§ 33 Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamts.

  1. Die Vorschrift steht nach der Rechtsreform1, in der die Deputationen abgeschafft wurden, unsystematisch gleichfalls im 3. Abschnitt, obwohl sie dazu keine Regelungen trifft.

  2. Der JHA ist das einzige durch Bundesgesetzgebung strukturierte Organ der kommunalen Selbstverwaltung; für seine Tätigkeit sind daher zunächst diese besonderen organisationsrechtlichen Vorschriften zu beachten, weil Bundes- dem Landesrecht vorgeht (vgl. Art. 31 GG)2. Durch die „Föderalismusreform“ erfolgte jedoch eine Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen3.

  3. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt nach wie vor, dass die Länder, wenn sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann in Bundesgesetzen zwar ohne die bisher erforderliche Zustimmung des Bundesrates die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren der Länder geregelt werden; die Länder können aber davon abweichende Regelungen durch Gesetz treffen. Dies kann auch die rechtliche Stellung des JHA tangieren. Berlin hat diese Option nicht genutzt4.

  4. Dem JHA sollen nach § 71 Abs. 2 SGB VIII als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören. Nach § 71 Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift bleiben nähere Bestimmungen, insbesondere die Zugehörigkeit der weiteren beratender Mitglieder, nach Satz 2 dem (jeweiligen) Landesrecht überlassen. Es kann nach Satz 3 auch bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des JA nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII stimmberechtigt ist. Nachfolgend sind daher die wesentlichen diesbezüglichen Regelungen des Landesjugendhilferechts dargestellt.

§ 35 AG KJHG
Jugendhilfeausschuss

Absatz 1: Der Jugendhilfeausschuss ist zugleich der Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes. Die für Ausschüsse geltenden Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes finden Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

  1. Satz 1 des Landesjugendhilferechts wiederholt (mit Ausnahme der Namensaktualisierung: JHA statt JWA) wortgleich die aufgeführte bezirksverwaltungsrechtliche Norm5, was jedoch weder aus historischen, noch rechtssystematischen Gründen erforderlich ist. Zwar schloss §§ 13, 14 JWG6 die Bildung eines „Jugendausschusses“ der Vertretungskörperschaft neben dem JWA nicht aus, bereits § 2 Satz 1 AGJWG7 bestimmte allerdings, dass der JWA zugleich der Ausschuss der BVV für den Geschäftsbereich Jugend des BA ist. Die Vorschrift korrespondiert mit § 34 AG KJHG, wonach in jedem Bezirk ein Jugendamt (als Geschäftsbereich Jugend im BA) zu errichten ist8.

  2. Ein an der Ressortaufteilung des Kollegialorgans orientierter reiner (Kontroll-)Ausschuss der BVV parallel zu einem JWA/JHA war und ist nicht zulässig. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat generali“ tritt JH-Recht weiterhin vor die allgemeine bezirksverwaltungsrechtliche Regelung. Die nach Bundesrecht bestehende Option der Vertretungskörperschaft, Frauen und Männer außerhalb dieses Organs, die in der JH erfahren sind, zu stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen, darf in Berlin ebenfalls nicht wahrgenommen werden.

  3. Die changierende Rechtsnatur des Gremiums als Ausschuss sui generis bzw. als Ausschuss der Vertretungskörperschaft mit spezialgesetzlichen Zusammensetzungsregelungen9 drückt sich in der landesrechtlichen Festlegung aus, dass der JHA zwar „nicht in die übliche kommunalverfassungsrechtliche Struktur eingeordnet“10, jedoch ebenso („zugleich“) ein von der BVV gebildeter Ausschuss ist.

  4. Satz 2 verdeutlicht, dass die landesjugendhilferechtlichen und die allgemeinen bezirksverwaltungsrechtlichen Normen des Organisationsrechts des Landes in dieser Reihenfolge zu beachten sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber zwei Verfahrensregelungen getroffen hat, die im Vollzug einzuhalten sind.

  5. Erstens tritt der JHA nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen (§ 71 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Da anderweitige landesgesetzliche Normen über die Einberufung nicht bestehen, umfasst das Quorum mithin drei Mitglieder aus dem Personenkreis nach § 71 Abs. 1 SGB VIII11.

  6. Nach § 71 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII sind zweitens die Sitzungen des JHA öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Landesjugendhilferechtliche Besonderheiten sind gleichfalls nicht geregelt. Die Öffentlichkeit von Sitzungen (ausführlich §§ 8, 8a) sowie der Ausschluss der Öffentlichkeit werden jedoch bezirksverwaltungsrechtlich12 abweichend angesprochen, sodass die Frage zu klären ist, welcher Norm in der Praxis der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die allgemeine Regelung für die Abkehr vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zwei Varianten ermöglicht (erstens durch die BVV mittels Festlegung in der GO für bestimmte Ausschüsse wegen der Besonderheit ihrer Aufgaben, zweitens durch den Ausschuss wegen des Vorliegens besonderer Umstände). Ein tragfähiger Grund, die Sitzungsöffentlichkeit im JHA durch eine geschäftsordnungsmäßige Regelung generell auszuschließen, ist unstreitig nicht erkennbar13. Die Beurteilung der einzelfallbezogenen Existenz besonderer Umstände liegt als unbestimmter Rechtsbegriff zwar allgemein im Ermessen des Ausschusses; hinsichtlich des politischen Teils des JA ist es jedoch im Hinblick auf das Bundesjugendhilferecht als beschränkt anzusehen. Ein rechtmäßiger Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit14 kommt allein dann in Betracht, wenn eine öffentliche Verhandlung und Entscheidung dem Wohl der Allgemeinheit, berechtigten Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Belange des allgemeinen Wohls, die eine nichtöffentliche Sitzung rechtfertigen könnten, sind dabei „kaum vorstellbar“15.

  7. Darüber hinaus ist landesrechtlich u. a. folgendes zu berücksichtigen:
    Nach § 111 Abs. 1 Satz 4 SchulG kann der/die Vorsitzende an den Sitzungen des Bezirksschulbeirats mit beratender Stimme teilnehmen, diese Regelung16 trägt der politisch gewünschten Vernetzung von Schule und JH Rechnung;
    ein Mitglied der BVV (also auch des JHA) kann nach § 7 Abs. 2 Buchstabe a) stimmberechtigt und nach § 7 Abs. 3 Buchstabe a) Musterbetriebssatzung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 EigG) beratend in den Verwaltungsrat des Eigenbetriebes für Kindertagesstätten berufen werden.
    Neben diesen Rechtsvorschriften können bezirkliche Besonderheiten aufgegriffen und weitere Rechte und Pflichten für den Ausschussvorstand, insbesondere den Vorsitz, begründet werden17.

Absatz 2: Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe im Bezirk, insbesondere mit den in § 71 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angelegenheiten. Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Geschäftsbereichs Jugend und nach Maßgabe der von der Bezirksverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

  1. Die Vorschrift greift lediglich das Befassungs- und das Beschlussrecht (Entscheidungsrecht) auf; das ebenfalls bundesrechtlich (als Sollvorschrift) normierte Anhörungsrecht wird nach § 34 Abs. 3 AG KJHG allein hinsichtlich der Beteiligung des JHA bei der Berufung der Leitung der Verwaltung des JA konkretisiert18. Danach ist ihm Gelegenheit zu geben, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/innen beurteilen zu können19. Insoweit ist dem JHA zumindest eine von der Behörde bestimmte Auswahl zu präsentieren.

  2. Im Wesentlichen rekapituliert Satz 1 die Vorschriften von § 71 Abs. 3 und Absatz 4 Satz 1 SGB VIII. Dabei ist die Regelungslücke einer disharmonischen Verweisung[^19a] im Wege der Auslegung zu schließen: Die Aufgaben und die allgemeinen Handlungsmöglichkeiten, also die anregende und fördernde Befassung mit allen Angelegenheiten der JH, die Erörterung der aktuellen Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie die Beschäftigung mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der JH, die JH-Planung, die Förderung der freien JH sowie das in die Berliner Verfassungslandschaft übersetzte dreifach gebundene Entscheidungsrecht. Dabei tritt insbesondere die bundesrechtliche Bindung an die von der Vertretungskörperschaft beschlossenen Satzungen (Haupt- und insbesondere JA-Satzung) zurück, weil die BVV zumindest in dieser Hinsicht über keine Rechtsetzungskompetenz verfügt (ausführlich § 12). Es trägt zur Rechtssicherheit bei, das Spannungsverhältnis zwischen Geschäften der laufenden Verwaltung der JH-Verwaltung und dem Befassungs- und insbesondere dem Entscheidungsrecht des JHA durch GO o. ä. zu konkretisieren20.

  3. Als spezielle Vorschrift schreibt § 42 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG eine Beratungs- und Befassungspflicht über die bezirkliche JH-Planung (§ 43 AG KJHG) vor. Dabei handelt es sich einerseits um eine Vorlagepflicht der Verwaltung des JA, andererseits um die Obliegenheit des JHA, eine Entscheidung der BVV über den Maßnahmeteil der JH-Planung vorzubereiten (und ggf. durch ein Votum zu beeinflussen). Operatives Kernstück der JH-Planung auf dem Gebiet der Jugendarbeit ist zudem die gesetzliche Verpflichtung der Bezirke, Jugendförderpläne aufzustellen. Sie dienen der jeweiligen Fachplanung und -steuerung der Angebote der Jugendarbeit (§ 43a Abs. 1 AG KJHG). Inhalt: Nachweis des Bestandes und Bedarfes an Jugendarbeit zu jeder in § 6c Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes genannten Angebotsform, die Umsetzung des "Fachstandards Qualität", den jeweils sicherzustellenden "Fachstandard Umfang" und die jeweils dafür vorgesehenen finanziellen Mittel. Dabei sind die bezirklichen Jugendförderpläne eigenständiger Teil der Jugendhilfeplanung. „Mittels verbindlicher, einheitlicher Struktur- und Prozessvorgaben (…) bilden Jugendförderpläne die Grundlage für eine systematische, transparente Planung und Steuerung (…).“21 Jugendförderpläne auf Bezirks- und Landesebene sichern nach § 43a Abs. 4 AG KJHG
    1. die Entwicklung von bedarfsgerechten und aufeinander abgestimmten Strategien und Maßnahmen für die bezirklichen sowie für die gesamtstädtischen, überbezirklichen Angebote der Jugendarbeit,
    2. die Verschränkung von bezirklicher und landesweiter Planung und Steuerung der Jugendarbeit in Berlin und
    3. die Herstellung einer transparenten Übersicht über die bezirklichen sowie die gesamtstädtischen, überbezirklichen Angebote der Jugendarbeit in Berlin.
    Die Erstellung erfolgt jeweils unter Beteiligung junger Menschen (nach Maßgabe des § 5). Die Verschränkung zwischen materiell-rechtlichem Anspruch und Jugendpolitik wird normativ dadurch unterstrichen, dass die bezirklichen Jugendförderpläne auf Vorschlag der Verwaltung des JA im JHA zu erörtern und zu beschließen und alle vier Jahre fortzuschreiben sind. Somit unterscheidet sich dieses Verfahren von dem der JH-Planung als Ganzes[^21a]. Dem JHA ist eine besondere Verantwortung übertragen, indem die Erstellung eines bezirklichen Jugendförderplanes als Grundsatzangelegenheit definiert und ohne Ausnahme dem Entscheidungsrecht des JHA unterstellt wird (ausführlich Rdnr. 16). Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat das Nähere über Aufbau und Struktur der Jugendförderpläne, über das Verfahren ihrer Aufstellung, insbesondere auch bezüglich der erforderlichen Beteiligungen, über die darin vorzunehmenden Analysen, über die daraus abzuleitenden weiteren Planungen sowie über die Fortschreibung durch Rechtsverordnung zu regeln. Danach sind sie dem JHA nach § 2 der Jugendförderverordnung im ersten Quartal des dem Laufzeitbeginn vorausgehenden Kalenderjahres zur Beschlussfassung vorzulegen und dürfen während ihrer Laufzeit aktualisiert werden.

14a Entsprechendes gilt für den bezirklichen Familienförderplan (§ 43b Absatz 1). Über ihn hat der JHA nach Absatz 2 der Vorschrift gleichfalls auf Vorschlag der Verwaltung des JA zu entscheiden. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat nach § 43b Absatz 5 das Nähere über Aufbau und Struktur, über das Verfahren ihrer Aufstellung, insbesondere auch bezüglich der erforderlichen Beteiligungen, über die darin vorzunehmenden Analysen, über die daraus abzuleitenden weiteren Planungen sowie über die Fortschreibung durch Rechtsverordnung zu regeln.

  1. Ohne Rechtsanwendungsproblem bleibt in der Regel die Wahrnehmung der Entscheidungskompetenz innerhalb des Etatrahmens, also der verfügbaren finanziellen Ressourcen der JH, die vor dem Hintergrund der entsprechenden Entscheidung der BVV (ausführlich § 12) auszuüben ist. Ausnahmen stellen ggf. pauschale Minderausgaben, sonstige Kürzungsvorgaben und/oder die Umsetzung von Stellenwegfallvermerken dar; ein daraus resultierender Konflikt ist in der Regel kommunalpolitischer Natur.

  2. So wie der JHA durch Entscheidung in die materielle Gestaltung der kommunalen JH Einfluss nehmen darf (und soll), untersteht ihm prinzipiell auch die Organisation der Behörde, die in der Praxis zu wirken hat. Bundes- und landesjugendhilferechtlich bestehen keine wesentlichen Vorgaben (vgl. §§ 69, 70 SGB VIII, § 34 AG KJHG). Dieser Grundsatz stößt dennoch rasch an die Grenzen der verfassungsrechtlichen Stellung der Bezirke und den ihnen übertragenen Aufgaben (ausführlich § 3). Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG wird die Verwaltung des JA in der für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Abteilung des BA eingerichtet und präjudiziert insoweit den Organisationsbeschluss des Kollegialorgans (ausführlich § 38). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG erfolgt die Binnendifferenzierung in Organisationseinheiten (Ämter). Nach Satz 2 der Vorschrift ist dabei die Zusammenfassung von Aufgabenbereichen und die Einrichtung dezentraler Dienste unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen und Erfordernisse in der jeweiligen Wohnregion der Bürger anzustreben22. Satz 3 eröffnet der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung die Option, das Nähere durch VwV festzusetzen. Während das allgemeine Kommunalrecht (ausführlich § 37 und Anlage) lediglich die Felder der JH aufzählt, sind diese Organisationsrichtlinien deutlich konkreter: Nr. 1 Abs. 1 AV-Org Jugendämter orientiert die sozialpädagogische Fachbehörde schwerpunktmäßig auf die Aufgaben der Gewährleistung, Steuerung und Planung einschließlich des fachlichen Controllings, damit nach Absatz 3 die fachlichen Grundsätze der Sozialraumorientierung umgesetzt werden. Deshalb sind nach Absatz 4 regionale, gebietsbezogene Organisationsstrukturen zu schaffen, denen nach Nr. 3 Abs. 1 AV-Org Jugendämter alle Aufgaben der JH zugeordnet werden und die nach Absatz 3 durch eine jeweils direkt der Leitung der Verwaltung des JA unterstehende Regionalleitung zu führen sind. Nr. 3 Abs. 4 AV-Org Jugendämter bietet den Bezirken einen Rahmen von mindestens drei, höchstens sieben regionalen Teams, die jedoch insgesamt nach landesweit abgestimmten einheitlichen Kriterien gebildet werden sollen. Im Zusammenhang mit den „maßvollen“ Entscheidungskompetenzen der BVV bzw. des BA bei der Schaffung von finanziellen (und insbesondere personellen) Grundlagen zur Ausgestaltung der Organisationsformen der bezirklichen JH des öffentlichen Trägers (ausführlich § 4) bleibt dem JHA insoweit ein geringer eigener Gestaltungsraum für die Berücksichtigung bezirklicher Besonderheiten.

