§ 48 Ausnahme für Diplomjuristinnen und Diplomjuristen

Diplomjuristinnen undÄnderung vom 01.01.2022 Diplomjuristen im höheren Dienst des Landes Berlin, die am 3. Oktober 1990 in einem Rechtsamt tätig waren, können abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 2 die Aufgaben die LeitungÄnderung vom 01.01.2022 des Rechtsamts oder die stellvertretende Leitung des RechtsamtsÄnderung vom 01.01.2022 wahrnehmen.

  1. Das Studium der Rechtswissenschaften wurde im Beitrittsgebiet abweichend von den hochschulrechtlichen Vorschriften in dem Teil der Bundesrepublik, in dem das GG bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, nur mit Diplom abgeschlossen. Dieser Ausbildungsabschluss existiert nicht mehr. Für bereits nach den Kommunalwahlen im Frühjahr 1990 in den damals elf Bezirken des Ostteils der Stadt in ein Rechtsamt aufgenommene Beschäftigte wird dadurch die Übernahme der Leitung eines Rechtsamts möglich.

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)