§ 38 Geschäftsverteilung und Aufgaben der Mitglieder des Bezirksamts

Absatz 1: Das Bezirksamt überträgt jedem Mitglied die Leitung eines Geschäftsbereichs. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister leitet einen eigenständigen Geschäftsbereich, dem insbesondere der Steuerungsdienst, das Rechtsamt und die Serviceeinheiten Finanzen und Personal zugeordnet sind.Änderung vom 01.01.2022

  1. Nach der Wahl der Mitglieder (ausführlich § 35) obliegt es allein dem Kollegialorgan selbst, die Verteilung der Geschäfte vorzunehmen. Der Leitung eines Geschäftsbereichs entspricht die Leitung einer Abteilung (ausführlich § 37). Die Übertragung erfolgt durch Beschluss in der konstituierenden Sitzung, dadurch wird die Ressortzuständigkeit, d. h. die Binnendifferenzierung der Bezirksverwaltung in (fünf) Abteilungen, von der (politischen) Mehrheit im BA bestimmt. Der BVV steht keine rechtliche Möglichkeit zu, ihre Vorstellung über die Geschäftsverteilung durchzusetzen. Die Verbindung eines Wahlvorschlages mit einem bestimmten Ressort ist unzulässig. Das Amt des stellvertretenden BzBm ist kein Geschäftsbereich in diesem Sinn.

  2. Die Zusammensetzung des BA entspricht den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen der vorschlagsberechtigten Fraktionen in der BVV nach Maßgabe des Höchstzahlverfahrens (ausführlich § 35); der Wahl der Mitglieder geht insoweit ein kommunalpolitischer Aushandlungsprozess1 über die Aufteilung der Geschäfte voran. Eine vorgeschlagene Person wird im Ergebnis (de facto, nicht de jure) für ein bestimmtes Ressort gewählt. Die Rangfolge der Vorschlagsrechte der Fraktionen steuert mithin auch die konkrete Ausgestaltung des formellen Übertragungsbeschlusses im BA und lässt eine Minderheit in der BVV auch hinsichtlich der Ressortverteilung im BA nicht obsiegen. Fraktionen, die nicht über ein Vorschlagsrecht verfügen, sind an diesem Verfahren nicht beteiligt2; das gilt regelmäßig auch für fraktionslose Mitglieder der BVV.

  3. Sofern das Ergebnis der Wahlen zur BVV eine starke Ausdifferenzierung in zur Wahl von Mitgliedern des BA nicht vorschlagsberechtigte Fraktionen und fraktionslose BV verursacht (ausführlich § 5), entspricht der Proporz im BA - und damit ggf. die Vorstellungen über die Ressortverteilung - mitunter nicht den politischen Mehrheiten in der BVV. Die Bildung des BA an sich kann sich durch Verhandlungen über die Geschäftsaufteilung verzögern, weil die Gruppierungen, die selbst über kein Vorschlagsrecht verfügen, ihre Zustimmung zur Wahl von Mitgliedern des BA (und damit über den Beginn der Amtszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2) vom Einvernehmen über den Gegenstand des Übertragungsbeschlusses abhängig machen. Ein materieller Rechtsanspruch leitet sich daraus jedoch nicht ab.

Absatz 2: In ihrem Geschäftsbereich führen die Mitglieder des Bezirksamts die Geschäfte im Namen des Bezirksamts. Das Bezirksamt kann sich die Erledigung einzelner Geschäfte oder einzelner Gruppen von Geschäften vorbehalten.

  1. Satz 1 normiert das Ressortprinzip. Der BzBm ist „primus inter pares“, ihm ist keine Richtlinienkompetenz übertragen3. Die Geschäftsführung im Namen des (gesamten) BA bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die nicht durch Rechtsvorschrift oder GO-BA bzw. Einzelbeschluss Sache des Kollegiums ist. Insoweit bringt die Norm das Spannungsverhältnis zwischen dem Ressort (Art. 75 Abs. 2 Satz 3 VvB) und dem Kollegialprinzip (Art. 74 Abs. 1 VvB) in Ausgleich.

  2. Die Leitung des Geschäftsbereichs (Abteilung) in eigener Verantwortung wird einfachgesetzlich konkretisiert, sie hat im „Geist“ und im Rahmen der beschlossenen allgemeinen Prinzipien des kollegialen Gremiums zu erfolgen. Jedes Mitglied, so verlangt es die Vorschrift, hat sich regelmäßig die Frage zu stellen, ob die anderen in einer Angelegenheit strukturell genau so handeln würden. Dies stößt jedoch in nicht unerheblichem Maß an kommunalpolitisch determinierte Grenzen4. Im Zusammenhang mit Satz 2 kann ein Mitglied des BA, das sich in seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Ressortprinzip beeinträchtigt sieht, nur dann ein wehrhaftes Recht gegenüber der Mehrheit des (übrigen) BA geltend machen, wenn der Kanon der Vorbehaltsaufgaben, der sich durch politische Prioritätensetzung bestimmt, so umfangreich ausfällt, dass damit das verfassungsrechtliche Ressortprinzip ausgehöhlt wird.