  3. Dem auf die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen der Länder und der dort jeweils konstituierten Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der Vertretungskörperschaft zu übertragenen bundesrechtlichen Grundsatz23 entspricht der Wortlaut von Satz 2 nicht in vollem Umfang. Er wiederholt vielmehr den „Vorrang der Vertretungskörperschaft, die im Verhältnis zum JHA das übergeordnete Organ ist. Das Beschlussrecht über die für die JH zugewiesenen Mittel darf jedoch nicht durch zu detaillierte Beschlüsse der BVV oder der Verwaltung des JA ausgehöhlt werden. Die Beschlüsse der BVV sollten sich daher auf grundlegende Fragen der JH beschränken. (…) Aus dieser bundesgesetzlich vorgegebenen Regelung ergibt sich, dass im Rahmen des bezirklichen Globalhaushalts dem JA eine Globalsumme für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und JH zugewiesen ist. Das JA hat als Selbstverwaltungsorgan insbesondere durch den JHA Schwerpunkte bei der Aufgabenerfüllung zu setzen und dabei insbesondere den Auftrag zu einer präventiven JH zu berücksichtigen.“24 Dieser Begrifflichkeit steht allerdings die generelle Kompetenzbeschränkung der BVV im Vergleich zur Vertretungskörperschaft von Kreisen oder kreisfreien Städten25 entgegen: Erstens werden in Berlin grundlegende Fragen der JH gesetzlich, durch VO oder VwV, nicht durch „Beschlüsse“ der BVV gesteuert. Zweitens - und das ist für die Beurteilung einer Kollisionslage zwischen JHA und BVV von maßgebender Bedeutung - ist nach Sinn und Zweck der Regelung davon auszugehen, dass sich die rechtliche Bindung des JHA allein auf „Entscheidungen“ der BVV bezieht26. Ein von ihr beschlossenes Ersuchen an das BA kann dagegen dem Grundsatz des rechtlichen Vorrangs der kommunalen Vertretung keine Geltung verschaffen27. Die Verwendung des bestimmten Artikels („über die Angelegenheiten der JH“) darf nicht zu der Annahme führen, der JHA habe ein Entscheidungsrecht in allen derartigen Materien. Es ist vielmehr von einer gewissen Unschärfe der Regelung auszugehen, da der Gesetzgeber von einer inhaltlichen Entsprechung28 des Satzes 2 mit der genannten bundesrechtlichen Norm ausgeht.

  4. Besonders zu betrachten sind die Kompetenzen des JHA im Hinblick auf einen bezirklichen Eigenbetrieb im Bereich der Kindertagesförderung, eine nach § 69 Abs. 3 SGB VIII zulässige Ausgliederung29. Unbeschadet vom Zustimmungserfordernis für die Betriebssatzung durch die BVV (ausführlich § 12) verfügt der JHA in dieser Hinsicht über kein Entscheidungsrecht nach § 71 Abs. 3 SGB VIII, § 35 Abs. 2 Satz 2 AG KJHG; dieses darf er ausschließlich gegenüber der Verwaltung des JA, aus der der Eigenbetrieb herausgelöst ist (ausführlich § 12), geltend machen. Ihm steht allerdings nach § 71 Abs. 2 SGB VIII, § 35 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG für alle Angelegenheiten der Jugendhilfe ein Befassungsrecht zu. Der JHA ist mithin berechtigt, vorbereitend die fachlichen und jugendhilferechtlichen und -politischen Aspekte des Entscheidungsprozesses der BVV zur Errichtung des Eigenbetriebes zu erörtern und sich auch mit den laufenden Angelegenheiten dieses Eigenbetriebes zu beschäftigen. Die Geschäftsbesorgung im Eigenbetrieb ist allerdings kein Geschäft der laufenden Verwaltung (des JA) im Sinne von § 70 Abs. 2 SGB VIII, das durch einen Rahmenbeschluss oder durch einen kontrollierenden einzelfallbezogenen Eingriff durch den JHA gestaltet werden darf. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, welcher Bezirk (und damit welcher JHA) zuständig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 EigG ist und welches BA als Trägerorgan die Aufsicht durch das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied ausübt.

  5. Die politische Entscheidung, die Leistungen der Tagesförderung und -betreuung für Kinder vor dem Schuleintritt im Bereich des örtlichen Trägers der öff. JH neu zu strukturieren, ist an dieser Stelle nicht vertiefend zu erörtern30; wenn die Organisationsform der Eigenbetriebe auch einen Kompromiss zwischen der vollständigen „Entkommunalisierung“, die ursprünglich vom Senat beabsichtigt war, und der vorherigen Trägerschaft darstellt (vgl. auch die Option in § 20 Abs. 3 KitaFöG), sollte mit der Überführung in diese besondere Rechtsform unstreitig die Herstellung vergleichbarer (fachlicher und vor allem finanzieller) Ausgangslagen zu Einrichtungen in freier Trägerschaft einhergehen: „Die Ausgliederung der städtischen Kitas gehört zu den zentralen Projekten der Berliner Verwaltungsmodernisierung.“31 Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Eigenbetrieb, Verwaltung des JA und JHA kommt es nicht darauf an, dass § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KitaFöG einen Rahmen vorgibt, der kommunikativ auszugestalten ist. Folglich ist die betriebssatzungsrechtliche Prämisse der vertrauensvollen Kooperation der Geschäftsleitung mit BA, BVV und JHA, die Informations- und Beteiligungspflicht des Aufsichtführenden gegenüber den beteiligten Kollegialorganen sowie die Verpflichtung, Aufsichtsmaßnahmen nur im Einvernehmen mit allen Mitgliedern des BA durchzuführen und insbesondere die Wahrnehmung der Aufsichtsrechte mit den für Jugend im BA zuständigen Dezernenten abzustimmen32, im Vollzug „ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten (...) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben“33 zu beachten.

  6. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der JHA über die Gesamtsteuerung und Planungsverantwortung im Rahmen von § 80 SGB VIII, § 41 Abs. 1 AG KJHG hinaus hinsichtlich der Kindertagesförderung in Einrichtungen des Eigenbetriebes mehr Kompetenzen geltend machen könnte als in Kindertagesstätten von Trägern der freien JH. Vielmehr hat er jugendhilfepolitisch dafür Sorge zu tragen, dass im Bezirk insgesamt und sozialräumlich ein angemessenes und bedarfsgerechtes Angebot an Förderung in Einrichtungen besteht, das auch mit anderen Feldern der JH (z. B. der Erziehungshilfen) und darüber hinaus insbesondere mit dem Bereich der Schule (unterschiedliche Träger, altersgerechte Angebote differenziert nach verschiedenen sozialpädagogischen Ansätzen usw.), abgestimmt ist. Das Entscheidungsrecht des JHA existiert unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft des Jugendhilfeangebots in dieser Hinsicht (lediglich) über die Ausgestaltung der Obliegenheit des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 79 Abs. 1 SGB VIII, § 45 Abs. 1 AG KJHG, bei der Erfüllung der Aufgaben eine Gesamtverantwortung (Gewährleistungsverpflichtung) wahrzunehmen.

  7. Die für eine angemessene fachpolitische Befassung bzw. für die Wahrnehmung dieses Entscheidungsrechts erforderlichen Informationen kann der JHA nur von der Jugendamtsverwaltung verlangen. Liegen diese Daten usw. der Behörde (nicht etwa einem Mitglied des Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft) nicht selbst vor, besteht auf eine Offenbarung durch die Organe des Eigenbetriebes kein Rechtsanspruch. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zwar dem Gremium, dem sie jeweils angehören bzw. dem sie politisch verantwortlich sind, zur Auskunft verpflichtet. Der JHA ist also gegenüber dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des BA, das beratendes Mitglied ist (ausführlich Rdnr. 56), auskunftsberechtigt; Antworten dürfen jedoch nur im Rahmen der Obliegenheit zur Verschwiegenheit, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, erteilt werden. In diesem Spannungsverhältnis34 ist ein stimmberechtigtes Mitglied des JHA (z. B. der/die Ausschussvorsitzende), das im Verwaltungsrat sitzt, zur Information gegenüber seinem Gremium berechtigt. Es handelt sich allerdings um einen nachrichtlichen Informationsanspruch; Regelungen, die darauf gerichtet sind, die originären Entscheidungskompetenzen des Verwaltungsrates einzuschränken, widersprechen dem Charakter des Eigenbetriebs und wären rechtswidrig. Insoweit darf lediglich über Entscheidungen, nicht über Entscheidungsprozesse oder Verhalten einzelner Personen bei Abstimmungen berichtet werden. Protokolle bleiben vertraulich, der Datenschutz ist zu beachten.

  8. Im selben Feld der JH ist das Entscheidungsrecht des JHA durch eine weitere Besonderheit gekennzeichnet. Durch umfangreiche gesetzgeberische Maßnahmen35 wurde die Hortbetreuung des öffentlichen und der Träger der freien Jugendhilfe an die Grundschulen, mithin in den Bereich Bildung, verlagert. Die Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, auch die nach § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder im schulpflichtigen Alter, sind zwar Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. § 1 AG KJHG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KitaFöG regelt jedoch, die Erbringung durch entsprechende Maßnahmen auf schulgesetzlicher Grundlage zu erfüllen, wenn in Anwendung des § 4 Abs. 2 KitaFöG ein Bedarf für eine solche Förderung besteht (was ohne Ausnahme anzunehmen ist). Sie wird nach § 19 Abs. 6 Satz 1 und 5 SchulG durch ergänzende Förderung und Betreuung als schulisches Angebot gewährleistet36.

  9. Grundlage dieser organisationsrechtlichen Entscheidung des Parlaments ist das in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierte Nachrangprinzip zu den Verpflichtungen anderer, insbesondere den Trägern anderer Sozialleistungen, durch die die Regelungen der JH nicht berührt werden, was durch eine Ergänzung der Norm um den Bereich „Schule“ vom Bundesgesetzgeber verdeutlicht wurde37. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf das Abweichungsrecht der Länder hinzuweisen (ausführlich Rdnr. 3). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich nicht (mehr) um eine Leistung der JH handelt, die grundsätzlich dem (gestaltenden) Entscheidungsrecht des JHA unterliegt. Das Befassungsrecht nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII bleibt jedoch unberührt38.

  10. Zum Kanon der Entscheidungsrechte zählt im Rahmen der Verwaltungsreform auch der Sektor des Abschlusses von Zielvereinbarungen. Diese sind „mit dem Empfänger abgestimmte Weisungen der Behördenleitung, die für einen festgelegten Zeitraum Geltung haben. Sie ersetzen eine Reihe von Einzelanweisungen, legen den mit der Leistungserbringung gebundenen Personal- und Sachmitteleinsatz nach vereinbarten Leistungs- und Qualitätszielen fest, um im Rahmen der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung den Leistungs- und Verantwortungszentren die notwendigen betriebswirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten für den Ressourceneinsatz zu geben. Die Festlegung von Leistungs- und Qualitätszielen in Zielvereinbarungen (...) kann (...) nicht ohne Beteiligung des JHA erfolgen.“39

  11. Nicht häufig, jedoch strukturell von besonderer Bedeutung ist die Anerkennung eines Trägers der freien JH mit bezirklichem Wirkungskreis, weil dadurch der Umfang der stimmberechtigten Mitgliedschaft im JHA potenziell erweitert wird (ausführlich Rdnr. 41). Sie unterliegt zwar einem Verwaltungsverfahren, das mit einem von der JH-Behörde zu erlassenen (rechtsbehelfsfähigen) Verwaltungsakt endet. Vor dieser Entscheidung mit Außenwirkung kann sich der JHA jedoch vorbehalten, einbezogen zu werden (ausführlich Rdnr. 13). Dann hat auch dieses Organ § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII sowie die behördlich entwickelten Maximen40 zu beachten.

  12. Als Ausschuss der BVV sind seine Entscheidungen ausnahmslos an Rechts- und VwV gebunden. Die Verweisung auf die Geltung bezirksverwaltungsrechtlicher Normen für Ausschüsse in Absatz 1 Satz 2 kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht herangezogen werden, da andere „beschließende“ Ausschüsse der BVV, deren Entscheidungen einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen wären, nicht zu bilden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass das für das Gesamtorgan geltende allgemeine Rechtsmäßigkeitsprinzip (ausführlich § 12) durchgreift.

  13. Der Gesetzgeber hat auf bezirksverwaltungsrechtliche Normen, die das Verhältnis zwischen JHA und BA näher ausgestalten, verzichtet. Da - neben der BVV - auch dieses Bezirksorgan an Rechts- und VwV gebunden ist (§ 7 Abs. 1 AZG), besteht kein Anlass zur Annahme, dass das BA in den Wirkungskreis des (rechtmäßigen) Entscheidungsrechts des JHA eingreifen dürfte. Seine Aufgabe ist es vielmehr u. a., Beschlüsse der BVV unter (besonderer) Beachtung ihres Entscheidungsrechts (ausführlich § 12) durchzuführen (ausführlich § 36); vorliegend umfasst diese Obliegenheit nach Sinn und Zweck des jugendhilferechtlich statuierten Beschlussorgans des JA, dessen Entscheidungen gleichfalls keine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber zu stellen: Die Aufhebung oder Änderung einer rechtmäßigen Entscheidung des JHA durch das BA wäre rechtswidrig; gleiches ist anzunehmen, wenn das Kollegialorgan in Angelegenheiten der JH, die außerhalb der laufenden Geschäfte der Verwaltung verortet und insoweit allein von der Behörde nicht zu steuern sind, an seine Stelle treten würde.

  14. Besondere Verfahrensregelungen bei einer normkonträren Wahrnehmung der Entscheidungskompetenz des JHA bestehen nicht. Das gilt in formeller und materieller Hinsicht sowohl in seinem Verhältnis zur Verwaltung des JA, als auch im Gefüge zwischen JHA und BVV. Im Hinblick auf die besondere Verfasstheit der JH (ausführlich Vor § 33) sowie dem bezirksverwaltungsrechtlichen Wortlaut kommt eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften über den Umgang mit einem rechtswidrigen Beschluss der BVV zwar nicht in Betracht. Dagegen kann einer entsprechenden41 Beachtung der dafür entwickelten Grundsätze (ausführlich § 18) nicht erfolgreich entgegen getreten werden, soweit die dort kodifizierten institutionellen Begriffsbestimmungen in das Feld der JH überführt werden: Entscheidungen des JHA sind von einer Beschlussfassung der BVV strikt zu unterscheiden (ausführlich Rdnr. 16), sie richten sich regelmäßig an die JH-Behörde42, nicht etwa an das BA. Der Verwaltung des JA steht deren Umsetzung (innerhalb der Behörde, gegenüber Dritten) zu, ihr ist mithin die Kompetenz einer vorherigen Rechtsprüfung zugewiesen. Das Kollegialorgan wird hingegen mit Entscheidungen des JHA regelhaft nicht befasst (ausführlich § 36). Insoweit ist im zweigliedrigen JA von einer inneren Rechtsaufsicht auszugehen, die von der Leitung der Verwaltung des JA auszuüben ist und allein von der sozialpädagogischen Fachbehörde wahrgenommen werden kann. Stehen dabei (auch) anderweitige Rechtsfragen (etwa zum Haushalt, zur Bau- oder Verkehrsplanung, zum Schulbereich oder den Gesundheitsdienst betreffend) im Raum, hat sie eine Ressortabstimmung zu initiieren. In diesem Zusammenhang könnte das für Jugend zuständige Mitglied des BA auch einen entsprechenden Besprechungspunkt in das Kollegialorgan einbringen. Für eine dortige förmliche Beanstandung ist jedoch nach geltender Rechtslage kein Raum.

  15. Trifft der JHA eine rechtswidrige Entscheidung, muss ihn die Fachbehörde entsprechend unterrichten. Im Regelfall hat diese zu begründende Mitteilung (zur Vermeidung von Missverständnissen) schriftlich zu erfolgen; sie hat den Charakter einer nicht förmlichen Beanstandung mit aufschiebender Wirkung des aus dem Beschluss resultierenden Verwaltungshandelns. Teilt der JHA diese Rechtsauffassung nicht, kann er die Verwaltung des JA durch erneute Beschlussfassung auffordern, die Bezirksaufsichtsbehörde43 einzuschalten (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 AZG). Fristen bestehen nicht.

