§ 36 Aufgaben des Bezirksamts

Absatz 1: Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

  1. Als Organ des Bezirks (ausführlich § 2) nimmt das BA nach Satz 1 regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben (im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VvB) im Rahmen einer gewissen Allzuständigkeit wahr, deren Wirkungskreis sich u. a. aus der negativen Zuständigkeitsdefinition von § 3 Abs. 2 AZG ergibt. Die Zuordnung und Übertragung von Aufgaben wird durch diverse Rechtsvorschriften vorgenommen, die, nicht nur im Hinblick auf die Bundesgesetzgebung, einem steten Wandel unterliegen1. Die Vorschrift bezieht sich auf das BA als kollegiales Organ (ausführlich § 38), während die Struktur der Verwaltung gesondert geregelt ist (ausführlich § 37); ihm allein obliegt die Vertretungsvollmacht der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des Bezirks2 (Art. 74 Abs. 2 VvB).

  2. Satz 2 bildet die Ermächtigung, aber auch die Verpflichtung3, zur Regelung untergesetzlicher Materien in einer besonderen VwV.

  3. Die GO-BA wird regelmäßig nicht veröffentlicht. Sie entfaltet keine Außenwirkung und umfasst Regelungen über die Aufgaben des BA als Ganzes und dessen kollegiale Zuständigkeit in Abweichung vom Ressortprinzip sowie die dienstaufsichtsrechtlichen Obliegenheiten d.Änderung vom 01.01.2022 BzBm als herausgehobenes Mitglied, Verfahrensregelungen über die Geschäftsführung der einzelnen Mitglieder im Verhältnis zueinander, Vertretungs- und Abwesenheitsangelegenheiten, das procedere der Sitzungen des BA (insbesondere den Ablauf bei der Einbringung von Beschlussvorlagen) sowie den Verkehr mit der BVV.

Absatz 2: Dem Bezirksamt obliegt insbesondere

  1. die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten der Bezirke;
  2. die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);
  3. die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
  4. die Bestellung und Abberufung von Vertreterinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Vertretern sowie ihren Stellvertreterinnen undÄnderung vom 01.01.2022 ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes),
  5. die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);
  6. die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);
  7. die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);
  8. die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;
  9. die Aufgaben der Dienstbehörde für die BeamtinnenÄnderung vom 01.01.2022 und Beamten und der Personalstelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung; die Stellungnahme zur Versetzung von Dienstkräften von der BezirksverwaltungÄnderung vom 01.01.2022 in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;
  10. die Verteilung der Geschäftsbereiche unter den MitgliedernÄnderung vom 01.01.2022 des Bezirksamts (§ 38 Abs. 1);
  11. die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;
  12. die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind;
  13. die Organisation des Bezirksamtes.
  1. Die Vorschrift bildet die korrespondierende Steuerungs- und Zuständigkeitsregelung zum Aufgabenkreis der BVV insbesondere nach § 12 Abs. 2 und 3. Sie dient darüber hinaus der zusammenfassenden Normierung von Angelegenheiten im Rahmen der Außenwirkung des BA. Insbesondere Buchstabe h) resultiert aus der allgemeinen Kompetenz als Verwaltungsbehörde (ausführlich Rdnr. 1), diese Zuständigkeitsvermutung verursacht dagegen die abnehmende Bedeutung von Buchstabe m) im Verhältnis zu § 12 Abs. 2 Nr. 11. Die Aufzählung impliziert entsprechende Verpflichtungen; sie ist nicht abschließend (vgl. u. a. §§ 11, 40 ff).

Absatz 3: In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b), c) ,g), k), l) und n) beschließt das Bezirksamt; im übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2.

  1. Die Differenzierung zwischen Angelegenheiten, die vom Kollegialorgan zu entscheiden sind, und solchen, die sich aus der Verantwortung des jeweiligen Mitgliedes des BA im Rahmen seines - wiederum durch Beschluss des BA (ausführlich § 38) - zugewiesenen Geschäftsbereiches ergeben, greift den Wortlaut des Absatzes 1 auf und dient insoweit rechtssystematisch nicht einer weiteren Klarstellung. Grundlage der Entscheidung zu den genannten Angelegenheiten ist in der Regel eine Beschlussvorlage des jeweils zuständigen Mitgliedes des BA, über die das Kollegialorgan zu befinden hat. Näheres regelt wiederum die GO-BA (ausführlich Rdnr. 3)Änderung vom 01.01.2022.

  1. Beispielhaft: Gründung der Ordnungsämter, Bildung der Jobcenter (jetzt: gemeinsame Einrichtungen) zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit, Errichtung bezirklicher Eigenbetriebe für Kindertagesstätten. 

  2. Michaelis/Krammerbauer in Driehaus, VvB, Art. 76 Rn. 1; Zivier , Rz. 91.1. 

  3. Srocke, Anmerkung zu § 36 Abs. 1 im Hinblick auf den ungeänderten Wortlaut. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)