  3. Die Geschäftsführung umfasst insbesondere die Leitung der Abteilung; sie erfolgt im Regelfall selbstständig, ohne Beschluss des BA und damit in eigener (kommunalpolitischer) Verantwortung. Sie stellt die übliche (und überwiegende) Geschäftsbesorgung dar. Eine fachliche Abstimmung in Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Abteilungen berührt, ist davon eingeschlossen und erfolgt häufig auf dem Dienstweg, d. h. außerhalb der Sitzungen des BA. Sind jedoch Auffassungsunterschiede bei der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe zu verzeichnen, obliegt eine Entscheidung dem Kollegialorgan (ausführlich § 36).

  4. Über die gesetzlich bestimmten Angelegenheiten hinaus (ausführlich § 36) kann sich das BA weitere sachliche Entscheidungen im Kollegialorgan vorbehalten, dies erfolgt durch Regelung in der GO-BA5. In solchen Fällen hat das fachlich (überwiegend) zuständige Mitglied eine Vorlage zur Beschlussfassung in das Organ einzubringen, die ggf. durch Mehrheit geändert werden kann. Darüber hinaus beruht die Vertretung des Bezirks in anderen Organen überwiegend auf einer solchen Vorbehaltsentscheidung6.

  5. Während das BA mit einem Beschluss der BVV „kollegial“ umzugehen hat, obliegt es im Regelfall dem einzelnen Mitglied, auf das Auskunftsrecht der kommunalen Vertretung (eines einzelnen BV bzw. einer Fraktion) zu reagieren. Die entsprechende Beantwortung erfolgt im Namen des BA. Diesbezügliche Meinungsunterschiede können jedoch im Nachgang im BA beraten und (mit Mehrheitsbeschluss) aufgelöst werden.


  1. Zumindest zwischen den vorschlagsberechtigten Fraktionen, die eine rechnerische Mehrheit in der BVV bilden. 

  2. Es sei denn, sie sind Teil der Zählgemeinschaft zur Wahl des BzBm. Ein solcher Fall verleiht ihnen eine entsprechende politische Einflussnahme. 

  3. Anders z. B. der/die Bundeskanzler/in (Art. 65 Satz 1 GG) der/die RegBm (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 VvB). Ausnahme: BzBm ist Dienstbehörde für die übrigen Mitglieder des BA (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 2 Abs. 1 Satz 2 BAMG). 

  4. Auch vor dem Hintergrund dieser konkreten Ausgestaltung von § 35 Abs. 2 wird mitunter von der „Zwangsehe“ BA gesprochen. Nicht nur innerhalb der Kollegialbehörde, auch gegenüber dem anderen Organ wird dieses Spannungsverhältnis transparent; der politische Umgang der einzelnen Fraktionen in der BVV mit Mitgliedern des BA, die jeweils nicht auf eigenen Vorschlag gewählt wurden, ist - abhängig von der „Kultur“ des Bezirks - durch signifikante Unterschiede gekennzeichnet. Neben der Art und dem Umfang der Wahrnehmung z. B. des Auskunftsrechts der BVV zählen dazu insbesondere tiefgreifende Ersuchen in Einzelfällen (Berichtsaufträge usw.) oder die spezifische (knappe) Ausstattung mit finanziellen Ressourcen im Rahmen des Entscheidungsrechts nach § 12 Abs. 2 Nr. 1. Mitunter wird bei derartigen „Disziplinierungsmaßnahmen“ verkannt, dass sie überwiegend (intern) die Bezirksverwaltung tangieren bzw. erhebliche (externe) Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Diensten und Exekutivleistungen durch die Einwohnerschaft beinhalten; im Übrigen entfalten entsprechende Kontroversen in der BVV tendenziell negative Publizität. 

  5. Musil/Kirchner, Rz 337; beispielhaft seien aus der GO-BA Charlottenburg-Wilmersdorf genannt: Angelegenheiten von grundsätzlicher und erheblicher politischer, wirtschaftlicher und sonstiger Bedeutung, Stellenbesetzungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen ab Besoldungsgruppe A 12 bzw. der vergleichbaren Arbeitnehmertarifgruppe. 

  6. Beispiele: Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des Kita-Eigenbetriebs nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 KitaFöG; Vertretung in der jeweiligen Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Abs. 1 AG SGB II. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)