  16. Mitunter wird ein abweichendes Verfahren der Normkonformitätsprüfung einer Entscheidung des JHA vorgetragen. Sie könne im Wege der Bezirksaufsicht lediglich indirekt über die BVV erfolgen. Begründet wird diese Auffassung mit der mangelnden Organeigenschaft des JHA nach § 2 Abs. 244. In diesem Zusammenhang sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Erstens: Widerspricht eine Entscheidung des JHA einer rechtswirksamen Beschlussfassung der BVV, könne sie allein von ihr aufgehoben werden, indem die JH-Behörde eine entsprechende Beschlussvorlage (über das BA) in der BVV zur Abstimmung stelle. Die Wahrnehmung der Aufhebungs- und Selbstentscheidungskompetenz der BVV nach § 12 Abs. 3 scheidet jedoch aus; ihr geht kein Verstoß des BA gegen eine Beschlussfassung der BVV nach § 13 Abs. 2 (Ersuchen oder Empfehlung) voraus, Kontrollmaßnahmen nach § 17 wurden zuvor nicht ergriffen. Eine (erneute) Beschlussfassung wäre im Übrigen nicht erforderlich, weil sich das Entscheidungsrecht des JHA lediglich im Rahmen der bindenden Beschlüsse der „Vertretungskörperschaft“ entwickeln darf (ausführlich Rdnr. 16). Wird dagegen verstoßen, ist die Verwaltung des JA vielmehr unmittelbar verpflichtet, die rechtswidrige Entscheidung des JHA unbeachtet zu lassen. Zweitens: Liegt ein anderweitiger Verstoß des JHA gegen Rechts- oder VwV vor, ist der Weg einer Aufhebung durch die BVV im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen ihres Entscheidungsrechts zweifellos verschlossen, weil nicht etwa jede Materie eines (rechtswidrigen) Beschlusses des JHA dem Kanon nach § 12 Abs. 2 unterliegt. Geteilt werden kann zudem nicht die vorgetragene Option einer förmlichen Beanstandung der Ablehnung einer solchen Beschlussvorlage in der BVV auf Initiative der Verwaltung des JA durch das BA45. Es bestehen tiefgreifende Zweifel, ob die Verweigerung der BVV, die Beanstandung einer Entscheidung des JHA zu bestätigen, einer derartigen Rechtsprüfung unterliegen würde. Ein Zustimmungsverlangen der Verwaltungsbehörde gegenüber der gewählten Vertretung stößt offensichtlich an die Grenzen des allgemeinen Demokratieprinzips. Darüber hinaus müssten die Voraussetzungen der Ausübung des Anweisungsrechts (§ 12 AZG) verneint werden. Die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des zuständigen Organs ist in einer solchen Konstellation nicht als gefährdet anzusehen, weil die Verwaltung des JA eine rechtswidrige Entscheidung des JHA nicht auszuführen hat und rechtmäßiges Verwaltungshandeln insoweit nicht in Frage steht. Im Übrigen könnte die Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses nach Maßgabe des bezirksaufsichtsrechtlichen Zurückhaltungsgebots (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AZG) anderweitig durchgesetzt werden.

Absatz 3: Der Jugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er übt auch nach Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit solange weiter aus, bis der neue Ausschuss gebildet ist. Dieser soll innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Wahlperiode gebildet werden.

  1. Satz 1 greift den entsprechenden Verfassungsgrundsatz für die BVV auf, weil diese und ihre Gremien periodisch neu gewählt werden. Da der JHA im Wesentlichen in die kommunale Struktur eingebunden ist, müssen die Mitglieder im gleichen Rhythmus neu bestimmt werden (ausführlich § 5). Im Hinblick auf die besondere Stellung betont der Gesetzgeber allerdings Kontinuität, um die Aufgaben auch in der Übergangszeit nach Wahlen wahrnehmen zu können. Eine Unterbrechung der Arbeit des JHA findet nach Satz 2 nicht statt; dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Mehrheitsverhältnisse der abgelaufenen Wahlperiode weiter Bestand haben bzw. Mitglieder, die nach den Wahlen nicht mehr BV sind, weiterhin Rechte in einem Ausschuss der BVV wahrnehmen dürfen46. Allerdings hat es die neu zusammengesetzte BVV in der Hand, die Konstituierung stetig zu betreiben und insofern für die Umsetzung des Wahlergebnisses zu sorgen. Die Amtsperiode des JHA - als Begriff durch Verweisung in § 39 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG definiert - beginnt und endet regelmäßig später als die Wahlperiode der BVV.

  2. Eine besondere Stellung nimmt in dieser Übergangsphase das für Jugend zuständige Mitglied des BA ein, wenn die Bildung des Kollegialorgans der neuen Wahlperiode vor der Neubildung des JHA erfolgt und dabei eine andere Person ihr Amt antritt. Ihre Funktion als beratendes Mitglied (ausführlich Rdnr. 55) setzt dann bereits in der Amtsperiode des bisherigen JHA ein.

  3. Die Wahl bzw. die Benennung der Mitglieder, also die Bildung des JHA, ist im Regelfall spätestens drei Monate nach Beginn der Wahlperiode der BVV zu gewährleisten (Satz 3); der Zeitraum zur Bildung beginnt mit dem Tag nach der konstituierenden Sitzung der BVV (§ 187 Abs. 1 BGB; ausführlich § 6) und endet mit dem Ablauf des Tags des dritten Monats, welcher dem Tag des Monats, in dem der Beginn der Frist liegt, vorhergeht - unabhängig von der jeweiligen Zahl der Monatstage (§ 188 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht mit dem Tag der ersten Sitzung des JHA identisch, diese kann später stattfinden (ausführlich § 9). Die Bildung hat vollständig47 zu erfolgen. Die Drei-Monats-Frist darf von der BVV im Ausnahmefall begründet überschritten werden, was verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist48.

  4. Während die Bildung von Unterausschüssen in anderen Bundesländern zulässig bzw. vorgeschrieben ist, dürfen solche mit Rechten und Pflichten ausgestattete Gremien hier nicht begründet werden. In rechtlicher Hinsicht haben sie vielmehr lediglich den Charakter einer (informellen) Arbeitsgruppe49. In der Praxis wird davon mitunter (beanstandungslos) abgewichen.

Absatz 4: Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

  1. Die Vorschrift ergänzt Regelungen über die allgemeine Gewissensfreiheit von Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB) im Hinblick auf die besondere Zusammensetzung und erweitert sie auf alle Mitglieder um den Aspekt, dass sie explizit nicht an Aufträge und Weisungen gebunden sind. Da sich der JHA als (Kontroll-)Organ der BVV und als (politischer) Teil des JA mit einem kooperativen Ansatz strukturell in einem Spannungsfeld bewegt, sollen die Mitglieder „allein von ihrer Sachkunde und persönlichen Überzeugung getragen beraten und beschließen. Sie sind nicht verpflichtet, Aufträgen und Weisungen der Stellen zu folgen, die sie benannt haben.“50 Neben dieser Stärkung der Individualität von (fraktionsgebundenen) BV im JHA zielt diese Vorschrift insbesondere auf die anderen stimmberechtigten (und beratenden) Mitglieder. Ausdruck dieser Gewissensfreiheit ist insbesondere die unbefangene und gegenüber äußerer Suggestion resistente Beteiligung an den jugendhilfepolitischen Prozessen im Ausschuss. Da allgemeine bezirksverwaltungsrechtliche Rechtsvorschriften ausschließlich BV im Blick haben (ausführlich § 11), könnte insoweit der Eindruck bestehen, dass es insgesamt an einem gesetzlichen Rahmen zum Ausschluss von Mitgliedern an der Beratung und Entscheidung im JHA wegen der Besorgnis einer Befangenheit im Einzelfall mangele. Dem ist jedoch nicht so. In den bundes- bzw. landesrechtlichen Organisationsvorschriften der Jugendhilfe bestehen zwar keine unmittelbaren Normen zum (zeitlichen) Ausschluss von Mitgliedern des Ausschusses. § 71 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ermächtigt jedoch, nähere Regelungen im Landesrecht zu treffen; hierzu gehören auch die Materie einer Interessenkollision und deren Folgen: § 56 Abs. 2 AG KJHG verweist für die allgemeine Durchführung auf die Rahmenvorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens, steuert mithin auch den Rechtsvollzug zur Befangenheit im JHA und sind zu beachten. Diesem Rechtsgedanken folgen Literatur und Rechtsprechung51.

  2. Zu den Aufgaben eines bezirklichen JHA gehört u. a. die Entscheidung über die Förderung von Trägern der freien JH (§ 71 Abs. 3 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 35 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG). Dabei obliegt es zwar der Verwaltung des JA, entsprechende Entscheidungen des JHA auszuführen, in dem Leistungsverträge abgeschlossen, Zuwendungsbescheide erlassen werden usw., bei denen innerhalb der Behörde nur „unbefangene“ Personen mitwirken dürfen. Dieser Gesichtspunkt erstreckt sich jedoch nicht erst auf den exekutiven Vollzug der Maßgaben des politischen Steuerungsorgans der JH. Vielmehr sind diese Grundsätze bereits während der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, um das Sozialverwaltungsverfahren insgesamt nicht anfechtbar zu machen. Denn grundsätzlich muss in allen Verwaltungsverfahren52 gewährleistet sein, dass die Aufgaben der Behörde (oder der Mitglieder eines Ausschusses/Beirats) sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Deshalb sind diejenigen von der Mitwirkung ausgeschlossen, bei denen die Gefahr bestehen könnte, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Der Ausschluss gilt dann unabhängig davon, ob im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ausgeschlossene Person sich von unsachlichen Motiven leiten lassen könnte. Denn es soll schon der bloße Anschein vermieden werden, dass persönliche Beweggründe die Erledigung einer Angelegenheit beeinflussen könnten. Alle Mitglieder, beratende oder stimmberechtigte Personen, unterliegen diesem Grundsatz. Allenfalls hinsichtlich der Folgen einer unter Beteiligung einer nachträglich als befangen anzusehenden Person durchgeführten Beschlussfassung, die ausschließlich von den stimmberechtigten Personen getroffen werden darf, ist dieser tiefgreifende Verfahrensmangel zu differenzieren.

  3. Im Hinblick auf Zusammensetzung, Aufgabenstellung und Kompetenzen des JHA ist in diesem Gremium von einer strukturellen Kollisionslage auszugehen (ausführlich Vor § 33). Insoweit unterscheidet er sich grundlegend von den übrigen Ausschüssen der BVV: Trägerinteressen wirken auf Beratungen und Entscheidungen nicht von außen („Lobbyismus“), deren Vertretungen sind vielmehr Teil des Organs selbst (unmittelbare „vertikale“ Befangenheit). Nicht jedes solches Mitglied ist allerdings „automatisch“ als befangen anzusehen53. Es müssen zusätzliche, in der jeweiligen Person liegende, tatbestandliche Merkmale im Sinne von § 16 SGB X hinzutreten, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. Zu nennen sind neben spezifischen Verwandtschaftsbeziehungen insbesondere: Arbeitnehmereigenschaft (Beschäftigung gegen Entgelt) beim Träger; Übertragung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsvollmacht durch den Träger, Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, der Geschäftsführung o. ä. Organ. Neben diesen Ausschlussgründen ist von einer mittelbaren („vertikalen“) Befangenheit auszugehen, wenn im Prozess einer Förderungsentscheidung Träger in Konkurrenz zueinander treten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Kollision von Interessenlagen nur dann eine Besorgnis der Befangenheit auslöst, wenn das auf Vorschlag des Trägers der freien JH gewählte Mitglied des JHA zu ihm in einem Rechtsverhältnis steht, das grundsätzlich zu einem Ausschluss wegen einer unmittelbaren Befangenheit führen würde. Ein Ausschluss aus strategischen Erörterungen und damit einher gehenden Entscheidungen, die im Hinblick auf die Struktur des Leistungserbringungssystems häufig direkt oder indirekt mit der Förderung der freien JH, zumindest mit ihren grundsätzlichen Bedingungen im Bezirk, zusammenhängen, wäre jedoch als rechtswidrig zu charakterisieren. Daher ist es erforderlich, allgemeine Debatten von in eine Förderungsentscheidung mündenden Erörterungen zu trennen. Ein wesentliches Element der Gewissensfreiheit ist, dass Mitglieder auf Grund ihrer persönlichen Situation in ihre Tätigkeit im JHA keine Fremdinteressen einfließen lassen. Dieser insbesondere bei Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII strukturell angelegte Widerspruch sollte durch allgemeine Regeln transparent werden54.

  4. Eine unter Beteiligung einer auszuschließenden Person bzw. unter Ausschluss einer zu beteiligenden Person getroffene Entscheidung des JHA leidet unter einem eklatanten formellen Fehler, der zur Rechtswidrigkeit (nicht zur Unwirksamkeit) führt (ausführlich § 11), was sich in gleichem Maß auf den exekutiven Vollzug erstreckt. Auf die Besonderheiten des Umgangs mit rechtswidrigen Entscheidungen im kommunalrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Jugendhilfebehörde, BVV und JHA ist zu verweisen (ausführlich Rdnr. 27ff).

  5. Die von den im Bezirk des JA wirkenden anerkannten Trägern der freien JH vorgeschlagenen Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII sollen im Sinne einer vom Gesetzgeber erwünschten breit angelegten Fachlichkeit Individualinteressen ihrer Herkunftsorganisation zurückstellen (ausführlich § 11) und vielmehr das jeweilige Feld der JH (Jugendarbeit, Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung usw.) allgemein repräsentieren. Aber auch die vom für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Bezirksstadtrat vorgeschlagenen beratenden Mitglieder aus der Verwaltung des JA sind im Ausschuss nicht etwa an dienst- bzw. fachaufsichtliche Maßgaben gebunden. In der Praxis erweist sich diese Programmvorschrift (z. B. hinsichtlich der Leitung der Verwaltung des JA) allerdings als nur bedingt tauglich: Eine intellektuelle Trennung zwischen der Handlung im JHA und dem sonstigen fachpolitischen oder beruflichen Wirkungskreis ist eher theoretischer Natur.

  6. Die erforderliche „Rücksicht auf das Gemeinwohl“ bindet die Mitglieder neben dem Postulat einer Orientierung an Recht und Gesetz, wie sie allgemein für die Exekutive gilt (Art. 20 Abs. 3 GG), z. B. auch an die gefassten Beschlüsse des JHA selbst. Die jeweils auf die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien abgestimmten sozialräumlichen Angebote und Maßnahmen der JA-Verwaltung und der Träger der freien JH werden im Rahmen der JH-Planung durch den Ausschuss gesteuert und konkretisieren insoweit dieses gesellschaftliche Wertesystem. Da es sich beim JHA um ein politisches Organ handelt, schließt die Berücksichtigung von Beschlüssen einen weiteren Diskurs zwischen den Akteuren natürlich nicht aus.

Absatz 5: Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. neun Bezirksverordnete und
2. sechs Bürgerdeputierte (§ 20 BezVG), davon mindestens drei Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit.

  1. Die Zusammensetzung sowie das Verhältnis von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der BVV) zu zwei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (Träger der freien JH) wird (als fruchtbares Störelement im Gefüge der kommunalen Administration55) konkretisiert. Die bundesrechtliche Möglichkeit nach Nr. 1 der genannten Vorschrift, dass auch Frauen und Männer stimmberechtigt im JHA wirken dürfen, die in der JH erfahren sind, ohne Mitglied der Vertretungskörperschaft zu sein, wird unstreitig ausgeschlossen (ausführlich Rdnr. 3), gleiches gilt für den Leiter der Gebietskörperschaft (entspräche dem BzBm oder durch Delegation dem für Jugend zuständigen Dezernenten) bzw. den/die Leiter/in der Verwaltung des JA. Es muss sich vielmehr ohne Ausnahme um insgesamt neun BV handeln. Dabei sind fraktionslose BV von der Mitgliedschaft ausgeschlossen (ausführlich § 9)56.

