§ 34 Zusammensetzung des Bezirksamts

Absatz 1: Das Bezirksamt besteht aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten, von denen eine oder einer zugleich zur stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin oder zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird; sie bilden die Mitglieder des Bezirksamts. Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamts beginnt, sobald die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Bezirksamtsmitglieder gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen.

  1. Die Zahl der Mitglieder des BA und das Verfahren der Wahl (ausführlich § 35) war mehrfach Gegenstand von einschneidenden Änderungen des Rechts der Bezirksverwaltung(ausführlich Vor § 1).Änderung vom 30.09.2023 Satz 1 ist - mit Ausnahme der konkreten Zahl - eine Wiederholung von Art. 74 Abs. 1 Satz 1 VvB. Die Norm ist zu jedem Zeitpunkt der Wahlperiode zu beachten.

  2. Der Funktion d. stellvertretenden BzBm ist eine reine Abwesenheitsvertretung zugeschrieben, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis d. BzBm (ausführlich § 39) bewegt. Sie beinhaltet darüber hinaus insbesondere repräsentative Obliegenheiten (Festreden, Ehrungen, Partnerschaftskontakte usw.), die für die Außenvertretung des Bezirks einzelfallbezogen in Abstimmung mit d.Änderung vom 30.09.2023 BzBm wahrgenommen werden können. Die Ressortzuständigkeit wird davon nicht zwingend berührt; die Vertretungsregelung der Geschäftsbereiche (ausführlich §§ 36, 38) ist vielmehr im Kollegialorgan zu treffen2.

  3. Im Wahlakt ist die zusätzliche FunktionÄnderung vom 30.09.2023 als stellvertretende oder stellvertretender BzBm unmittelbar zum Ausdruck zu bringen (Tagesordnungspunkt der Sitzung, Wahlvorlage usw.). Eine zeitliche Abtrennung der Entscheidung der BVV über die Abteilungsleitung durch eine Bezirksstadträtin oder einen Bezirksstadtrat und die Aufgabenzuordnung z. stellvertretenden BzBm zu Beginn der Wahlperiode wäre unzulässig3. Der Auffassung, der Begriff „zugleich“ ziele allein auf die Übertragung zumindest eines Geschäftsbereichs auch an die stellvertretende oder an den stellvertretenden BzBm4 kann nicht gefolgt werden.Änderung vom 30.09.2023 Diese Funktionsbestimmung ist vielmehr als zwingende Annex-Wahl zu sehen. Es ist mithin zu jedem Zeitpunkt der Wahlperiode zu beachten, dass in einem vollständig gewählten BA einem Mitglied durch die BVV die Funktion des stellvertretenden BzBm übertragen ist5.

  4. Satz 2 definiert die Voraussetzung der Konstituierung. Im Hinblick auf das Wahlverfahren (ausführlich § 35) unterlag auch diese Vorschrift mehrfachen Gesetzesänderungen, die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Rechnung trugen. Der Beginn der Amtszeit setzt darüber hinaus die unverzüglich nach der Wahl durch die BVV (ausführlich §§ 16, 35) vorzunehmende Ernennung mit Wirkung vom gleichen Tag (in ein Beamtenverhältnis auf Zeit) voraus6. Schuldhaftes Zögern liegt nicht vor, wenn eine gewählte Person, die ein im Laufe der Wahlperiode ausscheidendes anderes Mitglied des BA ersetzt, erst zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Wirkungsdatums des Ausscheidens ernannt wird; auf den Tag der Wahl in der BVV kommt es insoweit nicht an. Der Sitzungstermin der BVV soll jedoch mit dem maßgeblichen Sachverhalt (z. B. das Erreichen des Ruhestandsalters) im zeitlichen Zusammenhang stehen (ausführlich § 35).

