§ 32 Anlage

Grundsätze der Wahl von Mitgliedern des Ausschusses für Partizipation und Integration
nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BezVG (Bürgerdeputierte)

I.
Vorbereitende Aufgaben der Bezirksverwaltung

  1. Frühestens sechs Wochen vor und spätestens zwei Wochen nach dem Tag der Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen wird auf der bezirklichen Internetseite ein Wahlaufruf veröffentlicht. Dabei ist auf die rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidatur (§§ 22, 32 BezVG) hinzuweisen. Er soll mit einer namentlichen Bezeichnung einschließlich der Anschrift aller Organisationen, die in die Liste nach § 17 Absatz 7 PartMigG eingetragen sind, verbunden werden. Weitere Informationen insbesondere über die Abgabe eines entsprechenden Wahlvorschlages, die Aufgaben des Ausschusses für Partizipation und Integration sowie über Rechte und Pflichten der Mitglieder bleiben unberührt.

  2. Die eingehenden Wahlvorschläge werden in einer zentralen Stelle (z. B. das BVV-Büro) gesammelt. Spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, in der die Wahl der Bürgerdeputierten für den Ausschuss vorgenommen wird, sind ihr alle eingegangenen Wahlvorschläge verbunden mit einer namentlichen Bezeichnung einschließlich der Anschrift aller Organisationen, die in die Liste nach § 17 Absatz 7 PartMigG eingetragen sind, in geeigneter Weise zu übermitteln. Wahlvorschläge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, sind unverzüglich nachzureichen.

II.
Wahlvorschlagsrecht

  1. Jede Organisation, die in die Liste nach § 17 Absatz 7 PartMigG eingetragen ist, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher gewährleistet dieses Recht. Es besteht bis zum Tag der vollständigen Wahl der Bürgerdeputierten für den Ausschuss für Partizipation und Integration in der Bezirksverordnetenversammlung.

  2. Neben der eigenhändigen Unterschrift muss ein Wahlvorschlag folgende Daten der vorgeschlagenen Person beinhalten:
    1. Familienname,
    2. Vorname,
    3. Geburtsdatum,
    4. Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
    5. eine Erklärung,
    a) nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung anzugehören,
    b) nicht in derselben Bezirksverwaltung als Beamtin bzw. Beamter oder als Tarifbeschäftigte bzw. Tarifbeschäftigter bzw. nicht Mitglied oder als Prüferin bzw. Prüfer des Rechnungshofs tätig zu sein,
    c) ob die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 PartMigG vorliegen oder nicht vorliegen.

  3. Der Wahlvorschlag ist von der rechtsgeschäftlichen Vertretung der jeweiligen Organisation einzubringen und muss sich auf einen Sitz als Bürgerdeputierte bzw. Bürgerdeputierter oder als stellvertretende Bürgerdeputierte bzw. stellvertretender Bürgerdeputierter im Ausschuss für Partizipation und Integration beziehen. Er ist auch zulässig, wenn sich die Kandidatur sowohl auf die ordentliche, als auch auf die stellvertretende ordentliche Mitgliedschaft erstreckt. Die Bezirksverordnetenversammlung ist an diese Maßgaben gebunden.

III.
Wahlvorschläge

  1. Die Anzahl der Wahlvorschläge einer in die Liste nach § 17 Absatz 7 PartMigG eingetragenen Organisation ist nicht beschränkt. Zulässig ist auch, einen Wahlvorschlag für eine Person als stellvertretende Bürgerdeputierte bzw. stellvertretender Bürgerdeputierter mit einem Wahlvorschlag für eine Person als Bürgerdeputierte bzw. Bürgerdeputierter im Ausschuss für Partizipation und Integration zu verknüpfen (ausschließliche persönliche Stellvertretung durch Personen einer Organisation).

  2. Soweit die Wahlvorschläge insgesamt nicht die Voraussetzungen von § 32 Absatz 2 Satz 2 BezVG erfüllen, ist das Verfahren nach I. einmalig zu wiederholen. Dabei ist auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen. Liegen danach die Voraussetzungen von § 32 Absatz 2 Satz 2 BezVG nicht vor, erfolgt die Wahl der Bürgerdeputierten und stellvertretenden Bürgerdeputierten aufgrund der dann eingereichten Wahlvorschläge.