  2. Strittig war zeitweise, ob alle Fraktionen in der BVV - unabhängig von dem angewandten Zählverfahren - zumindest einen Sitz beanspruchen dürfen. Der Argumentation, dass dem Gebot der Abbildung der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse der BVV auf Grund der gesetzlich bestimmten Zahl seiner Mitglieder nach § 9 Abs. 6 Satz 4 (heute: § 9 Abs. Abs. 2 Satz 2) ein höherer Rang einzuräumen sei als der Repräsentanz aller politischen Kräfte in der BVV („Grundmandat“), muss jedoch unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 begegnet werden. Jede Fraktion hat Anspruch auf zumindest einen Sitz im JHA. Dieser Sichtweise folgt auch die Berliner Rechtsprechung57. Allerdings ist hinsichtlich der Sitzverteilung den Stärkeverhältnissen der Fraktionen in der BVV regelmäßig ein höheres Gewicht einzuräumen, weil im Hinblick auf die Besonderheit der BD (ausführlich Rdnr. 44) auf die Mehrheitsverhältnisse nur nachrangig abzustellen ist58.

  3. Für die Mitgliedschaft von BV nach Nr. 1 ist - wie bei den anderen Ausschüssen der BVV - die Benennung durch die jeweilige Fraktion hinreichend (ausführlich § 9).

  4. Die stimmberechtigten Mitglieder nach Nr. 2 werden dagegen wie alle übrigen BD von der BVV gewählt. Durch die bezirksverwaltungsrechtliche Verweisung ist klargestellt, dass alle diesbezüglichen (allgemeinen) Rechtsnormen über Bürgerdeputierte (ausführlich §§ 20-25) für die Mitgliedschaft im JHA zu beachten sind, soweit keine abweichenden speziellen Regelungen getroffen sind. Die damit verbundene Ergänzung der mindestens hälftigen Anzahl der Vertretungen aus der Jugendarbeit59 konkretisiert den Teilwortlaut von § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII; danach sind (Personal-)Vorschläge der Jugendverbände, die nach § 7 AG KJHG eine tragende Funktion in diesem Feld haben, angemessen zu berücksichtigen. Die Wahl aus dem Personenkreis von Trägern, die zu keinem Jugendverband zählen, wird in diesem Kontingent ermöglicht. Rechtssystematisch nicht erklärlich ist, warum der Gesetzgeber die bundesrechtlich im gleichen Zug postulierte Angemessenheit der Wahl von Vertretungen aus Wohlfahrtsverbänden an anderer Stelle (ausführlich Rdnr. 50) normiert. Beides, die Angemessenheit der Berücksichtigung von Jugend- und Wohlfahrtsverbänden und eine Mindestzahl von Vertretungen aus dem Bereich der Jugendarbeit, sind vielmehr im Zusammenhang zu verwirklichen.

  5. Eine Legaldefinition der Träger der freien JH, mithin gleichfalls die der Jugendarbeit, bietet auch die bundesrechtliche Rahmenvorschrift nicht. Es ist jedoch auf die Voraussetzungen der Anerkennung zu verweisen60. Somit steht auch Vertretungen gewerblicher Anbieter, soweit sie auf die Erzielung privatnütziger Gewinne verzichten, eine stimmberechtigte Mitgliedschaft im JHA offen61.

  6. Da die BVV an Rechts- und VwV gebunden ist (ausführlich § 12), kann eine Rechtsverletzung beim Verfahren der Ausschussbildung auf Antrag verwaltungsgerichtlich revidiert werden. Allerdings ist (natürlich) auch der öff. Träger der JH gehalten, die Beachtung der gesetzlichen Regelung zu überwachen. Ein rechtswidriger Beschluss der BVV zur Ausschussbildung oder anlässlich der Wahl müsste vom BA beanstandet werden (ausführlich § 18).

Absatz 6: Die Bürgerdeputierten werden auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamts wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die freien Träger sollen je mindestens die doppelte Anzahl der auf sie entfallenden Personen vorschlagen. Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so sollen die Träger für die Ersatzwahl mindestens zwei Personen vorschlagen.

  1. Der Bezirk des JA im Sinne des Satzes 1 wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AG KJHG durch die Grenzen des Verwaltungsbezirks (ausführlich § 1) definiert. Das öffentlich-rechtliche Vorschlagsrecht haben alle, die als anerkannte Träger der freien JH (§ 75 SGB VIII) im Bezirk wirken62. Sind sie überbezirklich tätig, entscheidet nach § 40 Abs. 1 AG KJHG über diese förmliche Anerkennung das LandesJA, sind sie lediglich bezirklich tätig, das JA (in der Regel der JHA). Dabei handelt es sich im Ergebnis um einen Verwaltungsakt.

  2. Über die praktische Umsetzung des Vorschlagsrechts im Sinne des Satzes 1 existieren keine näheren Vorschriften. Denkbar ist: Öffentlicher Wahlaufruf, Werbung um Kandidaturen durch schriftliche Aufforderung an alle usw. Schließlich müssen der BVV jedoch alle eingegangenen Vorschläge unterbreitet werden. Es wäre mit dem allgemeinen Demokratieprinzip nicht in Einklang zu bringen, Trägern einen Rechtsanspruch auf Einreichung eines Wahlvorschlages einzuräumen, der dann das Wahlorgan nicht erreicht. Die Träger wirken im JA-Bezirk, sofern sie Angebote und Maßnahmen nach §§ 2, 3 SGB VIII vorhalten bzw. durchführen. Auf den Sitz der Geschäftsstelle usw. kommt es nicht an. Ist die Wirkungsstätte des Trägers außerhalb des Bezirks, richtet sich jedoch (insbesondere) an Kinder, Jugendliche und ihre Familien im Bezirk, darf ein Vorschlag nicht abgewiesen werden. Die Wahl in der BVV erfolgt durch einfache Mehrheit (ausführlich § 8).

  3. Da es sich um eine Bestimmung über einzelne Ausschussmitglieder handelt, soll der BVV nach Satz 2 nicht nur die Wahl zwischen Trägern, sondern auch zwischen (zumindest zwei) Personen des jeweiligen Trägers gegeben werden. Dieses Auswahlrecht der BVV korrespondiert insoweit mit dem Vorschlagsrecht. In der Praxis hat ist diese Sollvorschrift jedoch von den Trägern einzuhalten63. Die BVV kann keinen Wahlvorschlag „erzwingen“. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, wenn eine Person, die zur Wahl vorgeschlagen wird, nicht in Verbindung zu dem vorschlagsberechtigten Träger (Mitglied bzw. Beschäftigte/r) steht.

  4. Die angemessene Berücksichtigung von Vertretungen der Jugend- und Wohlfahrtsverbände nach Satz 3 hat sich an den konkreten Verhältnissen der JH-Landschaft zu orientieren. Dort, wo eher traditionell ausgerichtete Verbände Angebote unterbreiten und Maßnahmen durchführen, sind sie bei der Wahl in der BVV stärker zu berücksichtigen, als in Bezirken, die durch eine erweiterte Trägerzusammensetzung charakterisiert sind. Der BVV obliegt es im Einzelfall, vor der Bildung des JHA die Angemessenheit durch eine allgemeine Entscheidung über die Zusammensetzung zu verdeutlichen bzw. durch die Auswahl aus den vorliegenden persönlichen Kandidaturen auszudrücken. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der jeweils im Zeitpunkt der Wahl auszulegen ist. Eine generelle Entscheidung, die über mehrere Wahlperioden gültig ist, könnte von unberücksichtigt gebliebenen anerkannten freien Trägern der JH, die auch im JA-Bezirk wirken, verwaltungsgerichtlich angefochten werden (ein „closed shop“ wäre rechtswidrig).

  5. Beste Kenntnisse über die jeweilige Situation im Bezirk hat der JHA selbst, ihm sind JH-Planung und Förderung der freien JH nach § 71 Abs. 3 Nr. 2, 3 SGB VIII als herausgehobene Befassungsangelegenheiten übertragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der JHA die BVV im Rahmen seines Antragsrechts (§ 71 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) „berät“, d. h. einen entsprechenden Beschlussvorschlag einbringt. Die Übergangszeit des JHA nach § 35 Abs. 3 AG KJHG bzw. hinsichtlich des BV-Vorstehers (ausführlich § 7) kann in diesem Zusammenhang genutzt werden. Je nach bezirklicher Praxis, rechtlich ist diese Angelegenheit nicht geregelt, sollte die Wahl der Mitglieder durch eine sinnvolle Kommunikation zwischen JHA (Vorsitz), JA-Verwaltung und BVV (Büro) vorbereitet werden (Aktualisierung des Adressenmaterials, Wahlausschreibung, Wahlvorlage usw.).

  6. Bei der Anwendung von Satz 4 ist strittig, ob bei Ausscheiden eines (stellvertretenden) BD nur der Träger, auf dessen Vorschlag das Mitglied gewählt wurde, oder wiederum alle Träger ein Vorschlagsrecht haben. Im Hinblick auf den Wortlaut, der die zu ersetzende Person im Singular, den Kreis der Vorschlagsberechtigten jedoch im Plural nennt, kann ein Wahlvorschlag allein des Trägers, der bisher im JHA durch eine Person vertreten ist, allerdings nicht überzeugen.

  7. Darüber hinaus sollen die gewählten bzw. die zu wählenden Personen nicht allein Trägerinteressen vertreten; es wurden nicht die Träger, sondern konkret Personen als Mitglieder gewählt. Deshalb ist es in einem Fall der Nachwahl nicht hinreichend, lediglich den bisherigen Träger zur Abgabe eines neuen Personalvorschlags zu animieren. Vielmehr müssen Wahlvorschläge aller formal vorschlagsberechtigten Träger im Interesse der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) zum Zeitpunkt einer Nachwahl nach dem gleichen Verfahren wie anlässlich der ursprünglichen Bildung initiiert werden64.

  8. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass - unter Einhaltung der Trägerpluralität sowie der bundes- und landesrechtlichen Angemessenheitskriterien - mehrere Personen von einem anerkannten Träger der freien JH Sitz und Stimme im JHA haben dürfen, weil Träger ggf. in unterschiedlichen Feldern der JH wirken. Auch bei einem Ersatz eines Mitglieds sollen der BVV im Übrigen zumindest zwei Personen zur Wahl vorgeschlagen werden.

Absatz 7: Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
1.\ das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Bezirksamtsmitglied (Bezirksstadtrat),
2.\ der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Jugendamts,
3.\ eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
4.\ eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person,
5.\ eine Person zur Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten,
6.\ eine Person zur Vertretung des Bezirksschulbeirats,
7.\ je eine Person zur Vertretung der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände,
8.\ eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung und
9.\ bis zu drei weitere Personen aus der Jugendhilfe sachverwandten Bereichen.

  1. Auch hinsichtlich der beratenden Mitgliedschaft von einzelnen (gesetzlich definierten) Personen(gruppen) zeigt sich die außergewöhnliche Stellung des JHA, die ihn von den anderen Ausschüssen der BVV grundlegend unterscheidet. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das im BA für das Ressort Jugend zuständige Mitglied wie auch die Leitung der Verwaltung des JA nach Nr. 1 bzw. 2 qua Amt Teil des Gremiums sind; dieser Umstand hat (sollte) strukturelle Auswirkungen auf die Arbeitsweisen des JHA (haben).

  2. Bei der Beurteilung der Stellung des BA-Mitgliedes im Ausschuss ist zu berücksichtigen, dass es organisationsrechtlich nicht zum JA gehört; es leitet vielmehr die Abteilung des BA, die mitunter mehrere Ämter (Leistungs- und Verantwortungszentren) umfasst (ausführlich § 38). Unmittelbarer Kommunikationspartner des JHA ist in (fachlichen) Angelegenheiten der JH dagegen die Verwaltung des JA und insbesondere deren Leitung.

  3. Die Regelung nach Nr. 3 bis 5 trägt „der besonderen Bedeutung der Mädchenarbeit als Querschnittsaufgabe und als Reaktion auf immer noch vorhandene geschlechtsspezifische gesellschaftliche Benachteiligungen Rechnung. (Darüber hinaus) wird der Wirkungskreis eines Bezirkselternausschusses nicht auf (...) Kindertagesstätten (des öff. Trägers der JH) beschränkt. (...) Eine Interessenvertretung der Kinder aus (Kindertagesbetreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft) ist damit (...) möglich. (Im Übrigen verfolgt) die Aufnahme einer Person mit Erfahrung in der Behindertenarbeit (...) das Ziel, die Integration behinderter junger Menschen zu erleichtern.“65

  4. Im Jahr der Verabschiedung des (neuen) allgemeinen Jugendhilferechts auf Landesebene wurde auch für den Bereich der Kindertagesförderung und -betreuung (§§ 22ff SGB VIII) erstmals eine besondere Vorschrift konzipiert66. Damit ging u. a. auch die Schaffung einer Rechtsgrundlage der Elternbeteiligung in Form eines Bezirkselternausschusses einher67. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses Feldes der JH (und weil zum damaligen Zeitpunkt die Einrichtungen überwiegend vom Träger der öff. JH betrieben wurden) ist eine Vertretung der Elternschaft nach Nr. 5 generell beratend im JHA beteiligt. Auch nach der Überführung der Kindertagesstätten der JA-Verwaltung in andere Trägerschaft (Eigenbetriebe)68 ist eine solche Privilegierung weiterhin gerechtfertigt, da das finanzielle Volumen sowie der Grad der Erreichung der Zielgruppe in der JH nach wie vor herausragt.

  5. Die nach Nr. 6 erfolgte Einbeziehung des Bezirksschulbeirates in den Kanon der beratenden Mitglieder entsprach „der Regelung in § 111 SchulG, die der oder dem Vorsitzenden (des JHA) das Recht auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Bezirksschulbeirates einräumt(e)“69. Im Rahmen der Schulstrukturreform70 wurde die Vorschrift einer Überarbeitung unterzogen71. Nunmehr hat eine Vertreterin/ein Vertreter des JHA Stimmrecht im Bezirksschulbeirat. Die Person ist vom JHA (durch Wahl) zu benennen. „Die Regelungen verstärken das bisherige Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Bezirks- bzw. Landesjugendhilfeausschusses“72, stellen jedoch ein Ungleichgewicht der gegenseitigen Vertretung in den kommunalpolitischen Gremien dar73.

  6. Die institutionelle beratende Mitgliedschaft von Religionsgemeinschaften nach Nr. 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass sie auf Grund ihrer (historischen) Bedeutung durch § 75 Abs. 3 SGB VIII regelhaft als Träger der freien JH anerkannt sind (ausführlich Vor § 33). Sollen dagegen Vertretungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer beratenden Mitgliedschaft ausgestattet werden (z. B. aus dem Bereich islamischer Religionsgemeinschaften), ist diesem Ansatz der breiten sozialräumlichen Vernetzung der relevanten Akteure durch Anwendung von Nr. 9 (ausführlich Rdnr. 62) zu begegnen.

  7. Sobald die BVV einen Ausschuss für Partizipation und Integration (ausführlich § 32) gebildet hat74, ist es dessen Aufgabe, ihr wiederum eine beratende Person nach Nr. 8 zur Wahl vorzuschlagen. Im Hinblick auf den Wortlaut ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber auf ein Mitglied dieses Ausschusses abgestellt hat. Diese „fachliche Verknüpfung der beiden Ausschüsse“75 durch eine personale Identität ist ungewöhnlich und entspricht in struktureller Hinsicht nur in geringem Maß der differenzierten Aufgabenwahrnehmung durch kommunalpolitische Gremien. Deshalb sollte regelmäßig die Option genutzt werden, „die Beauftragte oder den Beauftragten für Integration und Migration des Bezirks zu benennen“76 (nunmehr: Bezirksbeauftragte/r für Partizipation und Integration), um eine Doppelmitgliedschaft in Ausschüssen zu vermeiden. Diese in der Bezirksbehörde hauptamtlich wirkende Person ist im Zusammenhang mit den übrigen ihr übertragenen Aufgaben (insbesondere nach § 16 Absatz 3 PartMigG) geeignet, für eine angemessene Vernetzung der Themenstellungen zu sorgen.

