§ 43 Einwohnerfragestunde
In jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen. Eine Pflicht zur Beantwortung von Einwohnerfragen besteht jedoch nicht, wenn die Fragestellenden in der Sitzung ohne wichtigen Grund abwesend sind. Die Fragestellenden haben keinen Anspruch auf Anonymisierung ihres Namens im Sitzungsprotokoll.Änderung vom 01.01.2022 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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Satz 1 begründet ein Rederecht für Personen, die nicht Mitglieder der BVV sind, in der Sitzung des Plenums und regelt insoweit (neben § 44 Abs. 5 Satz 2) eine besondere Fallgestaltung des § 8 Abs. 1 Satz 2. Der Berechtigtenkreis ist weit aufzufassen, insbesondere besteht keine Verknüpfung mit dem Wahlrecht zur BVV1.
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Es stellt ein regelmäßiges (ständig wiederkehrendes) Element der Einbeziehung der Einwohnerschaft in kommunalpolitische Erörterungsprozesse dar, begrenzt es jedoch im Hinblick auf die Begrifflichkeit grundsätzlich auf Fragen. Eine diesbezügliche Reduktion ist jedoch nicht zwingend, auch die Abgabe einer Begründung ist als zulässig anzusehen. Es wäre hingegen nicht rechtsfehlerfrei, daraus ein unbeschränktes (allgemeines) Rederecht für diesen Personenkreis abzuleiten (ausführlich Rdnr. 7). Darüber hinaus stellt die Bezeichnung des Rechtsinstruments keine Anforderung an die zeitliche Dauer2; 60 Minuten dürfen über- oder unterschritten werden.
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Die Vorschrift kann weit ausgelegt werden, in dem zu jedem Tagesordnungspunkt, der eine Aussprache zulässt, eine („kleine“) Einwohnerfragestunde „eingestreut“, angehängt o. ä. wird. In der Praxis wird eine Einwohnerfragestunde der Tagesordnung der BVV jedoch vorangestellt. Das rechtliche Primat der gewählten BVV als Diskurs-, Initiativ- und Entscheidungsgremium muss regelmäßig erkennbar bleiben. Die Sitzung der BVV ist auch unter Beachtung dieser speziellen Norm die regelmäßige Zusammenkunft des kommunalen Gremiums der repräsentativen Demokratie: Debatten und Entscheidungen innerhalb und zwischen den Mitgliedern der BVV müssen überwiegen.
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Satz 2Änderung vom 01.01.2022 stellt im Übrigen heraus, dass die Einwohnerfragestunde regelhafter Bestandteil der Sitzung der BVV ist, in dem sie in jeder Tagesordnung angeboten werden soll. Eine Beschränkung ergibt sich aber in zweierlei Hinsicht. Es muss sich erstens um die Durchführung einer ordentlichen Sitzung im Sinne von § 6 Abs. 2 handeln. Dagegen ist ein solcher Punkt in einer außerordentlichen Sitzung nach § 6 Abs. 3 regelhaft in zugelassen3. Zweitens hat der Gesetzgeber durch die Sollvorschrift zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, die vom Regelfall einer ordentlichen Sitzung abweichen, auf die Durchführung einer Einwohnerfragestunde verzichtet werden dürfte. Beispiele sind: Verhandlung besonderer (zeitlich umfangreicher) Gegenstände und Materien in einer kommunalpolitischen Debatte der BVV, besondere Formen einer Sitzung (stadtpolitische Rundfahrt, Festakte o. ä.), Sitzungen zur Entscheidung von Personalien (Wahlen, Abberufungen insbesondere der Mitglieder des BA). Auch in der konstituierenden Sitzung der BVV, in der u. a. der Vorstand der BVV gewählt wird, ist eine Einwohnerfragestunde nicht zwingend. Tagt die BVV nichtöffentlich (ausführlich § 8), ist die Durchführung einer Einwohnerfragestunde darüber hinaus ausgeschlossen. Sie wäre in Abwesenheit der Zielgruppe auch nicht zweckmäßig.Änderung vom 01.01.2022
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Satz 3Änderung vom 01.01.2022 normiert für das BA folgerichtig eine Äußerungsverpflichtung, die jedoch weder in Art und Umfang mit der Beantwortungsobliegenheit gegenüber der BVV oder einzelnen BVÄnderung vom 01.01.2022 gleichzusetzen ist. Er stellt zudem klar, dass eine Einwohnerfrage an das Kollegialorgan zu richten ist. „Die Einwohnerfragestunde (…) dient der fachpolitischen Stellungnahme des Bezirksamts gegenüber den Fragestellenden in der Sitzung.“4 Es spricht nach Sinn und Zweck der Vorschrift nichts dagegen, wenn den politischen Kräften der BVV wiederum ein Äußerungsrecht zugestanden wird. Änderung vom 01.01.2022
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Da die Einwohnerfragestunde „ein kommunikatives Instrument zum direktdemokratischen Austausch“5 darstellt, ist grundsätzlich die Anwesenheit der Fragestellerin oder des Fragestellers erforderlich. Deren Abwesenheit „ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes“6 entbindet das BA nach Satz 4 hingegen von der Beantwortungspflicht. Änderung vom 01.01.2022
