§ 4 Haushaltsführung des Bezirks

Absatz 1: Dem Bezirk wird für den Bezirkshaushaltsplan eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.

Absatz 2: Für die Ausführung des Bezirkshaushaltsplans ist der Bezirk im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

Absatz 3: Nach Schluss des Rechnungsjahres wird eine Bezirkshaushaltsrechnung aufgestellt. Das erwirtschaftete Abschlussergebnis wird auf die Globalsumme für den nächsten aufzustellenden Bezirkshaushaltsplan vorgetragen.

  1. Ausdruck der besonderen Kommunalstruktur des Stadtstaats ist auch das Haushaltsrecht1; auf eine Kommentierung muss jedoch an dieser Stelle verzichtet werden. Unstreitig ist, dass der Bezirk nicht über das Budgetrecht (Finanzhoheit)2[^] verfügt und sich insoweit auch haushaltsrechtlich vom Status einer Gemeinde2 unterscheidet.

  2. Der allgemeine Grundsatz, dass die Bezirke bei der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und VwV gebunden sind3, wird auf das Haushaltsrecht bezogen. Die Vorschrift ist jedoch an dieser Stelle nicht zwingend platziert; selbstverständlich ist der Bezirk auch in dieser Hinsicht rechtlich eingeschränkt. Er hat allerdings - nicht zuletzt durch das gesetzliche Bandbreitenmodell4 - eine eigene Verantwortung bei der Ausführung. „Eine weitere für die Stärkung der bezirklichen Eigenverantwortung wesentliche Regelung sieht das Haushaltsrecht (unmittelbar) vor.“5


  1. Insbesondere die LHO. 

  2. Gemeinden steht insbesondere grundsätzlich das in Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 

  3. Vgl. § 7 Abs. 1 AZG. 

  4. Nach § 6 Abs. 6 AZG sollen VwV, die über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die Bezirke geboten sind, nur Bandbreiten vorgeben. 

  5. Mudra, Anmerkung zu § 4 Abs. 2: § 119 Abs. 1 Satz 1 LHO ermächtigt SenFin, Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, allgemein oder im Einzelfall den Bezirksämtern zur Wahrnehmung zu übertragen, soweit dadurch die Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Grundlage von Globalsummen gefördert und die Einheitlichkeit des Haushaltswesens nicht gefährdet wird. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (30.09.2019)