  8. Die Pluralität der Angebote und Maßnahmen in den Sozialräumen eines Bezirks, der immerhin jeweils eine Großstadt darstellt, die Vielfältigkeit der Träger, das breit ausgebaute Spektrum der öffentlichen JH, nicht zuletzt die Arbeitsweisen und Schwerpunkte eines JHA selbst haben den Gesetzgeber zu einer weiteren Öffnung der Mitgliedschaft veranlasst. Die bis zu drei weiteren beratenden Personen aus der JH sachverwandten Bereichen im Sinne von Nr. 9 eröffnen eine zusätzliche partizipative Palette. Der Begriff „sachverwandt“ ist weit auszulegen, schließt jedoch weitere beratende Mitglieder direkt aus den Feldern der JH des Bezirks nicht aus.

62a. Landesrechtlich nicht ausgestaltet ist, dass dem JHA nach § 71 Abs. 2 SGB VIII beratende Mitglieder aus selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4a SGB VIII angehören sollen. Es fehlen insbesondere nähere Bestimmungen über die Herkunftsvoraussetzungen sowie Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht. Insoweit ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass ein beratendes Mitglied aus diesem Personenkreis gesondertÄnderung vom 30.09.2023 nicht zum Mitglied gewählt werden darf. Unberührt bleibt die Möglichkeit, es in den Kreis nach Nr. 9 einzubeziehen77.Änderung vom 30.09.2023

  1. Persönliche Voraussetzungen für beratende Mitglieder sind nicht definiert, die für BD (ausführlich § 22) können jedoch sinngemäß übertragen werden. Im Hinblick auf Nr. 9 bzw. Absatz 9 Satz 2 der Vorschrift ist jedoch herauszustellen, dass das Lebensalter nicht etwa an dem des aktiven oder passiven Wahlrechts anknüpft78. Auch ein Hauptwohnsitz in Berlin ist rechtlich nicht zwingend; die Beschäftigung als Beamter/Beamtin oder Arbeitnehmer/in in der Bezirksverwaltung steht einer Berufung gleichfalls nicht im Weg.

  2. Der genannte Personenkreis hat Antragsrecht in materieller und formeller Hinsicht sowie Rederecht im gleichem Umfang wie die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 5. Eine entsprechende Regelung hat der Landesgesetzgeber zwar nicht getroffen. Die genannten Formen der Aufgabenwahrnehmung leiten sich jedoch allgemein aus mitgliedschaftlichen Rechten in einem kommunalpolitischen Gremium ab, dies widerspricht zudem Bundesrecht, etwa § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, nicht79. Ein Stimmrecht scheidet hingegen in jeder Hinsicht aus.

  3. Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpflG), wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist. Da der JHA letztlich Teil der Landesverwaltung ist (ausführlich § 2), sind seine beratenden Mitglieder in diesem Sinn zu verpflichten. Diese Aufgabe obliegt d. BV-Vorst. (ausführlich § 7).

  4. Für die Teilnahme an einer Sitzung des JHA haben beratende Mitglieder einen Anspruch auf Sitzungsgeld wie BV (ausführlich § 11). Er umfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der DVO zum Entschädigungsgesetz jeweils 20 Euro. Keine Entschädigung erhalten jedoch nach Absatz 3 Buchstabe b) der Vorschrift das für Jugend zuständige Mitglied im BA sowie die sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die wegen dieser Zugehörigkeit in den JHA berufen sind. Dies trifft ohne Ausnahme das beratende Mitglied nach Nr. 2, mitunter auch die nach Nr. 3, 4, 8 und 9. Anders verhält es sich bei der Vertretung des Bezirksschulbeirates nach Nr. 6; § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der DVO zum Entschädigungsgesetz unterbindet zwar die Leistung eines Sitzungsgeldes für Mitglieder schulischer Gremien auf Bezirksebene. Dies kann sich nach der wörtlichen Auslegung jedoch nur auf die Teilnahme an einer dieser Sitzungen selbst beziehen. Ist eine Vertretung des Bezirksschulbeirates außerhalb dieses unmittelbaren Wirkungskreises - wie vorliegend im JHA - tätig, steht einer entsprechenden Leistung (bei Teilnahme und Eintragung in die Anwesenheitsliste) nichts im Weg. Ist diese Person selbst im öffentlichen Dienst beschäftigt, steht das Sitzungsgeld zumindest dann zu, wenn sich die Teilnahme am JHA außerhalb der Arbeitszeit abspielt.

  5. Wenn eine Person, die zum beratenden Mitglied gewählt war, nach dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung, insbesondere dem Wegfall der Voraussetzungen, in diesem Ehrenamt (weiterhin) gewirkt hat, ist ggf. eine Überzahlung entstanden. Die dabei auftretenden Rechtsfolgen sind wie bei BV zu beurteilen (ausführlich § 11). Da die Mitgliedschaft im JHA und der Anspruch auf Sitzungsgeld auf kommunalrechtlicher Grundlage steht, findet § 45 SGB X keine Anwendung, obwohl sich das Verfahren im JHA in wesentlicher Beziehung nach dem Jugendhilferecht richtet80.

Absatz 8: Die in Absatz 7 Nr. 3, 4 und 5 genannten Personen werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte Person vom Ausschuss für Partizipation und Integration und die in Nummer 9 genannten Personen durch den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts.

  1. Die Benennung der in Nr. 3, 4 und 5 genannten Personen durch das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des BA zur Wahl in der BVV schließt eine vorherige Beteiligung des JHA nicht aus, ist jedoch nicht üblich. Ein diesbezüglicher Beschluss des JHA wäre jedenfalls im Hinblick auf das gesetzliche Benennungsrecht nicht bindend. Im Regelfall wird das BA oder das für Jugend zuständige Mitglied der BVV unmittelbar eine Vorlage unterbreiten.

  2. Für die Auswahl des Personenkreises von Nr. 3 und 4 bestehen keine besonderen Regelungen. Die Bestimmung einer Frau, die in der Mädchenarbeit, und einer Person, die in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahren ist, hat sich jedoch (bezogen auf den maßgeblichen JA-Bezirk) wegen des insoweit eindeutigen Wortlauts am konkreten Wahrnehmungsgrad des Aufgabenspektrums nach §§ 2, 3 SGB VIII zu orientieren. Das Erfordernis der Erfahrung in den genannten Segmenten der JH ist an Dauer und Umfang des Wirkens der vorgeschlagenen Personen zu bemessen. Die Benennung einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft ist nicht zwingend, jedoch wegen der zu übertragenen Beratungsfunktion regelmäßig vorteilhaft. Die Norm lässt bewusst offen, ob eine beim Träger der öff. JH beschäftigte Person benannt wird, die Benennung eine solche von einem Träger der freien JH beinhaltet oder ob die jeweilige Person aus einem der JH sachverwandten Bereich entstammt. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind, obliegt der BVV.

  3. Wenn dem für Jugend zuständigen Dezernenten auch das Benennungsrecht für eine Vertretung des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten nach Nr. 5 zusteht, so ist er gleichwohl an die Bildung sowie an das Votum dieses Gremiums gebunden. Eine Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person im Bezirkselternausschuss ist nicht zwingend, er könnte auch davon abweichen. Benennt das BA-Mitglied jedoch eine Person, die (durch Nominierung) keine Zustimmung in diesem Gremium gefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie das Vertrauen dieses Gremiums genießt und insoweit die (Interessen-)Vertretung im Sinne der Norm wahrnehmen könnte. Die Entscheidung (über einen solchen jugendhilfepolitischen Konflikt) ist allerdings der BVV durch den Berufungsakt übertragen.

  4. Die Benennung der Vertretung durch den Bezirksschulbeirat nach Nr. 6 ist dagegen über den BV-Vorsteher bzw. die JH-Behörde zu initiieren; sie kann erst nach der Bildung dieses Gremiums erfolgen. Die Mitwirkung des für Schule zuständigen Mitglieds des BA bzw. die bezirkliche Schulbehörde ist dabei regelhaft unverzichtbar.

  5. Im Hinblick auf die Amtszeit der Gremien nach Nr. 5 bzw. 6 hat der Gesetzgeber hingenommen, dass eine jeweilige Benennung des beratenden Mitglieds für die (volle) Amtsperiode des JHA aus tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt81.

  6. Die Benennung je einer Person zur Vertretung der Evangelischen und der Katholischen Kirche, der Jüdischen Gemeinde und der freigeistigen Verbände obliegt den Organisationen selbst und greift insoweit die Unverletzlichkeit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 GG) auf; diese Verfahrensregelung entspringt der nach wie vor starken Stellung der Kirchen, Gemeinschaften usw. bei der Gestaltung und Prägung der deutschen JH (ausführlich Vor § 33). Satz 2 überträgt dem für Jugend zuständigen Mitglied des BA vor der Einbringung einer Vorlage in die BVV das Recht zu bestimmen, welche Weltanschauungsgemeinschaft die Vertretung der freigeistigen Verbände übernehmen soll. Bei der Ausübung dieser pflichtgemäßen Ermessensentscheidung gelten sinngemäß die Kriterien über die Situation der JH im Bezirk. Sie kann mit der Benennung einer Person einhergehen.

  7. Die beratende Vertretung der Belange von Kindern, Jugendlichen und deren Familien mit Migrationshintergrund nach Nr. 8 ist durch eine Benennung des Ausschusses für Partizipation und Integration (ausführlich § 32) zu gewährleisten. Sie kann erst erfolgen, wenn das Gremium an sich von der BVV gebildet wurde (ausführlich Rdnr. 71). Die Norm ersetzt die zwingende Vorschrift, dass eine Interessenvertretung ausländischer Kinder und Jugendlicher bei der Bildung des JHA insgesamt gewährleistet werden muss (vgl. § 35 Abs. 9 Satz 2)82.

  8. Die Möglichkeit nach Nr. 9, dass der JHA (nach Beratung, ggf. Anhörung o. ä.) der BVV weitere beratende Mitglieder vorschlagen darf, weicht in besonderem Maß von den allgemeinen bezirksverwaltungsrechtlichen Standards für die Gremien der kommunalen Politik ab: Kein anderer Ausschuss der BVV darf seine eigene Erweiterung beantragen. Diese „wild card“ (im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII) eröffnet jedoch zusätzliche Chancen, Fachlichkeit im Sinne eines wohlverstandenen Lobbyismus für Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu implementieren. Damit wurde „eine flexible Regelung geschaffen, die es ermöglichen soll, interessierte Personen (...) aufzunehmen, um insgesamt die Mitarbeit und das Interesse an der Tätigkeit (des JHA) zu erhöhen.“83 In diesem Zusammenhang wird auf den in der Vorläufernorm definierten Personenkreis verwiesen: „ein Arzt des Bezirksamts - Abteilung Gesundheitswesen -, ein an einer Schule des Bezirks tätiger Lehrer, ein Vormundschaftsrichter oder ein Jugendrichter, ein Berufsberater oder Jugendvermittler des für den Bezirk zuständigen Arbeitsamts“84. Bemerkenswert ist die Aktualität dieser der Jugendhilfe sachverwandten Bereiche: Kinderschutz (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) und die Vernetzung mit den Bereichen Bildung und Arbeits-/Ausbildungswelt (Agentur für Arbeit nach dem SGB III, gemeinsamen Einrichtung nach dem SGB II); sie stellten schon damals (und stellen heute immer noch) neuralgische Verknüpfungen dar und boten (bieten) Anlass zu kritischen Betrachtungen (Schnittstellenproblematik). Angesichts weitreichender Normen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 5 AG KJHG) oder zu AG als Instrument der JH-Planung (§§ 78 SGB VIII, 41 AG KJHG) kann der JHA darüber hinaus kreativ auf dem Gebiet der Personalpolitik initiativ werden (Kinder- und Jugendparlament, Sprecher von regionalen und/oder fachspezifischen AG). Die Definitionsgewalt nach Absatz 7 Nr. 9 der Vorschrift ist zwar letztlich der BVV zugewiesen, der JHA kann aber seine Empfehlung ausführlich (jugendpolitisch) begründen.

  9. Die Norm verwendet für den Personenkreis nach Nr. 3 bis 9 den Begriff der „Berufung“. Er kann bereits nach der Wortlautbedeutung nicht mit dem Begriff der „Wahl“ der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 5 Nr. 2, für die die allgemeinen bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften für BD (ausführlich § 21) gelten, identisch sein; es besteht vielmehr ein Zusammenhang mit dem Recht der Benennung durch eine bestimmt bezeichnete Institution usw.85 Dagegen obliegt den Trägern der freien JH, die die Voraussetzungen erfüllen, lediglich in ihrer Gesamtheit ein Vorschlagsrecht für BD. Während die BVV bei diesem Personenkreis sechs stimmberechtigte Mitglieder des JHA auswählen darf, würde es ihre Kompetenz überschreiten, die Benennung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten zu ignorieren und eine andere Person aus dem Kreis der jeweils Benennungsberechtigten zum beratenden Mitglied zu befördern. Darüber hinaus wäre vertretbar, bereits die Ablehnung einer benannten Person durch die BVV an einen wichtigen Grund zu knüpfen, wie er nach §§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln, 86 Satz 1 VwVfG für eine Abberufung86 vorausgesetzt wird.

  10. In Ermangelung spezifischer Regelungen richtet sich das Verfahren der vorzeitigen Beendigung der für die Dauer der Amtsperiode geltenden beratenden Mitgliedschaft nach allgemeinen bezirksverwaltungs- und jugendhilferechtlichen Grundsätzen. Dabei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Verzicht, Wegfall der Voraussetzungen und Abberufung, die jeweils im Verhältnis zu den unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen der beratenden Mitglieder zu beurteilen sind.

  11. Durch die zwingende Bindung der Mitgliedschaft an das Amt, das wiederum beamten- bzw. arbeitsrechtlich die beratende Funktion im JHA vorsieht, ist der Verzicht des für Jugend zuständigen Mitglieds des BA und des Leiters/der Leiterin der Verwaltung des JA nicht zulässig. Dagegen ist er dem übrigen Personenkreis (Nrn. 3 bis 9) ohne Zweifel gestattet, weil auch der Kandidatur eine individuelle Willenserklärung zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob besondere arbeitsrechtliche Umstände bei den (regelmäßig hauptamtlichen) Vertretungen der Kirchen, der Jüdischen Gemeinde und dem jeweiligen freigeistigen Verband einem individuellen Verzichtsanspruch entgegen wirken. Steht eine solche Absichtserklärung im Raum, ist eine adäquate Vertretung durch diese Person nicht (mehr) gewährleistet. Würde die jeweilige (Leitung der) Organisation auf einer (weiteren) Mitgliedschaft beharren, könnte ein Abberufungsgrund vorliegen (ausführlich Rdnr. 80). Ist ein Verzicht, auf dessen Schriftform hinsichtlich der Beweiskraft zu bestehen ist, bekundet, muss er von der für die Berufung (Wahl) zuständigen BVV akzeptiert werden. Er ist als unwiderruflich anzusehen (vgl. § 6 Abs. 2 Landeswahlgesetz). Ein neues Besetzungsverfahren schließt sich an.

  12. Die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft sind in der Person (ausführlich Rdnr. 63) und ggf. ihrer jeweiligen (beruflichen) Funktion begründet. Diese steht im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Benennungsgrund. Ist eine Person nach den Nrn. 3 und 4 in den genannten Feldern (im öffentlichen Dienst, bei einem anderen Träger) hauptamtlich tätig und scheidet aus (oder wechselt das Aufgabengebiet), sollte für das für Jugend zuständige Mitglied des BA ein Grund vorliegen, die Benennung zurückzuziehen. Vergleichbares gilt für beratende Mitglieder nach den Nrn. 5 und 6, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einem bezirklichen Gremium als Mitglied benannt sind87; legen sie ihre Tätigkeit (im Bezirkselternausschuss der Kindertagestätten bzw. im Bezirksschulbeirat) nieder oder ist das erforderliche Vertrauensverhältnis zu dem entsprechenden Gremium nicht mehr gegeben, sind die Voraussetzungen als weggefallen anzusehen. In einem solchen Fall ist eine Willenserklärung des BA-Mitglieds bzw. des Gremiums gegenüber der BVV erforderlich, was sich aus der sinngemäßen Anwendung der Regelungen für den LJHA (§ 38 Abs. 8 AG KJHG) erschließt. Fällt die Voraussetzung der Mitgliedschaft einer Vertretung nach Nr. 7 weg, hat dies die vorschlagsberechtigte Organisation gegenüber der BVV zu erklären. Einer förmlichen Abberufung durch die BVV bedarf es nicht. Anders ist ein Wegfall der Voraussetzungen der Personen nach Nr. 9 zu sehen (ausführlich Rdnr. 80).

