§ 4 Haushaltsführung des Bezirks
Absatz 1: Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.
Absatz 2: Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.
Absatz 3: Nach Schluss des Rechnungsjahres wird eine Bezirkshaushaltsrechnung aufgestellt. Das erwirtschaftete Abschlussergebnis wird auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.
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Ausdruck der besonderen Kommunalstruktur des Stadtstaats ist auch das Haushaltsrecht1; auf eine Kommentierung muss jedoch an dieser Stelle verzichtet werden. Unstreitig ist, dass der Bezirk nicht über das Budgetrecht (Finanzhoheit)2[^] verfügt und sich insoweit auch haushaltsrechtlich vom Status einer Gemeinde2 unterscheidet.
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Der allgemeine Grundsatz, dass die Bezirke bei der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und VwV gebunden sind3, wird auf das Haushaltsrecht bezogen. Die Vorschrift ist jedoch an dieser Stelle nicht zwingend platziert; selbstverständlich ist der Bezirk auch in dieser Hinsicht rechtlich eingeschränkt. Er hat allerdings - nicht zuletzt durch das gesetzliche Bandbreitenmodell4 - eine eigene Verantwortung bei der Ausführung. „Eine weitere für die Stärkung der bezirklichen Eigenverantwortung wesentliche Regelung sieht das Haushaltsrecht (unmittelbar) vor.“5
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Insbesondere die LHO. ↩
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Gemeinden steht insbesondere grundsätzlich das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. ↩
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Vgl. § 7 Abs. 1 AZG. ↩
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Nach § 6 Abs. 6 AZG sollen VwV, die über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die Bezirke geboten sind, nur Bandbreiten vorgeben. ↩
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Mudra, Anmerkung zu § 4 Abs. 2: § 119 Abs. 1 Satz 1 LHO ermächtigt SenFin, Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, allgemein oder im Einzelfall den Bezirksämtern zur Wahrnehmung zu übertragen, soweit dadurch die Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Grundlage von Globalsummen gefördert und die Einheitlichkeit des Haushaltswesens nicht gefährdet wird. ↩