§ 4a Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

  1. Mit einem umfangreichen Artikel-Gesetz erfolgte eine „Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679“1, die bereits seit 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft die Mitglieder der beiden Bezirksorgane sowie Dritte, soweit sie sich in ein bezirksverwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis mit ihnen begeben (z. B. nach §§ 40ff.).

  2. Die Vorschrift schafft nach der Anpassung im allgemeinen Datenschutzrecht2 eine spezifische Grundlage zur Datenverarbeitung insbesondere hinsichtlich des Sitzungsdienstes (Einladungen, Tagesordnungen, Niederschriften usw.) sowie der Bild- und Tonaufzeichnung während einer Sitzung. Die Verarbeitung der zur Zahlbarmachung der Aufwandsentschädigung von BV und BD sowie der Fraktionszuschüsse erforderlichen Daten sind hingegen nicht erfasst3.

  3. „Mit der Änderung soll die erforderliche bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen werden. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) i. V. m. Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 setzt voraus, dass die entsprechende Rechtsgrundlage die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, knüpft oder an die Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. (…) Davon umfasst ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.“


  1. Allgemeine Begründung der Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU - BlnDSAnpG-EU) vom 1. April 2020 (18/2598). 

  2. Vgl. Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung ( Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418). 

  3. Vgl. § 8b BezVEG. 

Ottenberg/Wolf | Praxiskommentar | (01.01.2022)