  13. Da der Vorschlag einer Person aus einem der JH sachverwandten Bereich dem JHA obliegt, ist das Tatbestandsmerkmal eines Wegfalls der Voraussetzungen identisch mit dem Anlass der Prüfung einer Abberufung. Dabei knüpft der JHA sein Votum an die BVV an einen wichtigen Grund88. Die Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Grundes sind im Übrigen mit denen von anderen Funktionen innerhalb der Organe der BVV (ausführlich §§ 7, 9) zu vergleichen und nach § 86 VwVfG im Hinblick auf die ehrenamtliche Funktion nicht niedriger anzusetzen. Im Regelfall wird die Begründung eines Wahlvorschlags des JHA an die BVV zur Wahl eines beratenden Mitglieds nach Nr. 8 in ihrer (beruflichen) Funktion, besonderen Fähigkeit oder (Fach-)Kenntnis liegen. Fällt diese weg oder ändert sich89, ist ein Abberufungsverfahren erforderlich, wenn sie nicht mit einem Verzicht einhergeht. Für diese Form der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im JHA ist die einfache Mehrheit hinreichend (ausführlich § 8).

Absatz 9: Die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 soll gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

  1. Über dem gesamten Prozess der Bildung des JHA liegt als Sollvorschrift die Folie der gleichberechtigten Teilhabe beider Geschlechter an den Sitzen des Ausschusses. Die Regelung richtet sich insbesondere an die jeweils Vorschlagsberechtigten. Eine semantische Auslegung spricht für ein hälftiges Verhältnis innerhalb der jeweiligen Personengruppen, teleologisch reicht eine gleichmäßige Berücksichtigung von Männern und Frauen im gesamten Ausschuss. Auf Grund der unterschiedlich qualifizierten Rechte der Mitglieder ist als Maßstab, ob diese Norm eingehalten wird, vor allem der Kreis der fünfzehn Stimmberechtigten anzusehen. Die Vorschrift muss im Übrigen als Programmsatz aufgefasst werden. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine BVV Personalvorschläge wegen einer Rechtsverletzung nach Satz 1 oder 2 zurückweisen könnte.

  2. Satz 2 verlangt eine Stellvertretung für jedes benannte bzw. gewählte (stimmberechtigte und beratende) Mitglied, die ebenfalls personell identifizierbar sein muss. Der JHA ist erst gebildet, wenn seine ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder vollständig bestimmt sind. Anderenfalls besteht das Risiko, dass er sich nicht rechtswirksam konstituiert hat, was Folgen hinsichtlich der gefassten Beschlüsse haben kann. Es muss jedoch dahingestellt bleiben, ob die Nichtbeachtung dieser Vorschrift in die „Verantwortungssphäre“ der BVV fällt; sie kann nur Wahl- oder Benennungsvorschlägen folgen, die ihr vorliegen, unterliegt aber der Rechtspflicht, den JHA (vollständig) zu bilden (§ 34 Abs. 1 AG KJHG).

  3. Hinsichtlich der BD sowie der beratenden Mitglieder liegt die Verfahrensgewalt der Bestimmung von stellvertretenden Mitgliedern unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorschläge vollständig in der Hand der BVV. Wahlvorschläge für ordentliche Mitgliedschaften können von ihr auch in eine Stellvertretung umgedeutet und in dem Wahlakt umgesetzt werden. Anders ist die Frage nach der Vertretung von BV zu sehen, da sie allein von den Fraktionen entschieden wird. Von der festen Zuordnung einer Person zur Vertretung eines ordentlichen Mitglieds kann jedoch in keinem Fall abgewichen werden, ggf. entfällt in einer bestimmten Sitzung ein entsprechendes Stimmrecht (für die Fraktion), wenn das stellvertretende Mitglied nicht das eine abwesende ordentliche Mitglied vertritt.

  4. Für ein (ordentliches) Mitglied im JHA dürfen mehrere Stellvertretungen (z. B. als „ranking“) nicht benannt werden, eine „Rund-um-Vertretung“ ist ebenfalls nicht zulässig. Der singuläre Wortlaut der Vorschrift lässt erkennen, dass der Gesetzgeber die Benennung mehrerer Stellvertretungen für ein Ausschussmitglied (wie in der Vorläufernorm90) nicht vorgesehen hat; im Umkehrschluss ist zu folgern, dass er diese Verfahrensweise rechtlich ausschließen wollte.

Absatz 10: Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender Jugendhilfeausschuss bleibt bis zu seiner Neuwahl nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

  1. Diese Übergangsregelung resultiert aus der Ursprungsfassung des Gesetzes91. Es trat in der 12. Wahlperiode in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt existierende JHA musste im Hinblick auf die geänderten Vorschriften über die Zusammensetzung nicht neu gebildet werden. Der Norm kommt insoweit keine aktuelle Bedeutung zu.

(2) Liegt eine Konkurrenzsituation vor, so gilt § 2 Abs. 1 für die betroffenen Mitglieder entsprechend.
(3) Ist eine Befangenheit gegeben, so nimmt der Vertreter des jeweiligen Mitglieds am weiteren Verfahren teil, soweit dieser nicht selbst befangen ist.
§ 4/Offenlegung der Verhältnisse
(1) Die Mitglieder des JHA verständigen sich nach der Konstituierung über die zu benennenden Tatsachen, die für die Frage der Befangenheit maßgeblich sein könnten. Der Vorsitzende schlägt hierzu einen Fragenkatalog, den nach Genehmigung durch den JHA alle Mitglieder zu beantworten haben.
(2) Jedes Mitglied ist jederzeit verpflichtet, von sich heraus auf Tatbestände zu verweisen, aus denen eine Besorgnis der Befangenheit folgen könnte. Jedes Mitglied hat darüber hinaus das Recht, auf solche Tatbestände bei anderen Mitgliedern hinzuweisen und eine Entscheidung nach Absatz 3 zu beantragen.
(3) Der Ausschuss entscheidet, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt; der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken.
§ 5/Mitwirkung bei der Beratung
In den Fällen der Befangenheit darf das befangene Mitglied auch an unmittelbar verfahrenserheblichen Beratungen nicht teilnehmen. Hierzu gehören Beratungen, die unmittelbar im Vorfeld der Entscheidung liegen. Danach ist eine Teilnahme an der Beratung zu Anträgen, die noch am gleichen Tag zur Abstimmung gestellt werden, regelmäßig nicht zulässig.
§ 6/Unterausschüsse
Die §§ 1 bis 5 finden auch auf Unterausschüsse entsprechend Anwendung.
(...) Diese Geschäftsordnungsregelungen können entweder Bestandteil der GO-BVV sein oder als eigenständige GO-JHA gefasst werden.“ Kritisch ist in diesem Zusammenhang - neben eher redaktionellen Defiziten - darauf hinzuweisen, dass es einer Regelung zu Unterausschüssen auf der kommunalen Ebene nicht bedarf. Darüber hinaus reicht nicht aus, die Jugendhilfeplanung zu „berücksichtigen“, sie ist vielmehr nach § 41 Abs. 2 AG KJHG die verbindliche Grundlage für die Verteilung der Mittel (vgl. § 2 Abs. 2). Vgl. auch Verfahrensvorschlag der Sen InnSport - I A 13 (V) - 0200/493 an den Hauptausschuss vom 1. April 2008 (Rote Nr. 0997) sowie die Erörterung im Hauptausschuss am 23. April 2008 (Inhaltsprotokoll 16/39).


  1. Während der JWA im Gesetz vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126) als Deputation für das Jugendwesen definiert war, wurde durch Art. I Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1971 (GVBl. S. 1056) die Überschrift des 3. Abschnitts geändert („Die Bürgerdeputierten“), die nunmehr für die §§ 20 bis 33 gilt. 

  2. Die Organisationsvorschriften auf Bundesebene werden in vielfältigen Veröffentlichungen dargestellt und erläutert; folgende grundsätzliche Werke sind zu empfehlen:

    • Kunkel, Peter-Christian/Kepert, Jan/Pattar, Andreas Kurt (Hrsg), Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar
    • Luthe, Ernst-Wilhelm/Nellissen, Gabriele, jurisPraxiskommentar SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
    • Münder, Johannes/Meysen, Thomas/Trenczek, Thomas (Hrsg), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
    • Münder, Johannes/Ottenberg, Peter, Der Jugendhilfeausschuss
    • Schellhorn, Walter (Hrsg.), SGB VIII/KJHG
    • Wiesner, Reinhard/Wapler, Friederike, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe.

  3. Als neues Rechtsinstitut wurde u. a. ein Abweichungsrecht der Länder eingeführt. Durch Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG wurde ihnen die Möglichkeit übertragen, bei bestimmten Materien, die im Zuge der Abschaffung der bisherigen Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes in die konkurrierende Gesetzgebung überführt worden sind, von den Bundesgesetzen abweichende Regelungen zu treffen. Außerdem erhielt der Bund das Recht, nach einer abweichenden Regelung eines Landes erneut ein Bundesrecht zu schaffen, das das Landesrecht wieder außer Kraft setzt. Insofern gilt immer das neuere vor dem älteren Recht (Grundsatz 'lex posterior'). Ein solches Bundesgesetz tritt jedoch erst nach sechs Monaten in Kraft, damit die Länder in dieser Zeit entscheiden können, ob sie von dem Gesetz (erneut) abweichen wollen. Durch die sechsmonatige Frist sollen die Bürger vor kurzfristig wechselnden Regelungen geschützt werden. Will der Bund ein Gesetz ohne die Sechsmonatsfrist in Kraft setzen, bedarf er dafür der Zustimmung des Bundesrates; vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034). Davon wurde Gebrauch gemacht; beispielhaft:

    • Art. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 15. Dezember 2006 (GVBl S. 597) änderte § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 5. Februar 1993 (GVBl S. 45) zum 1. Januar 2007: „Abweichend von § 69 Abs. 3 (SGB VIII) werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt.“
    • Art. 41 Nr. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWR) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313) änderte § 2 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg in der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 377), geändert durch Art. 18 der Siebten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (7. Anpassungsverordnung) vom 25. April 2007 (GBl. S. 252), zum 1. Januar 2009: „Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, ob der Jugendhilfeausschuss als beratender oder beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung eingerichtet wird.“; vgl. auch Hinweis auf abweichendes Landesrecht vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 744).
      Zur Abweichungsbefugnis der Länder: Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2014 (3 CN 1/13), jurisPR-BVerwG 25/2014, Anmerkung 4.

  4. Die Koalition der 16. Wahlperiode forderte den Senat vielmehr auf, „gemeinsam mit den Bezirken zu gewährleisten, dass die (...) Jugendämter in ihrer zweigliedrigen Verfasstheit (...) erhalten bleiben (und) die Jugendhilfeausschüsse als demokratisches Beteiligungsgremium (...) gestärkt werden (Antrag der Fraktion der SPD und der Linksfraktion über Leistungsfähige Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten und weiterentwickeln vom 12. Dezember 2007, 16/1093) und hatte für diese Position die Mehrheit des Landesparlaments an ihre Seite gebracht (vgl. einstimmig angenommene Beschlussempfehlung vom 18. April 2008, [16/1381] in der Plenarsitzung am 8. Mai 2008 und Mitteilung - zur Kenntnisnahme - des Senats vom 12. September 2008, [16/1746]). Dies entspricht der Fachanalyse auf Bundesebene: „In der zweigliedrigen Struktur (...) sind Kooperation, Partizipation, Vernetzung, breit repräsentierte Fachlichkeit und planerische Abstimmung zugrunde gelegt. Diese (...) Ausrichtung korrespondiert mit einem modernen Ansatz der Bürger- und Betroffenenbeteiligung“ (Positionspapier der BAG der LandesJA zur Ausgestaltung der Zweigliedrigkeit der Kinder- und Jugendhilfe: Jugendhilfeausschüsse als zentrale Beteiligungsstrukturen der Kinder- und Jugendhilfe, Beschluss der 104. Arbeitstagung vom 23. bis 25. April 2008, Chorin). Auf Antrag Berlins teilte der BR am 12. Juni 2015 „die Einschätzung der Monopolkommission nicht, dass mit dem Stimmrecht anerkannter Träger der freien JH (…) ein Interessenkonflikt und eine Minderung der Entscheidungsqualität verbunden seien.“ (BR-Drucksache 181/15 [B] vom 12. Juni 2015 zum XX. Hauptgutachten der Monopolkommission [2012/2013] vom 18./19. September 2014 [BT-Drucksache 18/2150] sowie Stellungnahme der BReg vom 22. April 2015 [18/4721], [BR-Drucksache 181/15] ). Ausführlich: Ottenberg, Wettbewerb in der Jugendhilfe(-politik)? in ZKJ 5/2015, S. 187. 

  5. Die bereits durch Art. I Nr. 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1971 (GVBl. S. 1056) verabschiedet wurde. 

  6. Gesetz für Jugendwohlfahrt (Jugendwohlfahrtsgesetz - JWG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1205). 

  7. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) vom 11. Dezember 1970 (GVBl. S. 1997). 

  8. Vgl. § 70 Abs. 1 SGB VIII, von der Stadtstaatenklausel des Art. 22 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) wird insofern nicht Gebrauch gemacht. 

  9. Wiesner/Wapler, SGB VIII, § 70 Rdnr. 9; Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, § 70 Rn 4; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII K § 70 Rz 5. 

  10. Beschluss des BVerwG vom 18. Juni 2004 (8 B 41/04) mit Verweis auf das Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1994 (5 C 30/91). 

  11. Es entspricht im Ergebnis der Mindestmitgliederzahl einer Fraktion nach § 5a Abs. 1Änderung vom 30.09.2023, die nach geschäftsordnungsmäßigen Regelungen in den Bezirken regelmäßig das Quorum zur Einberufung von außerordentlichen Sitzungen eines Ausschusses darstellt; Erweiterung (nicht Verengung!) durch Regelung in der GO wäre zulässig. 

  12. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BezVG tagen die Ausschüsse öffentlich, soweit nicht die Geschäftsordnung für bestimmte Ausschüsse wegen der Besonderheit ihrer Aufgaben etwas Abweichendes bestimmt und soweit nicht ein Ausschuss wegen des Vorliegens besonderer Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließt. Dieser Wortlaut existiert seit der Einführung einer grundsätzlichen Sitzungsöffentlichkeit in Ausschüssen durch Artikel I Nr. 4 (§ 9 Abs. 7) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 1978 (GVBl. S. 2272). 

  13. Srocke, Anmerkung zu § 9 Abs. 7 a. F. im Hinblick auf den identischen Normwortlaut verweist insbesondere auf die Ausschüsse für GO, für Grundstückskaufangelegenheiten sowie für Personal; die aktuelle Praxis in den Bezirken lässt zudem eine Tendenz erkennen, keinen von der BVV gebildeten Ausschuss zu einem nichtöffentlich tagenden Gremium zu deklarieren. 

  14. Erweist sich ein Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit als rechtswidrig, steht auch Verwaltungshandeln in Frage, das auf einer derart getroffenen Entscheidung des JHA gründet, vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 (8 S 1386/14). 

  15. Schäfer in Münder, FK-SGB VIII, § 71 Rz 17; auch: Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, § 71 Rn 40. 

  16. Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26). 