6a Mit der Aufnahme von personenbezogenen Daten der Fragestellerin oder des Fragestellers in das Sitzungsprotokoll geht wiederum eine grundsätzlich schutzwürdige Erhebung, Speicherung und Verarbeitung einher. Satz 5 normiert den Ausschluss einer Anonymisierung. Insoweit wird dieser Personenkreis im Rahmen einer Einwohnerfragestunde wie Mitglieder der BVV oder des BA behandelt.Änderung vom 01.01.2022
- Die BVV hat nach Satz 5Änderung vom 01.01.2022 eine erhebliche Gestaltungskompetenz, indem eine geschäftsordnungsmäßige Konkretisierung vorgenommen wird. „Dieser Regelungsraum kann auch genutzt werden, um das Verfahren der Fragestunde zu strukturieren, um beispielsweise ein vorheriges Einreichen der Fragen oder den Ausschluss von Fragen, die sich auf bereits bekannte Verhandlungsgegenstände der BVV-Sitzung beziehen, zu ermöglichen.“7 Darüber hinaus könnten Verfahren „zur vorherigen Einreichung, zur Zulässigkeit von Unterfragen, zur schriftlichen Beantwortung bei Überschreitung eines für die Einwohnerfragestunde vorgegebenen Zeitrahmens, zur Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen aus ihrer Mitte zur Beantwortung von Einwohnerfragen durch das Bezirksamt und zu Einwohnerfragen an die Bezirksverordnetenversammlung selbst“8 allgemein klargestellt werden.Änderung vom 01.01.2022 Das BA wäre in dieser Hinsicht geschäftsordnungsrechtlich gebunden (ausführlich § 8). Rechtsdogmatisch könnte jedoch auch die Auffassung vertreten werden, die Spezialnorm gehe dieser allgemeinen Bindungswirkung vor, zumal im Hinblick auf den Normwortlaut („Anfragen“ bzw. „Fragen“) keine Identität besteht. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf wörtliche Übernahme einer eingereichten Frage besteht zumindest dann nicht, wenn die GO-BVV Beschränkungen enthält, etwa die Zahl der Fragen (z. B. höchstens eine Hauptfrage mit höchstens zwei Unterfragen), eine Frage pro Einwohner oder lediglich ein Themenkomplex pro Frage9.
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Begründung des Entwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes im Antrag der SPD-Fraktion, PDS-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin (15/3708) vom 24. Februar 2005 über „Mehr Demokratie für Berlinerinnen und Berliner (II)“; im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftritt eines Kindes oder Jugendlichen in der Einwohnerfragestunde wäre es unbedenklich, das Fragerecht, zumindest von Personen unterhalb des Wahlalters, an das Einverständnis der Sorgeberechtigten zu knüpfen. ↩
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Vgl. Begründung zu den §§ 40ff des Entwurfs „Mehr Demokratie für Berlinerinnen und Berliner (II), hier: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes“. ↩
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Es sei denn, sie wird bei dem Einberufungsbegehren eines Fünftels der Mitglieder der BVV oder des BA ausdrücklich beantragt oder eine anderweitige (interfraktionelle) Verständigung liegt in dieser Hinsicht vor. ↩
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Vgl. Einzelbegründung zu § 43 der Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 6. Januar 2021 (18/3283).Änderung vom 01.01.2022 ↩
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Ebd.Änderung vom 01.01.2022 ↩
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Ebd. „Als wichtiger Grund kommt z. B. eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Betracht. Das Bezirksamt ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorab zu informieren. Liegt kein wichtiger Grund für die Abwesenheit vor, besteht weder eine Pflicht zur Beantwortung der Einwohnerfrage in der Sitzung noch eine Pflicht zur schriftlichen Beantwortung im Nachgang zur Sitzung.Änderung vom 01.01.2022 ↩
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Vgl. Begründung zu den §§ 40ff des Entwurfs „Mehr Demokratie für Berlinerinnen und Berliner (II), hier: Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes“. ↩
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Vgl. Einzelbegründung zu § 43 der Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 6. Januar 2021 (18/3283).Änderung vom 01.01.2022 ↩
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Vgl. Beschlüsse des VG vom 5. März 2020 (2 L 34/20) und des OVG vom 15. Mai 2020 (12 S 12/20) zu § 51 Absatz 5 GO der BVV Treptow-Köpenick: „Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens drei kurzen Fragen, die eine kurze Beantwortung ermöglichen, behandelt werden. Die Fragen müssen einen erkennbaren Bezug zum Bezirk Treptow-Köpenick haben. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen (Fassung vom 14. Dezember 2017).“ ↩