Sammelvorlage ohne Einzelabstimmung vorzunehmen. Im Hinblick auf den Normwortlaut bezieht sich die Abberufung vielmehr auf eine einzelne Person. Ein derartiges Verfahren entspräch darüber hinaus nicht dem verfassungspolitischen Stellenwert dieser sachkundigen Personen (Art. 73 Abs. 2 VvB) und sollte in Ansehung dieses öffentlichen Ehrenamts vermieden werden. Eine unmittelbare Anwendung der Regelungen nach § 86 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBln10 kommt im Übrigen nicht in Betracht. Eine gesetzliche Verweisung liegt - anders als bei dem Umgang mit Befangenheitsproblemen (ausführlich § 11) - nicht vor. Vielmehr lässt die Norm die verwaltungsverfahrensrechtlich geforderte Begründung offen und ist insoweit „lex specialis“.
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Dagegen ist der Verlust des Sitzes vonÄnderung vom 01.01.2022 BV durch Verzicht nach § 6 Abs. 2 Landeswahlgesetz dem BV-Vorsteher zwingend schriftlich zu erklären. ↩
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Eine Löschung der Daten (Anwesenheitsliste, Verzeichnis, Zahlungsliste usw.) sowie die Vorbereitung einer Beschlussvorlage an die BVV sind notwendig. ↩
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Maßgebend sind §§ 2, 4 Landeswahlgesetz sowie § 45 StGB. ↩
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Um sich derartigen rechtlichen Problemen zu entziehen, sollte in einem solchen Fall eine Verzichtserklärung initiiert werden. ↩
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Vgl. § 26 Abs. 2 VwVfG. ↩
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In der Regel haben die Ausschüsse der BVV zwar keine Sachentscheidungskompetenz, sondern bereiten solche der BVV lediglich vor. Das gilt jedoch nicht für den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden und den JHA. Im Übrigen sind auch andere Angelegenheiten der Ausschüsse unter diesen formellen Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten zu beurteilen (z. B. Anhörungsbeschluss mit Kostenfolgen, Akteneinsicht, Ausschluss der Öffentlichkeit). ↩
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Beispiel: Kommt Post an BD als unzustellbar zurück, ist von Amts wegen die Anschrift zu ermitteln, weil sie einen Anhaltspunkt für die melderechtlichen Umstände darstellt. ↩
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Die Abberufung vonÄnderung vom 01.01.2022 BD ist selten; Konflikte, die zu einem derartigen Verfahren führen, bestehen häufiger mit der vorschlagsberechtigten Fraktion selbst (z. B. über das Abstimmungsverhalten). Dann wird in der Regel innerparteilich reagiert. D.Änderung vom 01.01.2022 BD wird von sich aus den Verzicht erklären. Kommt es dagegen zum Fall eines Abwahlverfahrens in der BVV, besteht überwiegend Einvernehmen, weil die Umstände der Abberufung interfraktionell „auf der Hand liegen“. ↩
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Vgl. Beschluss des VG Berlin vom 22. März 1976 (I A 107/76), zitiert nach: Srocke, Anmerkung zu § 24 Abs. 3. ↩
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§ 86 VwVfG: Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. ↩