  17. Als Einzelentscheidung im Ausschuss oder durch allgemeine Verfahrensregelung (ausführlich Vor § 33). 

  18. Die Leitung darf nur einer persönlich geeigneten und in der JH erfahrenen Fachkraft übertragen werden; der JHA ist vorher zu hören. Die Gelegenheit einer Beratung und ggf. einer Äußerung ist von der Behörde einzuräumen, jedoch nicht an eine Form gebunden. Sowohl „Berufung“ (Bundesrecht) als auch „Übertragung“ (Landesrecht) charakterisieren den Akt der außenwirksamen Personalentscheidung nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen, der Durchführung des Auswahlverfahrens, einer Vorlage an das Kollegialorgan, dessen (protokollierte) Entscheidung sowie die erforderliche personalvertretungsrechtliche Beteiligung. Das Anhörungsgebot darf nicht so verstanden werden, dass die Mitglieder des JHA (oder in deren Auftrag eine dort gebildete „Kommission“, der/die Vorsitzende/r allein) vom Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens einzubeziehen wären. Nicht gedeckt von den jugendhilferechtlichen Normen wäre eine dortige Offenbarung und Erörterung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen aller Personen oder etwa die Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen o. ä. Sollen die besonderen Kenntnisse und Sichtweisen des JHA bei der Besetzung der Leitung der Verwaltung des Jugendamts einbezogen werden, müssen sie als Werte anerkannt werden, die die Qualität des Stellenbesetzungsverfahrens steigern. Mit dieser Prämisse spricht viel für eine Beteiligung des JHA nach der Rangfolgefestlegung der Kandidatinnen und Kandidaten im Anschluss an die Bewerbungsgespräche und insoweit vor einer Beschlussfassung im BA. 

  19. Schäfer in Münder u. a., FK-SGB VIII, § 71 Rz 15. 

  20. Die Verweisung ist nicht an das Bundesrecht angepasst: Nunmehr Absatz 3 gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444). 

  21. Beispielhaft § 1 Abs. 5 und 6 der GO des JHA Charlottenburg-Wilmersdorf vom 5. Dezember 2006:
    „(5) In Geschäften der laufenden Verwaltung handelt die Jugendhilfebehörde ggf. im Rahmen der Beschlüsse des JHA. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 70 Abs. 2 SGB VIII) sind solche anzusehen, die zu einer ungestörten und ununterbrochenen Fortdauer der Verwaltungstätigkeit notwendig sind, es sei denn, dass es sich um einmalige (d. h. außergewöhnliche) Geschäfte oder solche von erheblicher Bedeutung handelt. Es geht dabei um Entscheidungen und Rechtshandlungen, die nach Anfall, Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu üblichen Geschäften der Jugendhilfe zählen, unabhängig davon, ob es etwa rechtlich oder tatsächlich schwierige Fragen sind, unabhängig auch vom Umfang der finanziellen Auswirkungen.
    (6) In folgenden Bereichen ist die Beteiligung des Jugendhilfeausschusses unumgänglich:

    • Aufstellung des Bezirkshaushaltsplanes und Bewirtschaftung bei wesentlichen Abweichungen
    • Schließung oder Eröffnung von Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe
    • Strukturveränderungen der Verwaltung des Jugendamtes
    • Anerkennung eines freien Trägers der Jugendhilfe mit bezirklichem Wirkungskreis
    • Entscheidungen über Förderungsanträge von freien Trägern der Jugendhilfe
    • Anträge auf Trägerschaft für Einrichtungen der Jugendhilfe“.

  22. Vorlage zur Beschlussfassung des Senats zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Gesetz zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendförder- und Beteiligungsgesetz) - Vorblatt - vom 5. März 2019 (18/1718). 

  23. Ausführlich zum Verfahren: Ottenberg, Peter/Wolf, Dr. Robert, „Qou vadis?“ Jugendhilfeausschuss in Berlin, LKV 7/2020, S. 289. 

  24. „Die Bezirke werden (...) aufgefordert, die behördliche Organisation (...) unter Beachtung der im Rahmen der Berliner Verwaltungsreform entwickelten Grundsätze zu gestalten: Klientenzentrierung statt Aufgliederung in kleinste Problemsegmente, Dezentralisierung (...), enge Zusammenarbeit zwischen Leistungs- und Beratungsbereichen, Beratung im Vorfeld der eigentlichen Leistung (...). Regionale Besonderheiten sind vor allem die Einwohnerzahl und Fläche des Bezirks sowie gewachsene Kiezstrukturen.“ (Begründung zu § 33 Abs. 2 im Gesetz später § 34 Abs. 2 der Vorlage - zur Beschlussfassung - des Senats 12/4538 vom 31. Mai 1994; vgl. im Übrigen: Ausführungsvorschriften über eine am sozialen Raum orientierte Organisation der Berliner Jugendämter (AV Org Jugendämter) vom 15. September 2006 (ABl. S. 3538). 

  25. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1994 (5 C 30/91); vgl. auch Wiesner, SGB VIII, § 71 Rdnr. 24, Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 71 Rz. 19. 

  26. Einzelbegründung zu § 34 Abs. 2 (später § 35 Abs. 2) des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 31. Mai 1994 (12/4538), was keine hinreichende bezirksverwaltungsrechtliche „Übersetzungsleistung“ darstellt. 

  27. Hinzuweisen ist etwa auf das ggf. normierte Selbsteintrittsrecht der Vertretungskörperschaft gegenüber beschließenden Ausschüssen im Kommunalrecht anderer Länder (z. B. § 41 Abs. 3 Satz 5 Sächsische Gemeindeordnung). 

  28. Während der „Beschluss“ einer Vertretungskörperschaft die Wahrnehmung des Rechts darstellt, Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu treffen (vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, § 71 Rn 20; beispielhaft für das allgemeine Kommunalrecht: Seybold, Dr. Jan/Neumann, Wolfgang/Weidner, Frank, Niedersächsisches Kommunalrecht, Schriftenreihe Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, Maximilian Verlag, Hamburg 2012, S. 164), steht diese Rechtsqualität der BVV (zunächst) allein nach § 12 Abs. 2 zu. Im hier maßgebenden Zusammenhang einer Bezirksaufgabe handelt es sich dagegen bei einem „Beschluss“ der BVV im wesentlichen Umfang lediglich um ein Ersuchen (ausführlich § 13). 

  29. Wird eine Entscheidung des JHA gegenüber der Jugendamtsverwaltung durch ein Ersuchen der BVV konterkariert, ist das BA bei der Prüfung dieser Anregung zu Verwaltungshandeln in seinen Zweckmäßigkeitserwägungen gebunden. Es darf sich in einer solchen (alleinigen) Angelegenheit der JH nicht über die Entscheidung des JHA hinwegsetzen, es hat vielmehr dieses ausgestaltete Organisationsrecht zu beachten, will es sich nicht der Rechtswidrigkeit aussetzen. Hält das Verwaltungsorgan des Bezirks eine Entscheidung des JHA nicht für opportun, hat es die BVV vielmehr durch eine entsprechende Vorlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 in die Lage zu versetzen, von ihrem Aufhebungs- und Selbstentscheidungsrecht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Gebrauch zu machen. Nur dieser „Beschluss“ der BVV könnte die Entscheidung des JHA revidieren. 

  30. Vgl. Einzelbegründung zu § 34 Abs. 2 (später § 35 Abs. 2) des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 31. Mai 1994 (12/4538). 

  31. Wiesner/Wapler, SGB VIII, § 69 Rdnr. 37. 

  32. Vgl. u. a. Vorlage - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin vom 20. Oktober 2004 zur Neuordnung der Kita-Landschaft - Vorbereitung der Gründung kommunaler Eigenbetriebe (15/3295) zum Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 14. November 2002; die Beschäftigten des Eigenbetriebes gehören zwar nicht der JA-Verwaltung, aber nach § 2 Abs. 3 AZG weiterhin der Bezirksverwaltung an (ausführlich § 3). „Ein solcher Eigenbetrieb ist Teil der unmittelbaren Landesverwaltung“ (Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes zum Auskunftsanspruch des Abgeordnetenhauses gegenüber den Kita-Eigenbetrieben des Landes Berlin vom 8. Februar 2010; Rote Nr. 1966). 

  33. Vorbemerkung zur Einzelbegründung des § 20, Vorlage - zur Beschlussfassung - des Senats von Berlin zum Gesetz zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 3. Mai 2005 (15/3924). 

  34. Vgl. §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb

    • „Kindertagesstätten NordOst“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 1479)
    • „Kindertagesstätten Nordwest“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 23)
    • „Kindertagesstätten Süd-West“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 289)
    • „Kindertagesstätten SüdOst“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 810)
    • „Kindergärten City“, vom 8. Dezember 2005 (ABl. S. 877).

  35. Siehe Fn 29. 

  36. Das Konfliktpotenzial, das sich in Form der fast regelhaften Besorgnis der Befangenheit aus der doppelten Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und JHA ergibt, wurde frühzeitig beleuchtet, jedoch im Ergebnis offenkundig in Kauf genommen; vgl. Ottenberg, Der Prozess der Umstrukturierung der Kindertagesbetreuung im Land Berlin und die Beteiligungsrechte der Kommunalpolitik, u. a. in: forum - Der Info-Dienst, Sozialdemokratische Gemeinschaft für Kommunalpolitik (SGK), Nr. 58, Februar/März 2005, S. 2 bis 10. 

  37. Vgl. Art I, III und V des Gesetzes zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322). 

  38. Was sich nach § 19 Abs. 6 Satz 6 SchulG auch auf die Träger der freien JH erstreckt; sie wird nach § 28 GsVO durch Kooperationsvereinbarungen zwischen ihnen und den Schulen ausgestaltet. 

  39. Vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes der Bundesregierung zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 6. September 2004 (15/3676), was allerdings erst mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I. S. 2729) realisiert wurde. 

  40. Und wird mitunter in gemeinsamen Beratungen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss der BVV wahrgenommen 

  41. vgl. Schreiben SenInn (StS/V C 2) vom 12. August 1997 an das BA Charlottenburg; die BVV hatte dagegen zu diesem Zeitpunkt lediglich Anspruch auf nachträgliche Unterrichtung, was durch Ergänzung von § 15 Satz 2 BezVG durch Artikel I des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 7. Juli 2005 (GVBl. S 390) geändert wurde. 

  42. Grundsätze der Obersten Landesjugendbehörden für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe vom 12. April 1994, Richtlinien der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport zu den Voraussetzungen und Verfahrensweisen für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG-SGB VIII vom August 1996. 

  43. Vgl. Rechtliche Hinweise. 

  44. Schäfer in Münder u. a., FK-SGB VIII, § 71 Rn. 12; Beschluss des OVG vom 14. Oktober 1998 (6 S 94/98). 

  45. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AZG nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Aufgaben der Bezirksaufsicht wahr; ihre Entscheidungen ergehen ggf. in Abstimmung mit der Senatsfachverwaltung. Das gilt im Organisationsrecht der JH in besonderem Maß. 

  46. Nr. 4.1 des Rundschreibens Nr. 5/1995 der Senatsverwaltung für Jugend und Familie (II A 2) über Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen JHA, Verwaltung des JA und BVV im Bereich der JH vom 4. Dezember 1995. 

  47. Ebd. 

  48. Es wäre nicht zu beanstanden, wenn neu gewählte Personen (bereits vor der Konstituierung der BVV) als Gäste zu den Beratungen (ggf. als Vertretung einer neuen politischen Kraft in der BVV) hinzugezogen werden würden. 

  49. Was sich nach den Rechtlichen Hinweisen zumindest auf die Bürgerdeputierten zu erstrecken hat. 

  50. Werden Rechte des JHA durch die BVV oder die Verwaltung des JA (als Teil der Bezirksverwaltung) verletzt, steht ihm der Rechtsweg zum VG im Rahmen von § 40 VwGO offen. Die Beteiligten(Prozess-)fähigkeit ergibt sich aus einer (analogen) Anwendung von § 61 Nr. 2 VwGO. Der JHA wird dann durch seinen Vorsitzenden bzw. einen beauftragten Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Entstehende Kosten würden ggf. aus öffentlichen Mitteln zu übernehmen sein. Voraussetzung für ein derartiges Verfahren ist jeweils ein Beschluss, eine Klage zu erheben bzw. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Wird der JHA dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Anhörungs-, Antrags- und/oder Entscheidungsrecht umgangen wird, liegt darin zugleich auch eine Verletzung der Rechte der einzelnen (zumindest stimmberechtigten) Mitglieder. Ihnen kommt als „Organwaltern“ ein subjektives öffentliches Recht auf Mitwirkung an den dem JHA zugewiesenen Entscheidungsprozessen zu. Sie können die Verletzung ihrer Rechte unabhängig von der Klageerhebung durch den Gesamtausschuss auch individuell geltend machen. 

  51. Da landesjugendhilferechtlich keine diesbezügliche Öffnungsklausel existiert, findet § 9 Abs. 1 Satz 1 BezVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes Anwendung; im Hinblick auf die wachsende Rolle der örtlichen JH als Gewährleistungsträger, der von eigenen Angeboten und Leistungen absieht, sollte der Gesetzgeber jedoch eine entsprechende Öffnungsklausel prüfen, um z. B. für die umfassend wahrzunehmenden Aufgaben der JH-Planung ein vorberatendes Gremium im JHA zu ermöglichen. Entsprechende Initiativen sind jedoch bisher gescheitert (vgl. u. a. Tagesordnungspunkt 4 im Beschlussprotokoll der 56. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Schule und Sport vom 21. April 2005 zur Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze [15/3440]). 

  52. Begründung des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Vorlage - zur Beschlussfassung - des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 31. Mai 1994 (12/4538). 

  53. Vgl. nur: NDV, Gutachten (G 105/94) vom 4. Juli 1995; Münder/Ottenberg, Der Jugendhilfeausschuß, Münster, 1999; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, § 71 Rn 43; Rundschreiben der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung Nr. 5/1995 vom 4. Dezember 1995 und Nr. 4/1997 vom 25. Juni 1997 sowie Mitteilung an alle für Jugend zuständigen Abteilungen in den Bezirksämtern vom 13. Juni 2001 im Hinblick auf das Urteil des OVG Berlin vom 14. Oktober 1998 (6 S 94/98). 

  54. Nach der Legaldefinition von § 8 SGB X ist das Sozialverwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Übersetzt in die Sprache der jugendhilferechtlichen Organisationsvorschriften beginnt das Verfahren mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes, unter dem zuletzt ein Beschluss über die Art und Höhe der Förderung (oder Ablehnung der Förderung) eines Trägers der freien JH gefasst werden soll. Erörterungen, die Beratung schriftlicher Vorlagen des Trägers, Sachinformationen oder Polemik, Trägerkonkurrenzen usw. unterliegen vollständig den Befangenheitsvorschriften. Da grundsätzlich die (diskursive) Beeinflussung durch ein als befangen anzusehendes Mitglied des JHA ausgeschlossen sein muss, kann rechtlich und tatsächlich nicht zwischen Beratung und Abstimmung unterschieden werden. Dies ist der Grund für die gesetzliche Regelung. Auf die subjektive Absicht eines Betroffenen, in sachfremder Hinsicht zu beeinflussen, kommt es nicht an. 

