§ 25 Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht

Absatz 1: Die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt einer oderÄnderung vom 01.01.2022 eines Bürgerdeputierten oder einer Stellvertreterin oder einesÄnderung vom 01.01.2022 Stellvertreters beendet ist, trifft die Bezirksverordnetenversammlung.

  1. Die Feststellung trifft die BVV durch förmlichen Beschluss in ihrer Sitzung; sie kann jedoch ein anderes Verfahren durch GO regeln (ausführlich § 8). Es wäre in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn das Recht, eine diesbezügliche Feststellung zu treffen, an den BV-Vorsteher übertragen wird (ausführlich § 7).

  2. Sinn und Zweck der Vorschrift sind nicht völlig nachvollziehbar. Während über den Verlust des Sitzes eines BV lediglich der BV-Vorsteher bzw. der Vorstand der BVV entscheidet, obliegt diese Aufgabe hinsichtlich der BD bei strenger wörtlicher Auslegung der gesamten BVV. Dies kann auch nicht der Umstand rechtfertigen, dass BD verfassungsrechtlich (Art. 73 Abs. 2 VvB) abgesichert sind und von diesem Gremium gewählt wurden.

  3. Der dieser formellen Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt ist in der Regel unstreitig: Der Verzicht ist vom BD selbst zu erklären, der Verlust des Wahlrechts wird vom Bezirkswahlamt bzw. von einem Gericht festgestellt, der Wegfall der persönlichen Voraussetzungen stellt ein prüffähiges Tatbestandsmerkmal dar und die Aufhebung eines Ausschusses erfolgt durch Selbstorganisationsentscheidung der BVV.

  4. Auch bei der Feststellung über den Zeitpunkt der Beendigung des Amtes (Wirkungsdatum) hat die BVV regelmäßig keine Wahl; selbst wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Amtes identisch mit dem der Feststellung auf Grund der Ermittlung (in der Regel durch die Verwaltung). Die BVV kann daher lediglich dieses Datum in den (rückwirkenden) Beschluss einfügen. Rechtliche (und tatsächliche) Bedeutung kann eine solche Rückwirkung entfalten, wenn eine Person, die zum BD gewählt war, nach dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung nach § 24, insbesondere dem Wegfall der Voraussetzungen, in diesem Ehrenamt (weiterhin) gewirkt hat. Die dabei auftretenden Rechtsfolgen sind wie bei BV zu beurteilen (ausführlich § 11).

Absatz 2: Gegen die Feststellung gemäß Absatz 1 ist für die Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.Änderung vom 01.01.2022

  1. Wenn die vorzeitige Beendigung des Amts des BD, die Folge aus den gesetzlich aufgeführten Lebensumständen, aber auch aus nicht näher definierten Gründen für eine Abberufung ist, festgestellt wurde, kann die in ihren Rechten berührte Person eine Überprüfung durch das VG beantragen1. Da es sich (mangels Außenwirkung) nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist ein Vorverfahren unzulässig, es ist vielmehr sogleich eine Feststellungsklage zu erheben2. Der Antragsgegner ist die BVV3, nicht etwa die Mehrheit der BVV, die die Feststellung getroffen hat. Um unerwünschte Rechtsfolgen kurzfristig zu vermeiden, bietet sich die Initiierung eines Eilverfahrens an.

Absatz 3: Der Verzicht (§ 24 Abs. 1 Buchstabe a) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

  1. Die Vorschrift von Satz 1 entspricht der wahlrechtlichen Verpflichtung für BV4. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Vorstand der BVV diese schriftliche Erklärung in einer Sitzung zur Kenntnis nimmt, ein Umlaufverfahren ist hinreichend5.

  2. Das Verbot des Widerrufsrechts nach Satz 2 erstreckt sich lediglich auf einen bereits wirksam gewordenen Mandatsverzicht und bedeutet, dass das durch die Willenserklärung eingeleitete Feststellungsverfahren der Beendigung des Mandats durch eine gegenteilige Erklärung nicht revidiert werden darf. Ist der Verzicht hingegen noch nicht wirksam, dürfte er nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB formfrei widerrufen werden6. Es wäre darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass eine vorschlagsberechtigte Fraktion im Rahmen von § 21 Abs. 1 Satz 5 eine oderÄnderung vom 01.01.2022 einen - zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedene oderÄnderung vom 01.01.2022 ausgeschiedenen - BD erneut (ggf. für einen anderen Ausschuss) zur Wahl stellt.

§§ 26 bis 31
(aufgehoben)


  1. Vgl. §§ 40ff. VwGO. 

  2. Anders: § 26 Abs. 3 AZG. 

  3. Passivrubrum: Land Berlin, vertreten durch die BVV (…), vertreten durch d. BV-Vorst.Änderung vom 01.01.2022

  4. Vgl. § 6 Abs. 2 Landeswahlgesetz (zum Schriftformerfordernis ausführlich § 45). 

  5. Nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes ist für Sitzungen des Vorstands der BVV ein Sitzungsgeld zu zahlen; eine formale Kenntnisnahme des Verzichts auf das Amt d.Änderung vom 01.01.2022 BD rechtfertigt dies nicht unbedingt. Auch ist der Aspekt der sparsamen Haushaltsführung zu beachten... 

  6. Vgl. zum Wahlrecht in Hessen: Urteil des VGH vom 16. August 1983 (II OE 67/82). 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)