§ 47b Spendenverbot

Eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens darf keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

  1. Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenversammlungen,
  2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt.
  1. Die Vorschrift knüpft an der entsprechenden abstimmungsrechtlichen Norm1 an. Sie verpflichtet jede einzelne Vertrauensperson und steht insoweit in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Verfahrensvertretung eines Bürgerbegehrens (ausführlich §§ 45, 47a).

  2. Das Annahmeverbot umfasst jeder Geld- oder Sachspende der genannten Absender. Auf die eine Anzeigepflicht auslösende Höhe kommt es nicht an. Die Vertrauensperson unterliegt in dieser Hinsicht nur dann dem Sanktionsmechanismus der durch Versicherung an Eides statt bekräftigten Spendenanzeigeobliegenheit (ausführlich § 47a), wenn eine (rechtswidrige) Spende den Betrag von 5.000 Euro übersteigen würde. Darüber hinaus gehende Rechtsfolgen der Annahme einer solchen Spende bestehen nicht. Sie würden sich vielmehr auf den jeweiligen Spender beziehen (ausführlich Rdnr. 4).

  3. Entsprechende Spenden sind von einer Vertrauensperson erlangt, wenn sie in ihren Verfügungsbereich geraten sind; die parteienrechtlichen Regelungen2 sind insoweit „partiell auf die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens übertragen, um unerwünschte Umwegfinanzierungen zu vermeiden“3 und deshalb sinngemäß zu berücksichtigen.

  4. Hinsichtlich der in Nr. 1 genannten Spenderinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Spender bestehen entsprechende Vorschriften zur Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel: Nach § 8 Abs. 1 und 4 FraktG hat jede Fraktion im Abgeordnetenhaus Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt, die nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben (u. a. nach § 2 Abs. 2 FraktG) eingesetzt werden dürfen. Die Prüfung einer ordnungsgemäßen Verwendung obliegt der Parlamentspräsidentin bzw. dem ParlamentspräsidentenÄnderung vom 01.01.2022. Entsprechendes gilt in den Bezirken (ausführlich §§ 7, 11). In den jeweiligen Verwendungsnachweis fließen alle Einnahmen und Ausgaben ein; wird eine Spende an eine Vertrauensperson eines Bürgerbegehrens aus Einnahmen, die sich nicht aus öffentlichen Mitteln speisen, bewirkt, hat sie gleichwohl Eingang in diesen zu finden, unterläge der rechtlichen Beanstandung und führte im Rahmen der Gesamtabrechnung ggf. zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

  5. Die Vorschrift nennt neben den Fraktionen (ausführlich § 5) erstmals den Begriff einer „Gruppe“ in der BVV, was (im Zusammenhang mit der Schaffung vergleichbarer Verfahrensregelungen mit Volksbegehren, -entscheide) allein durch einen Irrtum des Gesetzgebers4 zu erklären ist. Sie ist - wie auch im Hinblick auf eine Gruppe im Abgeordnetenhaus (§ 9a GO-Abghs) - nicht geeignet, die Annahme einer Spende von einzelnen BV unter das Verbot zu ziehen.

  6. Soweit eine Fraktion finanzträchtige Aktivitäten im Zuge der kommunalpolitischen Auseinandersetzung über ein erfolgreiches Bürgerbegehren, das zur Abstimmung steht, entfaltet (Öffentlichkeitsarbeit wie Flugblätter, Broschüren, Plakate) und sich insoweit in der Sache eigenständig beteiligt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Sachspende an eine Vertrauensperson handelt.

  7. „Einen Überblick über die Beteiligungen (…) an privaten und öffentlichen Unternehmen im Sinne der Nr. 2 gibt der jährlich erscheinende Beteiligungsbericht.“5 Andere wirtschaftliche Betätigungsformen wie Eigenbetriebe o. ä.6 sind von dieser Norm nicht berührt; deren Verpflichtung zur Einhaltung des Neutralitätsgebots ergibt sich bereits von Verfassung wegen.


  1. § 40c AbstG. 

  2. Nach § 25 Abs. 1 PartG haben Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an die Spenderin bzw.Änderung vom 01.01.2022 Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt. 

  3. Einzelbegründung zu § 47b des Antrags der Fraktion der SPD und der Linksfraktion über Zehntes Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 22. Juni 2010 (16/3309). 

  4. Der offenbar auf die Stellungnahme des Senats vom 23. März 2010 zum Antrag der Fraktion der SPD und der Linksfraktion über das Gesetz zur Änderung des Abstimmungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 24. Februar 2010 (16/2985) zurück geht; während in diesem Entwurf lediglich eine Verweisung zu § 25 Abs. 2 PartG enthalten war, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens diese geänderte Fassung beschlossen (vgl. auch Änderungsantrag der Koalition vom 24. Juni 2010, der im Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung am 28. Juni 2010 und im Hauptausschuss am 30. Juni 2010 angenommen wurde). Die Dringliche Beschlussempfehlung vom 1. Juli 2010 (16/3365) fand dann die Mehrheit im Parlament (16/68). 

  5. Musil/Kirchner, Rz 513; beispielhaft: Bericht des Senats vom 26. Oktober 2010, der im Internet publiziert ist (berlin.de/sen/finanzen/vermoegen/beteiligungen/index.html). 

  6. Nach Art. 92 Satz 1 VvB und dem EigG, nach dem BerlBG. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)