IV.
Wahlverfahren in der Bezirksverordnetenversammlung

  1. Alle Wahlvorschläge werden in alphabetischer Reihenfolge unter Bezeichnung der wahlvorschlagsberechtigten Organisation auf einer Wahlvorlage aufgeführt. Gewählt sind die sechs Personen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ggf. eine Stichwahl. Die BVV beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BezVG).

  2. Die Bezirksverordnetenversammlung hat die Bürgerdeputierten, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 PartMigG erfüllen, und die Bürgerdeputierten, die die Voraussetzungen von § 3 Absatz 1 PartMigG nicht erfüllen, in getrennten Wahlgängen zu wählen. Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Bürgerdeputierten.

  3. Ist eine Person, für die dieselbe Organisation eine persönliche Stellvertretung vorgeschlagen hat, nicht gewählt, scheidet der Wahlvorschlag dieser Organisation für eine stellvertretende Mitgliedschaft aus.

  4. Unter Beachtung der Maßgabe von Absatz 3 werden alle Wahlvorschläge für die stellvertretenden Bürgerdeputierten in alphabetischer Reihenfolge unter Bezeichnung der wahlvorschlagsberechtigten Organisation sowie der Person, für die ausschließlich eine persönliche Vertretung gelten, auf einer Wahlvorlage aufgeführt. Gewählt sind die sechs Personen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ggf. eine Stichwahl. Die Zuordnung der persönlichen Stellvertretung richtet sich ggf. unter Beachtung einer Maßgabe des Wahlvorschlags (vgl. II. Absatz 3) nach der Rangfolge der jeweils auf sie entfallenden Stimmen. Wird eine Person, die eine ausschließliche persönliche Vertretung einer bzw. eines Bürgerdeputierten wahrnehmen soll, nicht gewählt, erfolgt ein weiterer Wahlgang, in dem alle übrigen nicht gewählten Personen zur Abstimmung stehen. Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BezVG).

V.
Nachwahlen

  1. Scheidet eine Bürgerdeputierte bzw. ein Bürgerdeputierter oder eine stellvertretende Bürgerdeputierte bzw. ein stellvertretender Bürgerdeputierter im Laufe der Amtsperiode des Ausschusses für Partizipation und Integration aus (§ 24 BezVG), tritt an die Stelle des Wahlvorschlagsrechts aller Organisationen, die in die Liste nach § 17 Absatz 7 PartMigG eingetragen sind, das ausschließliche Wahlvorschlagsrecht der Organisation, die das ausgeschiedene stimmberechtigte oder stellvertretende stimmberechtigte Mitglied gestellt hat. Dabei ist die Organisation von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher nach Ausscheiden des Mitglieds unverzüglich schriftlich oder elektronisch auf die Vakanz hinzuweisen. Liegt innerhalb eines Monats kein zulässiger neuer Wahlvorschlag vor, richtet sich das weitere Verfahren sinngemäß nach II.

  2. Die übrigen Regelungen sind entsprechend anzuwenden.

VI.
Konstituierung des Ausschusses für Partizipation und Integration

  1. Die erste (konstituierende) Sitzung des Ausschusses für Partizipation und Integration, in der regelmäßig der Vorstand des Ausschusses gewählt wird, setzt die vollständige Bildung des Ausschusses voraus.

  2. Hat die Bezirksverordnetenversammlung weniger als sechs Bürgerdeputierte gewählt, weil die Anzahl der Wahlvorschläge nicht ausreicht, ist eine Konstituierung im Ausnahmefall zulässig, um die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Ausschusses für Partizipation und Integration wahrzunehmen. Die Bezirksverordnetenversammlung ist verpflichtet, das Verfahren nach I. spätestens sechs Monate nach der Wahl von weniger als sechs Bürgerdeputierten einmalig zu wiederholen. Werden im Laufe der Amtsperiode des Ausschusses für Partizipation und Integration weitere Wahlvorschläge eingereicht, hat die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen.

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)