  5. Die rechtliche Verpflichtung (der BVV), ein vollständiges BA zu wählen, kollidiert mit dem Umstand, dass es sich um eine Persönlichkeitswahl handelt, die (temporär) scheitern kann. In einem derartigen Fall soll das BA - unbeschadet der der Nichtwahl zugrunde liegenden politischen Kräfteverhältnisse o. ä. - seine Tätigkeit, sofern hinsichtlich der Zahl der gewählten Mitglieder eine gewisse Arbeitsfähigkeit (einschließlich einer Vertretung im Amt), insbesondere die Beschlussfähigkeit des Organs, vorliegt, aufnehmen dürfen. Dem zeitnahen Vollzug des Wahlergebnisses zur BVV, also dem Wählerwillen (ausführlich § 5), wird insoweit besonderes Gewicht bei der Bestimmung der Verwaltungsspitze beigemessen. Dies kommt u. a. dadurch zum Ausdruck, dass die BVV eine Nachwahl ohne schuldhaftes Zögern durchführen muss. Der Nachweis eines vorwerfbaren Verhaltens einer mangelnden Unverzüglichkeit ist jedoch schwer zu führen; die „Verschleppung“ der (Nach-)Wahl eines BA-Mitgliedes könnte nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, sofern solche Begründungen (öffentlich) zum Ausdruck gebracht werden würden. „Der Gesetzgeber vertraut (insoweit) dem faktischen Zwang zur Einigung.“7

Absatz 2: Die Mitglieder des Bezirksamts sind hauptamtlich tätig. Ihre Rechtsstellung wird durch Gesetz geregelt.

  1. Eine besondere gesetzliche Vorschrift (ausführlich BAMG) regelt neben der Rechtsstellung als Beamtin oder Beamter auf Zeit außerhalb einer regelmäßigen Dienstlaufbahn, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Auf Grund der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse stehen die Mitglieder des BA in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das sich unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums regelt (Art. 33 GG). Insoweit ist Satz 1 nicht zwingend erforderlich, um den statusrechtlichen Charakter zu bezeichnen.

  2. Mitglied des Organs darf nur werden, wer die erforderliche Sachkunde, die sich nicht auf die Führung eines bestimmten Geschäftsbereichs, sondern auf die Tätigkeit im Kollegium schlechthin bezieht, und allgemeine Berufserfahrung aufweist. Diese wiederum ist in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung oder zumindest eine vergleichbare berufliche Erfahrung8. Weitere Zugangsvoraussetzung ist die Vollendung des 27. Lebensjahrs im Zeitpunkt der Wahl9. Eine Altersobergrenze10 besteht dagegen nicht.

  3. Hat ein Mitglied einem BA (einschließlich der Zeit der Weiterführungspflicht bis zur Bildung des neuen Organs) acht Jahre angehört, tritt es mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, sofern es nicht im Anschluss an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut zum Bezirksamtsmitglied gewählt wird (§ 3a Abs. 2 BAMG). Mit dem Ende der Amtszeit ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied, das eine Amtszeit von weniger als acht Jahren hat, entlassen (§ 3a Abs. 3 BAMG)11.

Absatz 3: An den Sitzungen des Bezirksamts nehmen die Leiterin oder der Leiter des Rechtsamts und die Leiterin oder der Leiter des Steuerungsdienstes oder die jeweilige Stellvertretung mit beratender Stimme teil. Die Vertreterin oder der Vertreter des Rechtsamts muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen..

  1. Satz 1 normiert durch die abschließende Aufzählung von persönlich identifizierten zusätzlichen Verwaltungsinstanzen, dass an den Sitzungen des BA - abgesehen von einer Protokollführung - grundsätzlich nur d. BzBm, die weiteren politischen Abteilungsleitungen und diese teilnehmen dürfen. Eine regelmäßige Sitzung ohne die Teilnahme der genannten Personen wäre auch dann zu beanstanden, wenn ein Mitglied des BA die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. Ist die Leiterin oder der Leiter des Rechtsamtes/Steuerungsdienstes im Amt, ist die regelmäßige Teilnahme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters unzulässig. Im Einzelfall können jedoch weitere Personen (zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt) hinzugezogen werden. Stimmrecht haben ausschließlich die (sechs) Mitglieder des BA.