  55. Wiesner/Wapler, SGB VIII § 71 Rdnr. 13. 

  56. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung unterbreitet daher den Bezirken in einem Schreiben vom 14. Juni 2004 einen mit der Bezirksaufsichtsbehörde und den Rechtsämtern abgestimmten Vorschlag zur Aufnahme von Regelungen über die Befangenheit von Mitgliedern in die GO-JHA, die auf einem Beschluss des LJHA (unter Zurückweisung der Empfehlung der Anwendung der Befangenheitsregelungen auf Arbeitsgemeinschaften und Unterausschüsse) vom 10. März 2004 basieren:
    㤠1/Allgemeines
    (1) Die nachfolgenden Regelungen haben den Zweck, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Verfahren im JHA im Hinblick auf mögliche Befangenheiten so weit wie möglich für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar zu machen.
    (2) Vor der Einleitung des konkreten Entscheidungsverfahrens über Förderungen hat der JHA zuvor die zur Verfügung stehenden Mittel auf abgrenzbare Schwerpunkte nach fachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung aufzuteilen (Förderschwerpunkte).
    (3) Die nachfolgenden Regelungen finden auch im Falle von Abstimmungen über Förderlisten Anwendung.
    § 2/Unmittelbare und mittelbare Befangenheit
    (1) Eine Befangenheit eines Mitgliedes liegt vor, wenn über Anträge eines Trägers abgestimmt werden soll, zu dem das Mitglied in einer X § 16 SGB entsprechenden Beziehung steht oder entsprechend X § 17 SGB eine Interessenlage besteht, die eine Besorgnis der Befangenheit begründet (unmittelbare Befangenheit).
    (2) Eine Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern bei Abstimmung oder Beratung über Anträge anderer Träger (mittelbare Befangenheit) setzt eine konkrete Konkurrenzsituation nach § 3 mit dem Träger voraus, zu dem das Mitglied in einer unter Absatz 1 beschriebenen Beziehung steht.
    § 3/Konkurrenzsituationen
    (1) Eine Konkurrenzsituation im Sinne des § 2 Abs. 2 liegt vor, wenn
    a) die Entscheidung für einen Träger in der Folge eine Entscheidung gegen einen oder mehrere andere Träger bedeutet, die einen Antrag auf Förderung eines inhaltlich vergleichbaren Projekts gestellt haben oder

    b) die Entscheidung für einen Träger in der Folge eine Entscheidung gegen einen oder mehrere andre Träger bedeutet, die einen Antrag auf Förderung innerhalb desselben Schwerpunktbereiches gestellt haben, oder

    c) die Entscheidung für einen Träger aus sonstigen Gründen - z. B. bei der Förderung von finanziell besonders bedeutsamen Projekten - mit hoher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Folgewirkung zu einer Entscheidung gegen einen anderen oder mehrere andere Träger führt. 

  57. Wiesner, Der JHA als strategisches Zentrum, Jugendhilfereport 4/14, Landschaftsverband Rheinland (jugend.lvr.de). 

  58. Ein ständiger Gaststatus für einen fraktionslosen BV ist zulässig; Vorschriften zur Teilnahme an öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzungen und zum Nichtanspruch auf Sitzungsgeld sind jedoch strikt zu beachten. 

  59. Der Beschluss des OVG Berlin vom 26. Januar 1981 (6 S 71.80) zur Nichtanwendung von § 9 Abs. 6 Satz 1, heute: § 9 Abs. 2 Satz 1, schloss kleine Fraktionen an der stimmberechtigten Teilhabe aus. Durch die Novellierung der gesetzlichen Grundlage durch Artikel I Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289) ist diese Auslegung gemäß Beschluss des OVG Berlin (8 SN 45.00) vom 24. März 2000 überholt. Die Bezirksaufsichtsbehörde hat sich dieser Prämisse angeschlossen (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres [I A 3-0212/4011] vom 26. April 2000 an alle BA von Berlin). 

  60. Vgl. Beschlüsse des VG vom 2. Februar 2017 (2 L 11/17) und OVG vom 28. März 2017 (12 S 13/17) zur Sitzverteilung im JHA Steglitz-Zehlendorf, bei der die Zählgemeinschaft aus den Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vergeblich um einen zusätzlichen Sitz zulasten der SPD-Fraktion stritten. 

  61. Kritisch anzumerken ist die nachlässige Begrifflichkeit durch den Gesetzgeber; das Bundesrecht verwendet zutreffend ausschließlich den terminus technicus „Träger der freien JH“ (nicht etwa „freie Träger der Jugendarbeit“). Jugendarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 11 SGB VIII ist schwerpunktmäßig: Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung; Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit; Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit; internationale Jugendarbeit; Kinder- und Jugenderholung; Jugendberatung. Angebotsformen der Jugendarbeit sind nach § 6c Absatz 1 AG KJHG insbesondere in den folgenden fünf Angebotsformen vorzuhalten: 1. standortgebundene offene Jugendarbeit, 2. standortungebundene offene Jugendarbeit, 3. Erholungsfahrten und -reisen, internationale Begegnungen, 4. Unterstützung der Beteiligung von jungen Menschen, 5. gruppenbezogene, curricular geprägte Jugendarbeit. 

  62. Als Träger der freien JH können nach § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der JH im Sinne des § 1 tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten. Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind nach Absatz 3 anerkannte Träger der freien JH. 

  63. Urteil des Hamburgischen OVG vom 22. April 2008 (4 Bf 104/06); Stellungnahme des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe zum XX. Hauptgutachten der Monopolkommission (2012/2013) vom 18./19. September 2014 (www.agj.de), BT-Drucksache 18/2150 sowie Stellungnahme der BReg vom 22. April 2015 (18/4721), BR-Drucksache 181/15 (B) vom 12. Juni 2015. Ausführlich: Ottenberg, Wettbewerb in der Jugendhilfe(-politik)? in ZKJ 5/2015, S. 187. 

  64. Das öffentlich-rechtliche Vorschlagsrecht obliegt den Trägern. Wird es verletzt, kann der Rechtsverstoß allein von ihnen, nicht etwa von der nicht gewählten Person, geltend gemacht werden; vgl. Beschluss des VG Berlin vom 12. Dezember 2011 (2 L 181/11) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2012 (12 S 107/11). 

  65. Vertretungen aus Jugend- oder Wohlfahrtsverbänden genießen in diesem Zusammenhang den strukturellen Vorteil einer größeren Auswahl aus dem jeweiligen Gesamtverband. 

  66. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz setzt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem voraus. Zur Ermittlung dessen sind Vergleichspaare zu bilden. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn die diese Vergleichspaare bildenden Personen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen belegt werden. Maßgeblich für die Frage, ob „wesentlich Gleiches“ ungleich behandelt wird, ist nicht jede oder gar die umfassende Vergleichbarkeit der die Vergleichspaare bildenden Personen, sondern nur deren wesentliche Vergleichbarkeit hinsichtlich desjenigen Vergleichskriteriums, das für den Anlass der ungleich wirkenden Behandlung maßgeblich ist, hierzu also in engem inneren Sachzusammenhang steht; vgl. Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2005, § 30 Rn. 9 ff., hier aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Helge Sodan zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksache 16[11]572) vom 22. Februar 2007 zur Erörterung u. a. des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz), 16/3794; das unstreitige Wahlvorschlagsrecht aller Träger der freien JH, die die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, bedeutet auch im Falle einer erforderlichen Nachwahl eines stimmberechtigten Mitgliedes in den JHA einen gewissen (hinzunehmenden) Verwaltungsaufwand. 

  67. Begründung des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Vorlage - zur Beschlussfassung - des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 31. Mai 1994 (12/4538). 

  68. Vgl. Antrag der Fraktionen der CDU und SPD über ein Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KitaG) vom 6. September 1995 (12/5907). 

  69. Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 KitaG vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 681); allerdings beschränkt auf die Tageseinrichtungen mit mindestens drei Gruppen, was eine Ausgrenzung von kleinen Trägern (insbesondere Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten) bedeutete. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG umfasst die Beteiligung am Bezirkselternausschuss nunmehr alle Einrichtungen (unabhängig von der Trägerschaft), die nach § 14 Abs. 3 Satz 3 KitaFöG einen Elternausschuss bilden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Einrichtung mehr als 45 Plätze hat. Die Wahlperiode umfasst ein Jahr (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KitaFöG). 

  70. Vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG, der zum 1. Januar 2006 in Kraft trat. 

  71. Einzelbegründung des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze - Vorlage - zur Beschlussfassung - des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 30. November 2004 (15/3440) unter Verweisung auf § 111 Abs. 1 Satz 4 SchulG vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26). Er trat nach § 131 Abs. 1 SchulG zum 1. Februar 2004 in Kraft, während sich die beratende Mitgliedschaft des Bezirksschulbeirats im JHA nach Artikel I Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) erst zu Beginn der 16. Wahlperiode auswirkte (Art. X Abs. 3 der Vorschrift). 

  72. Auflösung der Haupt- und Realschulen durch Schaffung einer Sekundarschule. 

  73. Art. I Nr. 43 des Gesetzes zur Einführung der integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010 (GVBl. 14). 

  74. Einzelbegründung des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Einführung der integrierten Sekundarschule vom 14. September 2009 (16/2624), die insoweit den Regelungsgehalt der Norm einengt. Benennung/Wahl der Vertretung außerhalb der Vorsitzfunktion wäre hinsichtlich des Wortlauts der Regelung nicht zu beanstanden. 

  75. Die Ausstattung der Vertretung des JHA mit Stimmrecht im Bezirksschulbeirat fügt sich nicht in das Organisationsrecht der Jugendhilfe ein:

    • Nach dem Wortlaut darf der JHA eine stimmberechtigte Person selbst bestimmen, die Benennung ist ohne Einschränkung allein dem JHA überlassen. Er darf nunmehr auch eine Person benennen, die nicht Mitglied im JHA ist.
    • Es ist nicht nachvollziehbar, dass (irgend) ein Mitglied des JHA zur Vertretung im Bezirksschulbeirat benannt werden darf. Wer im JHA (als beratendes) Mitglied nicht über ein Stimmrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe verfügt, sollte nicht befugt werden, es in einem Gremium für Belange der Schulen „für den JHA“ ausüben zu dürfen.
      Die jugendhilferechtliche Rechtskonstruktion bleibt dagegen erhalten, weil die Novelle des Schulrechts eine diesbezügliche Änderung nicht beinhaltet. Die Ausstattung des Bezirksschulbeirats mit einem Stimmrecht im JHA wäre auch systematisch in keiner Weise zu rechtfertigen (allerdings zulässig durch das Abweichungsrecht der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 GG). Während die beratende Mitgliedschaft des Bezirksschulbeirats im JHA insoweit erhalten bleibt, wird dem JHA andererseits dort ein Stimmrecht eingeräumt. Die erforderliche Kooperation und Kommunikation zwischen Jugendhilfe und Schule könnte bereits durch unterschiedlich ausgestaltete „gegenseitige“ Mitgliedsrechte in eine unerwünschte Schieflage geraten. Der Bezirksschulbeirat ist nach § 111 Abs. 1 SchulG in jedem Bezirk aus den Bezirksausschüssen (nach § 110 Abs. 1 SchulG Bezirkslehrer-, Bezirksschüler- sowie Bezirkselternausschuss) für die Dauer von zwei Jahren (§ 110 Abs. 3 Satz 3 SchulG) zu bilden. Mitglied ist darüber hinaus eine Vertretung des Integrationsausschusses der BVV (ausführlich § 32); beratende Funktion haben zwei Vertretungen der staatlich anerkannten Ersatzschulen (§ 111 Abs. 1 Satz 3 SchulG).

  76. Nach Art. XV Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) trat die maßgebende Änderung zur Zusammensetzung des JHA am Tag nach der Verkündung in Kraft; die Bildung des Integrationsausschusses ist jedoch nach Satz 2 der Vorschrift erst zu Beginn der 17. Wahlperiode zulässig. Im Hinblick auf die Bezeichnung, die Legaldefinition der Aufgaben und die besondere Zusammensetzung des Integrationsausschusses war ein in der 16. Wahlperiode gebildetes Gremium (z. B. Friedrichshain-Kreuzberg: Ausschuss für Integration und Migration, Lichtenberg: Ausschuss für Gleichstellung und Integration, Marzahn-Hellersdorf: Ausschuss für Integration und Migration, Mitte: Ausschuss für Soziale Stadt (QM), Integration und Gleichstellung, Pankow: Ausschuss für Gleichstellung und Integration, Steglitz-Zehlendorf: Ausschuss für Gleichstellung und Integration, Tempelhof-Schöneberg: Ausschuss für Frauen, Integration und Quartiersentwicklung) nicht befugt, der BVV ein beratendes Mitglied zur Wahl vorzuschlagen; vgl. auch einführende Hinweise der Sen InnSport (I A 11-0269/5) vom 16. Dezember 2010. 

  77. Vgl. Rundschreiben SenBJF Nr. 1/2022 über Vorgriffsregelung zur beabsichtigten Anpassung von § 35 Abs. 7 AG KJHG - Besetzung der Jugendhilfeausschüsse - selbstorganisierte Zusammenschlüsse vom 31. Januar 2022.Änderung vom 30.09.2023 

  78. Es ist nicht zu beanstanden, wenn z. B. eine Vertretung des Bezirksschülerausschusses (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AG KJHG) oder eine Jugendliche/ein Jugendlicher eines Kinder- und Jugendparlaments, also eine minderjährige Person, zum beratenden Mitglied bestimmt wird (vgl. Rundschreiben 3/1998 der Senatsfachverwaltung vom 6. April 1998); nach § 1629 BGB besteht jedoch ein Einwilligungserfordernis der Sorgeberechtigten. 

  79. Abweichend: Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, § 71 Rn 10; der Begründungszusammenhang ist jedoch landesrechtlich und berücksichtigt im Übrigen dortige Regelungen nicht vollständig (z. B. § 5 Abs. 3 KJHG des Landes Sachsen-Anhalt); Schmidt in Krug/Riehle SGB VIII § 71. 

  80. Materiell-rechtlich besteht bei der Aufhebung eines rechtswidrigen (begünstigenden Verwaltungsakts) darüber hinaus keine wesentliche Unterscheidung (vgl. auch § 24 SGB X). 

  81. Hinsichtlich der jährlichen Amtszeit des Bezirkselternausschusses der Kindertagesstätten vgl. § 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 2 und Absatz 5 KitaFöG; hinsichtlich der zweijährigen Amtszeit des Bezirksschulbeirats vgl. § 110 Abs. 3 Satz 3 SchulG. 

  82. Art. XII Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560). 

  83. Vgl. Begründung des Senats zum Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Vorlage - zur Beschlussfassung - des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 31. Mai 1994 (12/4538). 

  84. Vgl. § 3 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1972 (GVBl. S. 1919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2226). 

  85. Nicht zu verkennen ist jedoch der Umstand, dass der Begriff der „Berufung“ auf § 4 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt (RJWG) vom 9. Juli 1922 (Reichsgesetzblatt I, S. 633) zurückgeht. Der Berliner Gesetzgeber übernahm ihn in § 5 AGJWG für den Personenkreis der beratenden Mitglieder. 

  86. Stimmt die BVV einer Benennung nicht zu, könnte im konkreten Fall (verwaltungsgerichtlich) geprüft werden, ob ihr für diese Entscheidung ein wichtiger Grund zur Seite steht. 

  87. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die besonderen Regelungen über die Amtszeit dieser Gremien zu verweisen: Die Mitgliedschaft im Bezirkselternausschuss der Kindertagesstätten wird einjährig bestimmt (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 und 5 KitaFöG); der Bezirksschulbeirat hat eine zweijährigen Wahlperiode (§ 110 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Die ggf. bestehende Diskontinuität der Mitwirkung ist insoweit hinzunehmen. 

  88. § 38 Abs. 8 AG KJHG fordert zwar hinsichtlich der beratenden Mitglieder des LJHA für eine Abberufung keinen solchen „wichtigen“ Grund; dieser war jedoch - neben dem Wegfall der Voraussetzungen - Teil des Gesetzentwurfs: § 37 Abs. 5 der Vorlage - zur Beschlussfassung - des Senats über Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 31. Mai 1994 (12/4538). Eine sinngemäße Anwendung für die bezirkliche Ebene bietet sich insoweit an. 

  89. Ein Beispiel: Besteht im Bezirk ein Kinder- und Jugendparlament mit ein- oder zweijähriger Wahlperiode und ist ein (Vorstands-)Mitglied zum beratenden Mitglied gewählt, fallen bei ausbleibender Wiederwahl dieses Kindes/Jugendlichen die mit dieser Funktion verbundenen Gründe ggf. weg. 

  90. Nach § 7 Satz 1 AGJWG, vgl. auch Einzelbegründung des Senats zu § 34 Abs. 9 des Entwurfs des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Vorlage - zur Beschlussfassung - des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 31. Mai 1994 (12/4538). 

  91. Nach § 59 Abs. 1 AG KJHG traten die Vorschriften am Tage nach der Verkündung im GVBl. in Kraft (19. Mai 1995). 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2023)