  2. Für den Steuerungsdienst besteht eine besondere Legaldefinition12, er ist im Rahmen der Verwaltungsreform aus der früheren Funktion des Direktors beim BA erwachsen.

  3. Die Sitzungen sind nichtöffentlich und insoweit vertraulich. Eine normative Regelung wie etwa der gegenteilige Grundsatz für das andere Bezirksorgan (ausführlich § 8) besteht zwar nicht; das Prinzip der Nichtöffentlichkeit ergibt sich jedoch aus der genannten personenbezogenen Teilnahmepflicht13. Auch die Niederschriften über die Sitzungen verbleiben in dem Kreis der teilnehmenden Personen14. Eine begrenzte Publizierung offenbarungsfähiger Informationen für die Öffentlichkeit (ausführlich § 41) ist mittlerweile bezirksübergreifende Praxis15. Das Verfahren wird über die GO-BA näher bestimmt; sie beinhaltet u. a. regelhaft die Durchführung nichtöffentlicher Sitzungen.

  4. Das Akteneinsichtsrecht16 der BV (ausführlich § 11) oder eines Ausschusses (ausführlich § 17) gilt in dieser Hinsicht nicht. In der Praxis werden Beschlüsse, die in der Behörde (verwaltungsöffentlich) kommuniziert werden, im Wortlaut auch der BVV zur Verfügung gestellt. Beschlüsse des BA über die Einbringung von Vorlagen (zur Kenntnisnahme bzw. zur Beschlussfassung) in die BVV, die quantitativ den wesentlichen Anteil der Abstimmungsergebnisse im Kollegialorgan ausmachen, werden als Drucksachen ausgefertigt und sind in der Regel jedermann zugänglich.

  5. Satz 2 schreibt vor, dass die Vertretung des Rechtsamts im BA vertritt, über die Befähigung zum Richteramt im Sinne der bestehenden Legaldefinition17 verfügen muss; diese erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Auf die Ausnahmevorschrift für Personen aus den neuen Ländern ist hinzuweisen (ausführlich § 48).


  1. nicht belegtÄnderung vom 30.09.2023 

  2. Die Abwesenheitsvertretung d. BzBm in dessen Geschäftsbereich (z. B. die politische Leitung der SE Personal und Finanzen) unterscheidet sich qualitativ (aus Sicht der ihn tragenden politischen Kräfte in der BVV) von ihr oder ihm gesetzlich zugewiesenen anderen Aufgaben (z. B. Mitgliedschaft im RdB). Insoweit beschließt das BA mitunter eine „Rund-um-Vertretung“ in den Fachressorts nach parteipolitischen Gesichtspunkten. Das ist zulässig. 

  3. Vgl. Beschluss des VG vom 21. November 1994 (26 A 10/93); der Auffassung, der Begriff „zugleich“ ziele allein auf die Übertragung zumindest eines Geschäftsbereichs auch an die stellvertretende oder an den stellvertretenden BzBm (Mudra, Anmerkung zu § 34), kann nicht gefolgt werden. Beides enthielt bereits die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 30. Januar 1958; insoweit wäre ein Normerfordernis nicht erkennbar. 

  4. Mudra, Anmerkung zu § 34.Änderung vom 30.09.2023 

  5. Soll beispielsweise ein Mitglied des BA zum stellvertretenden BzBm gewählt werden, weil der bisherige Amtsinhaber ausscheidet, und scheitert diese Wahl, dürfte eine weitere Person, also das fünfte Mitglied des Kollegialorgans, nicht zur Bezirksstadträtin oder zum Bezirksstadtrat gewählt werden. Es sei denn, sie würde „zugleich“ zum stellvertretenden BzBm kandidieren und gewählt werden. 

  6. Die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde. Sie endet im Regelfall mit dem Ende des 55. Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BAMG). Soweit die gewählten Personen nicht bereits im Beamtenverhältnis stehen (also z. B. Mitglied des bisherigen BA sind), ist nach § 48 Abs. 1 LBG darüber hinaus folgender Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe.“ Nach Absatz 2 der Vorschrift kann auf den zweiten Halbsatz verzichtet werden. Eine Verweigerung des Diensteids würde die Entlassung auslösen (vgl. § 23 Abs. 1 BeamtStG). Im Übrigen: § 5 Abs. 1 Nr. 6 AV Ernennung. 

  7. Musil/Kirchner, Rz 343. 

  8. Rechtliche Hinweise. 

  9. Musil/Kirchner, Rz 348, Zivier, Rz. 91.4.1 jeweils unter Beachtung der Fn. 7; Mudra, Anmerkung zu § 34, differenziert ausführlich den Begriff der erforderlichen Sachkunde für die Bereiche Politik, Verwaltung, Menschenführung sowie Entscheidungsfreudigkeit und Verantwortungsbereitschaft. 

  10. Durch Artikel I Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 464) wurde die Alterseintrittsgrenze (Vollendung des 57. Lebensjahres) aufgehoben; vgl. auch Mitteilung zur Kenntnisnahme über „Mehr Teilhabe für Senioren in Beruf und Ehrenamt - Altersbeschränkungen überprüfen!“ (16/3408) vom 24. August 2010 an das Abgeordnetenhaus. Nach der anzuwendenden Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG (§ 1 Abs. 2 BAMG schließt lediglich die Anwendung von § 38 Abs. 2 LBG aus) bildet für Beamte regelmäßig das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Eine „Altersdiskriminierung“ liegt nach dem (sinngemäß zu berücksichtigenden) Beschluss des BVerfG vom 26. August 2013 (BVR 441/13) nicht vor (VR 12/2013, S. 428); (Irrtümliche) Wahl und Ernennung nach diesem Zeitpunkt würde die Entlassung auslösen (vgl. § 23 Abs. 1 BeamtStG). 

  11. Nach der Entlassung steht Übergangsgeld nach §§ 47, 66 LBeamtVG zu. Auf das Übergangsgeld ist ein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das während der Bezugsdauer des Übergangsgeldes erzielt wird, in voller Höhe anzurechnen. Liegt kein Aufschubgrund vor, ist außerdem die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen; vgl. insgesamt: Schreiben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung - I D 14 - vom 9. August 2016 zur Neubildung der Bezirksämter nach der Wahl zum Abgeordnetenhaus und den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 18. September 2016 an die Dienstbehörden. 

  12. Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung, die Ämter sowie die SE und nimmt Controllingaufgaben wahr; bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente und ist der Behördenleitung (Geschäftsbereich d. BzBm) unmittelbar unterstellt (ausführlich § 37). „Eine eigene Entscheidungsbefugnis (...) gegenüber den übrigen Organisationseinheiten (...) ist nicht gegeben.“ (Begründung zu § 2 Abs. 4 der Vorlage - zur Beschlussfassung - über Drittes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz - VGG) vom 20. Januar 1999 (13/3415). 

  13. Rechtliche Hinweise, Musil/Kirchner, Rz 356. 

  14. In Bezirken besteht mitunter die (teilweise langjährige) Praxis, d. BV-Vorst. - informell und im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit - eine Ausfertigung der Niederschrift der jeweiligen BA-Sitzung zur Verfügung zu stellen. Dies ist unter rechtlichen Gesichtspunkten problematisch (wie SenInn u. a. in einem Schreiben vom 18. Mai 1984 an das BA Charlottenburg, Rechtsamt, ausführt); die daraus gewonnenen Informationen dürften auch keine (politische) Verwendung finden. 

  15. Art und Umfang der Veröffentlichung unterliegt (als Bezirksangelegenheit) dem Kollegialorgan; vgl. auch: Schriftliche Anfrage des Abg. Alexander Morlang (Piratenfraktion) über Landeseinheitliche Lösung zur Veröffentlichung von Beschlüssen und Protokollen der Bezirksämter vom 19. November 2014 (17/14 857). 

  16. Eine Anwendung des allgemeinen Akteneinsichtsrechts scheidet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG ebenfalls aus. 

  17. § 5 Abs. 1 DRiG. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2023)